Absetzung Nachlasspflegervergütung

  • Hallo in die Runde!

    Ich bräuchte mal eine Meinung (oder auch mehrere) zu folgendem Sachverhalt:

    Nachlasspflegschaft ist mit den Aufgabenkreisen Sicherung und Verwaltung sowie Erbenermittlung angeordnet.

    Das Nachlassgericht teilt dem Nachlasspfleger mit, dass der Nachlass hinterlegt werden soll und keine Erben zu ermitteln sind.

    Einige Schriftsätze später teilt der Nachlasspfleger seinen Stand der Erbenermittlung mit (entgegen der Weisung des Nachlassgerichtes). Der zuständige Rechtspfleger hatte die Akte länger nicht auf dem Tisch und sein vorheriges Schreiben wohl übersehen, sodass dem Nachlasspfleger mitgeteilt wird, er möge zeitnah über den weiteren Stand der Erbenermittlungen berichten.

    Bei der nächsten Aktenvorlage erkennt der Kollege seine widersprüchliche Aussage und weist den Nachlasspfleger wiederholt an keine Erben mehr zu ermitteln.

    Nunmehr stellt der Nachlasspfleger Vergütungsantrag und möchte seine Tätigkeit bezüglich der Erbenermittlung vergütet haben.

    Ich bin der Meinung, dass alle Tätigkeiten nach der ersten Anweisung, keine Erben zu ermitteln, nicht vergütungsfähig sind. Fraglich ist nur, ob die Tätigkeiten nach der zweiten, widersprüchlichen, Aussage des Nachlassgerichtes vergütungsfähig sind.

    Hätte der Nachlasspfleger in diesem Fall nicht noch einmal Rücksprache mit dem Gericht halten müssen? Ihm hätte doch die widersprüchliche Aussage des Gerichtes auffallen müssen (es geht um einen erfahrenen Berufsnachlasspfleger = Rechtsanwalt).

    Hoffe jemand von Euch kann mir hier etwas weiterhelfen!

  • Wie hoch ist der Nachlass und was hat der NP zur Erbenermittlung unternommen?
    Wenn Nachlass vorhanden und Erbenermittlung nicht völlig aussichtslos ist, dann hat das NG m.E. kein Recht, den NP anzuweisen, nicht mehr zu ermitteln.

  • Der Nachlass beträgt ca. 20.000,00 €. Allerdings ist es hier so, dass eine Teilerbin bekannt geworden ist, jedoch nicht durch die Ermittlung des Nachlasspflegers. Die Pflegschaft soll daher nach Erbauseinandersetzung mit der Teilerbin aufgehoben werden und der Restnachlass hinterlegt werden. Die Ermittlungen des Nachlasspfleger beschränkten sich auf einige wenige Standesamtsanfragen ohne nennenswerten Erfolg.

  • Nach dem, was du bislang mitteilst, meine ich, dass er durchaus noch ermitteln darf. Es ist offensichtlich noch nicht alles ausgeschöpft. Und Ermittlung geht vor Hinterlegung. Wenn er nur ein paar Anfragen gemacht hat, dann kann das ja auch nicht viel Zeit/Kosten ausmachen.

    Geschrieben, ehe ich #4 des Fredstarters las.

  • Teilerbin zu 3/4 Anteil, welche zwischenzeitlich auch durch Erbschein ausgewiesen ist.^^

    Das hast du bisher leider unter den Tisch gekehrt:confused:.
    Heb die NP bezügl. der ermittelten 3/4 Erbin auf. Falls weitere Erbenermittlung wirklich aussichtslos, hätte klugerweise die ermittelte Erbin einen Alleinerbschein beantragt und beim NG angeregt, evtl. weitere Erben durch Aufgebot auszuschließen.

  • Selbstverständlich geht Ermittlung vor Hinterlegung. Allerdings hat auch die Teilerbin, meiner Meinung nach zu Recht, eingewendet, dass die Ermittlungen des Pflegers bislang nur Kosten fabriziert haben jedoch nicht einmal annähernd zu einem Ergebnis geführt haben.
    Aus der Akte ergibt sich ebenfalls aus Standesamtsanfragen des Nachlassgerichtes, dass die Erbenermittlungen nahezu aussichtslos erscheinen. Wirklich verwertbare Anknüpfungspunkte für eine fundierte Erbensuche existieren nicht.

    Vor dem Hintergrund des verbliebenen Restnachlasses, nach Erbauseinandersetzung, i. H. v. ca. 5.000 (abzüglich Vergütung), halte ich es daher für mehr als fraglich weiter Erben zu ermitteln, wenn die Ermittlung nahezu aussichtslos erscheint.

    Oder liege ich da so falsch?

  • 1. Hat der NLP den Wirkungskreis Erbenermittlung und wenn das Gericht nicht mehr möchte, dass Erben ermittelt werden, dann muss es den Wirkungskreis ganz offiziell abändern. Oder aber es muss ihn anweisen, den Nachlass zu hinterlegen, dies dann auch zeitnah kontrollieren und danach die NLP aufheben.

    2. Erhält der NLP für alle durch den Wirkungskreis erbrachten Tätigkeiten eine Vergütung - egal was ihm das NLG geschrieben hat.

    3. Finde ich die Handhabung dieses Falles und das Ansinnen, dem NLP die Erbenermittlung "verbieten" zu wollen, oder ihm nach erfolgter Ermittlung die Vergütung dafür vorenthalten zu wollen....sagen wir mal..."bemerkenswert". Insofern ist die Lösung von Uschi m.E. die richtige Handhabung und hätte es an der Erbin oder dem NLG gelegen, diesbezüglich den Fall zu lenken. Die Hinterlegung des restlichen NL ist nämlich ohnehin nicht die beste Lösung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine nicht erfolgversprechende Erbenermittlung bei geringem Restnachlass zur, gewissermaßen, Generierung von Vergütung scheint mir allerdings weniger im Interesse der unbekannten Erben zu sein als die Hinterlegung.

    Die "Verpflegung" des Nachlasses durch Erbenermittlung dürfte jedenfalls nicht der richtige Weg sein.

    Aber um diese Frage ging es eigentlich auch gar nicht.

    Ich danke für die Antworten! Jetzt bin ich wieder ein Stück schlauer ;)

  • Selbstverständlich geht Ermittlung vor Hinterlegung. Allerdings hat auch die Teilerbin, meiner Meinung nach zu Recht, eingewendet, dass die Ermittlungen des Pflegers bislang nur Kosten fabriziert haben jedoch nicht einmal annähernd zu einem Ergebnis geführt haben.
    Aus der Akte ergibt sich ebenfalls aus Standesamtsanfragen des Nachlassgerichtes, dass die Erbenermittlungen nahezu aussichtslos erscheinen. Wirklich verwertbare Anknüpfungspunkte für eine fundierte Erbensuche existieren nicht. :confused: Du kannst doch nicht die erfolglosen Ermittlungen des NG als Grund annehmen, dass auch der Nachlasspflegers erfolglos bleibt.

    Vor dem Hintergrund des verbliebenen Restnachlasses, nach Erbauseinandersetzung, i. H. v. ca. 5.000 (abzüglich Vergütung), halte ich es daher für mehr als fraglich weiter Erben zu ermitteln, wenn die Ermittlung nahezu aussichtslos erscheint.

    Oder liege ich da so falsch?


    A bißle falsch liegst du m.E. schon, siehe oben. Es gibt bisher eine NP für den ganzen Nachlass, daher geht die Vergütung vom Nachlass weg und nicht (nur) von den 5.000 Euronen. Einen Restnachlass gibt es vor Erbteilung nicht. Wenn ein Erbschein erteilt ist, muss allerdings das Gericht unverzüglich die NP (insoweit) aufheben. Das scheint auch nicht geschehen.

  • Teilerbin zu 3/4 Anteil, welche zwischenzeitlich auch durch Erbschein ausgewiesen ist.^^



    Ich schließe daraus, dass wir uns in der zweiten Erbfolgeordnung befinden und vmtl. ein Halbgeschwisterteil des EL gesucht wird. Ähnlich gelagerte und stets als aussichtslos betitelte Fälle lösen professionelle Erbenermittler meist eben doch. Warum also nicht auch der NLP?

    Hier geht es meines Erachtens nicht um Honorarschinderei. Die paar Stunden, die man da ansetzen kann...da eignen sich andere Fälle gewiss besser..,

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  • Der springende Punkt ist - wie bereits gesagt wurde -, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger nicht zulässigerweise zur Einstellung der ihm als einer von mehreren Wirkungskreisen anvertrauten Erbenermittlung anweisen kann. Das Nachlassgericht kann allenfalls diesen Teilwirkungskreis (bestandskräftig!) aufheben, so dass ab diesem Zeitpunkt dann gleichwohl entfaltete weitere Erbenermittlungstätigkeiten nicht mehr vergütungsfähig sind.

  • Hallo, ich möchte mich hier mal dran hängen. Habe ein ähnliches Problem. Der Erbfall lag schon in 2009. Eine Nachlasspflegerin wurde bestellt mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des 1/5 Erbanteils eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin (der halt sonst Erbe geworden wäre, wenn er nicht schon gestorben wäre) Jetzt hat die NLP auch Kinder ermittelt und mitgeteilt, teilweise auch Enkel. Alles schön. Mein Vorbearbeiter hat das mal so laufen lassen und ich bekomme das jetzt mit einem Rückstand an Berichten seit 2 Jahren (aber das ist ein anderes Thema) aus dem Bericht 2015 geht hervor, dass nun Erben von dem Erben für den die NLP bestellt wurde nachverstorben sind. Die NLP ermittelt offensichtlich munter weiter... ich renne jetzt zwar auch hinter den Berichten her, will die Pflegschaft aber am liebsten so schnell wie möglich aufheben auch um weitere Kosten zu vermeiden. Liege ich mit diesem Vorgehen an sich schon mal richtig? und wie ist das wenn die NLP dann Vergütung beantragt? Ich denke, ich werde das nicht kürzen können, so nach dem Motto, du hast zu viel ermittelt oder? Oder brauche ich diese Erbeserben doch noch für irgendwas? Ich mache Nachlass noch nicht so lang, entschuldigt daher bitte, die konfuse Fragerei :)

  • In den Erbschein kommt zwar der nachverstorbene Erbe, aber dessen Erben sind am Verfahren zu beteiligen bzw. antragsberechtigt für den fehlenden Teil-Erbschein. Der nachverstorbene Erbe kann ja schlecht selbst den fehlenden Teil-Erbschein beantragen oder dazu angehört werden.
    Wegen der Vergütung musst du auf die 15-Monats-Frist achten.

  • Ist es richtig, dass die Ermittlung der Erben nicht zum Aufgabenkreis des NLP gehörte?
    Dann wären diesbezügliche Tätigkeiten auch nicht zu vergüten.

  • Ist es richtig, dass die Ermittlung der Erben nicht zum Aufgabenkreis des NLP gehörte?
    Dann wären diesbezügliche Tätigkeiten auch nicht zu vergüten.

    Doch , aber die Erben des Bruders I. Aber da hat sich halt rausgestellt, dass einige nachverstorben sind und die NLOP hat dann weiter desses Erben ermittelt also praktisch die Erbeserben in meinem Verfahen.

    Einen Erbscheinsantrag hab ich nicht, aber brauche ich ja auch nicht zwingend für die Aufhebung der NLP, dachte ich.

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