Ich habe eine allgemeine Frage. Wenn das erstinstanzliche Urteil in der Berufung bestätigt wurde, bezeichnet ihr es dann im KFB als "rechtskräftig"; ebenso, wenn keine Berufung eingelegt wurde, obwohl vom Richter als vorläufig vollstreckbar bezeichnet. Manchmal steht auch im Berufungsurteil: "Das erstinstanzliche Urteil ist nun ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar..." Heißt das, dass die Sicherheitsleistung immer erwähnt werden muss?
Oder bezeichnet ihr das Urteil nur als rechtskräftig, wenn eine Rechtskraftvermerk vorliegt, ansonsten auch nach der zweiten Instanz als vorläufig vollstreckbar?