• Sehe das wie S. H. Da das VU im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung erging, war nach Einspruch sowieso - wie in jedem ordentlichen Rechtsstreit - erstmals mündlich zu verhandeln.

    Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem eingangs erwähnten, wo die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und aufgrund des dortigen Nichterscheinens VU erging. Denn aufgrund des Nichterscheinens wurde nunmehr ein weiterer Termin notwendig, der auf der Säumnis des Beklagten im ersten Termin beruhte. Hier hat aber gar kein Termin vor dem Erlaß des VU stattgefunden (mußte auch nicht), so daß die jetzigen Kosten für den ersten (und alle weiteren) Termin(e) für mein Dafürhalten keine "Kosten der Säumnis" darstellen können. Weder sind aufgrund des VU jetzt Reisekosten noch eine (höhere) TG entstanden, da beide Positionen auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Verteidigung angezeigt und danach mündlich verhandelt worden wäre.

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  • Ich häng mich hier auch mal hin und würde gern wissen,was Ihr zu meinem Fall sagt:

    Termin am 09.03., beide Rechtsanwälte sind erschienen, es wird in die Güteverhandlung eingetreten. Klägervertreter stellt Antrag gemäß Schriftsatz vom ... . Beklagtenvertreter stellt keinen Antrag. Es ergeht VU gegen den Beklagten, Kosten trägt der Beklagte. Dann Einspruch und es ergeht Endurteil nach § 128 II ZPO, nach dem das VU aufrechterhalten wird. Beklagter trägt die weiteren Kosten.
    Dann wird durch den Beklagten Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren nimmt der Kläger seine Klage zurück. Die Kostengrundentscheidung lautet wie folgt: Nach Rücknahme der Klage werden auf Antrag des Beklagten dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 09.03. entstandenen Kosten, diese trägt der Beklagte.

    Beklagtenvertreter beantragt ua.:
    1,2 TG nach Nr. 3104 (bereits im Termin am 09.03. entstanden, aber spätestens durch Urteil nach § 128 II)
    Reisekosten nach Nrn. 7003, 7005

    Ich denke, diese Kosten kann ich antragsgemäß festsetzen, oder?

    Klägervertreter beantragt:
    1,2 TG nach Nr. 3104
    Auslagenpauschale nach Nr. 7002

    Gegenseite moniert, dass die TG im Verfahren nach Einspruchseinlegung nur einmal entsteht. Nachdem sie auch für 128 II angefallen ist, erfolgt keine gesonderte Festsetzung. Klägervertreter entgegnet, dass es sich um Säumniskosten handelt, die vom Beklagten zu tragen sind, unabhängig davon, dass die TG nur einmal anfällt.

    Was meint Ihr? Meiner Meinung nach kann ich für den Kläger gar nichts festsetzen, da es sich bei der TG nicht um Kosten der Säumnis handelt.

  • Kosten der Säumnis können immer nur die Reisekosten für den aufgrund der Säumnis folgenden Termin sein, aber nie die TG selbst, da sie unabhängig von der Säumnis entsteht.

  • Kosten der Säumnis können immer nur die Reisekosten für den aufgrund der Säumnis folgenden Termin sein, aber nie die TG selbst, da sie unabhängig von der Säumnis entsteht.


    :daumenrau

    Und was die Reisekosten des Beklagten anbetrifft, kommt es danach darauf an, für welchen Termin (1. oder 2.?) sie geltend gemacht werden. Erstattbar wären nur diejenigen zum 1. Termin, weil die Reisekosten zum 2. Termin nach Einspruch die Säumniskosten darstellen, die der Beklagte (selbst) zu tragen hat. Insoweit könnte der Kläger - sollten bei diesem auch Reisekosten für den 2. Termin angefallen sein - sie wiederum erstattet erhalten.

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