Rechtliche Behandlung der inländischen Zweigniederlassung

  • Hallo,
    ich habe hier als Gläubigerin eine Gesellschaft mit Sitz in Paris. In Deutschland hat diese Gesellschaft eine Zweigniederlassung. Meines Wissens haben Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern sind ein lediglich organisatorisch verlegter Geschäftsteil der ausländischen Gesellschaft. Es wird jedoch beantragt, den Titel auf die deutsche Zweigniederlassung umzuschreiben und nicht auf die Gesellschaft in Paris. Auf meine Zwischenverfügung bekomme ich eine nur schwammige Antwort, dass die Gesellschaft berechtigt ist, ihre Forderungen auf den Sitz der Zweigniederlassung titulieren zu lassen. "Damit hat selbst der BGH kein Problem." (allerdings wird auf keine BGH-Entscheidung verwiesen, die beigezogen werden könnte...) Weiter wird aus den §§ 13 und 13d HGB darauf geschlossen, dass eine Zweigniederlassung wie eine Hauptniederlassung zu behandeln ist. Aus den genannten §§ ergeben sich für mich aber lediglich Vorschriften, in welcher Form Handelsregisteranmeldungen und -veröffentlichungspflichen etc. zu erfolgen haben.
    Habe eine Entscheidung vom OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2000 (15 W 318/00) gefunden, die ebenso bestätigt, dass die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat. Allerdings wird dann weiter ausgeführt, dass die Zweigniederlassung in der Gläubigerbezeichnung bzw. Vollstreckungsklausel aufzuführen ist. D.h. für mich, ich setze die Gesellschaft in Paris als GL ein und füge irgendwie die Zweigniederlassung dann noch mit dazu?? Oder gibt es mittlerweile tatsächlich Entscheidungen für eine selbständige Behandlung der Zweigniederlassung??
    Danke!

  • Was ist denn der Grund für die Umschreibung? Rechtsnachfolge?? (Warum hat nicht gleich der "Richtige" geklagt?)

    Ist die Umschreibung überhaupt erforderlich? Zumindest zu den inländischen Banken gab es vor Jahren mal eine Entscheidung, dass, wenn die Xmerzbank Zweigniederlassung Frankfurt im Grundbuch eingetragen ist, auch die Xmerzbank Zweigniederlassung Mannheim vollstrecken darf, ohne Umschreibung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wird hier von der Gläubigerin versucht, gedanklich § 21 ZPO nutzbar zu machen? Da geht es doch um etwas anderes, nämlich die Passivseite und die daraus ableitbare örtliche Zuständigkeit.

    Mit Araya würde ich hier zunächst am Rechtsschutzinteresse ansetzen und herausarbeiten lassen, warum überhaupt eine Umschreibung erforderlich sein soll.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja, Rechtsnachfolge. Die Gesellschaft wurde in die Konzernmutter eingegliedert.
    Der Titel damals wurde (leider) für die deutsche Zweigniederlassung der Konzerntochter erlassen. Das ist für mich heute jedoch kein Grund, die Rechtsnachfolge auch auf die Zweigniederlassung der Konzernmutter umzuschreiben, wenn eine Zweigniederlassung kein eigener Rechtsträger ist.

    Ja, in § 21 ZPO hatte ich auch schon reingeschaut. Hier geht es allerdings nur um den Gerichtsstand einer Gesellschaft mit Zweigniederlassung, so dass die Klagen gegen die ausländische Gesellschaft hier in Dtl. beim örtlich zuständigen Gericht der Zweigniederlassung eingereicht werden können. Daraus ergibt sich für mich aber nicht automatisch, dass die Zweigniederlassung die Beklagte ist. Die Gesellschaft im Ausland ist weiterhin die zu bezeichnende Rechtsperson.

    Aus 727 Rd.Nr. 34a ergibt sich für mich auch nichts anderes. "Vermögenszuordnung der Zweigniederlassung auf die Hauptniederlassung und umgekehrt ist ein interner Geschäftsvorgang..."

  • Aus 727 Rd.Nr. 34a ergibt sich für mich auch nichts anderes. "Vermögenszuordnung der Zweigniederlassung auf die Hauptniederlassung und umgekehrt ist ein interner Geschäftsvorgang..."

    War nur als Ergänzung auf die Frage nach weiteren Entscheidungen gedacht. Die Rechtsnachfolge ergab sich bislang nicht aus dem Sachverhalt!

  • Ja, Rechtsnachfolge. Die Gesellschaft wurde in die Konzernmutter eingegliedert.
    ...

    Dann wäre doch aber der Titel auf die Konzernmutter umzuschreiben und nicht auf eine frühere inländische Zweigniederlassung?! :gruebel:

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  • Ja, genau so war das gemeint! Rechtsnachfolgerin ist die Konzernmutter in Paris. (der ursprüngliche Titel lautete auf die deutsche Zweigniederlassung der Tochtergesellschaft)

    Ich habe die Klausel jetzt auf die Konzernmutter in Paris umgeschrieben und die Niederlassung in Dtl. hinzugesetzt. Das OLG Hamm führte das ja so aus, dass die Niederlassung wegen des Rechtsverkehrs zu übernehmen ist.
    ....wird der Gesellschaft S.A., Adresse in Frankreich zu Händen der Gesellschaft S.A. Niederlassung Deutschland, Adresse Dtl. als Rechtsnachfolgerin....erteilt.

  • Ja, genau so war das gemeint! Rechtsnachfolgerin ist die Konzernmutter in Paris. (der ursprüngliche Titel lautete auf die deutsche Zweigniederlassung der Tochtergesellschaft)

    ...

    Das ist aus deiner #1 aber nicht rauszulesen. Bitte zukünftig auf die Sachverhaltsdarstellung achten ;)

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