Auszahlung Massebestand bei Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • Hallo,

    ich habe hier eine Frage zur evtl. Aufhebung einer Zwangsverwaltung.

    Auf Anordnung des Gerichts soll ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden. Andernfalls wird bei Nichtzahlung das Verfahren aufgehoben.

    Gläubiger will Vorschuss nicht bezahlen. Massebestand ist insoweit vorhanden, als nach Verfahrensaufhebung und Abrechnung der Verwaltervergütung noch ein geringer Überschuss verbleibt.

    Falls der Gläubiger den Zwangsverwaltungsantrag zurücknimmt, erhält m.W. der Grundstückseigentümer den verbleibenden Überschuss.

    Wie sieht es aber aus, wenn der Gläubiger den Zwangsverwaltungsantrag nicht zurücknimmt und das Verfahren dann wegen Nichtzahlung des Vorschusses aufgehoben wird. Wer bekommt dann den verbleibenden Überschuss? (der Gläubiger hat bisher keine Vorschüsse geleistet).

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

  • Ebenso. Die Aufhebung nach § 161 III ZVG unterscheidet sich in ihrer Wirkung auf den Überschuss des Zwangsverwalters nicht von der unbeschränkten Antragsrücknahme. Hierzu Stöber, ZVG, Rn. 5.1 zu § 161.

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