Hallo,
haben ein Mahnverfahren, da hat Gegenseite Widerspruch eingelegt, wir haben die 2. Hälfte Gerichtskosten eingezahlt, Verfahren wurde an das zuständige Prozessgericht abgegeben, vor Anspruchsbegründung hat Antragsgegner gezahlt. Wir haben Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Jetzt kommt entsprechende Verfügung des Gerichts mit dem Hinweis "Kläger hat Anspruch noch nicht begründet". Muss der Anspruch noch begründet werden? Wenn ja, welche Vorschrift ist hier maßgeblich.
Vielen Dank für schnelle Hilfe
stoner36