Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

  • Die hiesige UV-Kasse beantragt hier nun seit letzter Woche in zahlreichen Verfahren auf Grund der Novellierung des UVG mit Wirkung zum 01.07. die Abänderung des bereits erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nach § 240 FamFG und ich finde es gar nicht sooooo abwegig. Im Kommentar hab ich nichts Fruchtendes gefunden, was auf die aktuelle Konstellation passt...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Habe in einem anderen Beitrag auch schon einmal nachgefragt, hier aber auch noch einmal nachfolgende Frage (in Anlehnung an #41 von Lilie):

    Wenn der derzeitige Stand besagt, dass die Bedingung im Beschluss nicht mehr aufzunehmen ist, wie verhält es sich dann bei den alten Titeln?
    Habe hier nun ein (altes) Verfahren, in welchem das Land beantragt, die Bedingung im alten Titel - Beschluss vom 29.07.2015 - (aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung) aufzuheben.
    Nach einem Schriftwechsel hält das Land weiterhin an seinem Antrag, die Bedingung aufzuheben, fest und bittet nun um rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass ich die Bedingung im alten Titel nicht einfach so streichen kann und darf.
    Den Antrag würde ich daher zurückweisen und die Möglichkeit geben, Beschwerde binnen eines Monats einzulegen.

    Was meint ihr dazu?
    Hattet ihr schon einmal dieses Problem?


    Liebe Grüße und Danke im Voraus.

  • Habe in einem anderen Beitrag auch schon einmal nachgefragt, hier aber auch noch einmal nachfolgende Frage (in Anlehnung an #41 von Lilie):

    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass ich die Bedingung im alten Titel nicht einfach so streichen kann und darf.

    Ich teile Deine Auffassung. Für eine Änderung vor dem 18.08.2017 ergangener Beschlüsse, soweit diese rechtskräftig geworden sind, sehe ich keine Rechtsgrundlage.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen fände ich es auch problematisch, den Tenor zu ändern, aber wie sieht es eigentlich bei der Erteilung der nächsten § 726er Klausel aus, könnte man die dann nicht auch für zukünftigen Unterhalt aufgrund geänderter Gesetzeslage erteilen, weil ein Nachweis des Bedingungseintritts gesetzlich nicht mehr erforderlich ist?


    Ich bin verwirrt, hatte ich nicht in diesem Thread gepostet :confused: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…scheidung/page2

  • Schöne Idee, passt aber m.E. nicht ganz.

    Der Gesetzgeber hat ja nicht den Nachweis für den Bedingungseintritt abgeschafft. Er hat die Bedingung selbst abgeschafft. Allerdings kann dies ja nur Titel betreffen, die erst ab der Änderung des UVG erlassen werden (bzw. seitdem erlassen worden sind). Die vorherigen Titel enthalten eine (damals) korrekte Bedingung und sind daher m.E. auch weiterhin als bedingte Titel zu behandeln.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein, sicher nicht 100%ig, aber man könnte es schon aus der Gesetzesbegründung herauslesen, dass auch genau das nicht mehr gewollt ist, wenn man es denn möchte (und wer sollte sich beschweren?)

    aus der Gesetzesbegründung:

    Zu Buchstabe a
    Macht das Land Unterhaltsansprüche für die Zukunft gerichtlich geltend, wird derzeit nach der Rechtsprechung der laufende Unterhalt vielfach nur unter der Bedingung festgesetzt, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06). Dies führt dazu, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens für die Klauselerteilung gegenüber dem Vollstreckungsgericht fortlaufend nachzuweisen ist, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wurde und damit die Bedingung eingetreten ist (§§ 120 FamFG, 726 ZPO). Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Durch die Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zukunft nicht durch die Erbringung der Leistung bedingt ist, sondern eine entsprechende Bewilligung der Leistung ausreicht. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung als unbedingter Zahlungstitel auszusprechen ist.

    PS: ich bearbeite schon seit Jahren keine FH-Sachen mehr, aber vollstrecke die Titel noch, und die Mehrheit der vorgelegten Titel von auswärtigen Gerichten hat ohnehin, trotz der tenorierten Bedingung, eine 724er-Klausel vom UdG des mittleren Dienstes auch für den zukünftigen, bedingt festgesetzten Unterhalt. Ich habe den Eindruck, dass nur unser und das Nachbargericht im Sinne des BGH verfahren sind und sich der Rest eh nie drum geschert hat.

  • Das mit "verdeutlicht" spricht zwar dafür, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers - entgegen BGH - nie hätte bedingte Titel geben sollen. Das ändert aber nichts daran, dass Titel, die trotzdem bedingt erlassen wurden, nun mal eine Bedingung enthalten, die m.E. auch weiterhin beachtlich ist.

    Wenn jemand eine Klage auf Zahlung einreicht und das Gericht erlässt ohne Anlass ein Urteil dahingehend, dass der Beklagte zahlen muss, wenn die Bedingung XY erfüllt wird, ist diese unbegründete Bedingung nunmal tituliert und zu beachten. Es bleibt dann nur ein Rechtsmittel gegen die Titulierung (vor Rechtskrafteintritt). Bei Unterhaltstiteln kann man aber vielleicht tatsächlich über eine Abänderung nach § 240 FamFG nachdenken...

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • PS: ich bearbeite schon seit Jahren keine FH-Sachen mehr, aber vollstrecke die Titel noch, und die Mehrheit der vorgelegten Titel von auswärtigen Gerichten hat ohnehin, trotz der tenorierten Bedingung, eine 724er-Klausel vom UdG des mittleren Dienstes auch für den zukünftigen, bedingt festgesetzten Unterhalt. Ich habe den Eindruck, dass nur unser und das Nachbargericht im Sinne des BGH verfahren sind und sich der Rest eh nie drum geschert hat.

    Ich moniere die fehlende 726-Klausel in diesen Fällen :teufel: Ging sogar mal zum LG, weil jemand es absolut nicht einsehen wollte....(gehalten).

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Das mit "verdeutlicht" spricht zwar dafür, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers - entgegen BGH - nie hätte bedingte Titel geben sollen.

    An unserem Gericht hat es die auch nie gegeben und ich kenne noch andere im LG Bezirk wo es auch so war. Darum können wir uns jetzt glücklich schätzen, das Problem nicht zu haben. Und Titelumschreibungen kenne ich auch nur für die Vergangenheit, also für bereits tatsächlich geleisteten UV. Der Unterhaltsschuldner hätte im Falle einer Vollstreckung jederzeit die Möglichkeit gehabt, nach § 767 ZPO vorzugehen, wenn sich an der Zahlung von UV etwas geändert hätte.

    Das ändert aber nichts daran, dass Titel, die trotzdem bedingt erlassen wurden, nun mal eine Bedingung enthalten, die m.E. auch weiterhin beachtlich ist.

    Das ist auf jeden Fall richtig.

  • Ist aber nicht im Einklang mit BGH VII ZB 57/11.

    Nein, ist es nicht, aber diese Ansicht ist umstritten.
    Die andere Meinung geht davon aus, dass, wenn eine Klausel durch ein falsches Organ erteilt wurde, diese nichtig ist. Hier hätte eine 726er-Klausel hergemusst, zu erteilen durch den Rpfl. Erteilt wurde eine Klausel durch den UdG. Nach dieser Ansicht also das falsche Organ, daher Klausel nichtig, daher quasi keine Klausel vorhanden, daher mangelnde Vollstreckungsvoraussetzung.

    Ich finde diese "Bevormundung" des ZV-Gerichts ohnehin grauenhaft. In vielen PfÜB-Anträgen entdecke ich diverse Fehler, darf sie aber nicht monieren, weil sie materiellrechtlich sind.
    Bei der Klauselfrage handelt es sich jedoch um ein formelles Problem, also genau um die Problematiken, die ich tatsächlich mal prüfen darf. Und wenn ich dort Fehler feststelle, dann moniere ich sie auch.

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  • Das hiesige Jugendamt nun auf die Idee die Abänderung der Altitel gem. § 48 FamFG wegen wesentlicher Veränderung der zu Grunde liegenden Rechtslage zu beantragen. Was haltet ihr davon?


  • PS: ich bearbeite schon seit Jahren keine FH-Sachen mehr, aber vollstrecke die Titel noch, und die Mehrheit der vorgelegten Titel von auswärtigen Gerichten hat ohnehin, trotz der tenorierten Bedingung, eine 724er-Klausel vom UdG des mittleren Dienstes auch für den zukünftigen, bedingt festgesetzten Unterhalt. Ich habe den Eindruck, dass nur unser und das Nachbargericht im Sinne des BGH verfahren sind und sich der Rest eh nie drum geschert hat.

    Ich moniere die fehlende 726-Klausel in diesen Fällen :teufel: Ging sogar mal zum LG, weil jemand es absolut nicht einsehen wollte....(gehalten).

    Wie soll diese qualifizierte Klausel denn dann lauten?

    Ich habe hier einen rechtskräftigen Beschluss mit Bedingung, die aber aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr in den Beschluss gedurft hätte. Antrag Oktober 2017, Beschluss Dezember 2017. Die UVG-Kasse beantragt jetzt eine qualifizierte Klausel mit Hinweis darauf, dass die Bedingung aufgrund der bereits damals geltenden Rechtslage nicht in den Beschluss hätte gesetzt werden dürfen. Die vom UdG erteilte einfache Vollstreckungsklausel war vom Vollstreckungsgericht beanstandet worden.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Vielleicht:

    "Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird … wegen sämtlicher Rückstände und des laufenden Unterhalts entsprechend § 726 Abs. 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Aufgrund der zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes bedarf es einen Nachweises für den Bedingungseintritt hier nicht mehr."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss ja sagen, ich habe hier in der Vertretung sehr interessante Fälle - von wegen vereinfachtes Verfahren :wechlach::wechlach:

    Es gibt einen FH-Antrag der UVG Kasse gegen einen Kindesvater. Es gibt allerdings auch ein zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der UVG-Kasse bereits anhängig gewesenes F-Verfahren - eine Stufenklage - des Scheinvaters gegenüber dem Kindesvater, der in dem Verfahren für die Vergangenheit Erstattung des

    Unterhalts geltend macht, den er

    an das Kind geleistet hat bis zu seiner erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung. Die Zeiträume des Scheinvaters und der UVG-Kasse überschneiden sich dann auch noch.

    Der Kindesvater hat im FH-Verfahren nur mitgeteilt, dass das Verfahren des Scheinvaters gegen ihn laufe, er in diesem Verfahren seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bestritten habe und er deshalb beantrage, das FH-Verfahren zunächst ruhen zu lassen. Die UVG-Kasse war dagegen. Zwischenzeitlich ist dem Kindesvater in der Streitsache auch vom OLG klar gemacht worden, dass er unterhaltspflichtig sei und Auskunft erteilen müssen. In der FH-Sache hat er dazu nur mitgeteilt, dass er die Auskunft selbstverständlich dann auch erteilen werde. Ich würde diesen Schriftwechsel ehrlich gesagt nicht als Einwendungen gegen den Antrag der UVG-Kasse werten. Das sind für mich irgendwie keine Einwendungen.

    Ich habe aber ein Problem mit dem anhängigen Verfahren, weil ein bereits gerichtlich anhängiges Verfahren auf Zahlung (auch eine Stufenklage) den Antrag der UVG-Kasse unzulässig macht. Nur klagt hier ja nicht das Kind Unterhalt gegenüber seinem Vater ein sondern der Scheinvater gegenüber dem tatsächlichen Vater. Und ich frage mich gerade, ob das anhängige Verfahren generell den Antrag unzulässig macht - egal, wer hier wen verklagt.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

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  • Ich gehe davon aus, dass die Tatsache, dass der Scheinvater klagt, der Vorschrift nicht entgegensteht. Der Erstattungsanspruch basiert letztlich auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes und bemisst sich auch nach diesem.

  • Vielleicht:

    "Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird … wegen sämtlicher Rückstände und des laufenden Unterhalts entsprechend § 726 Abs. 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Aufgrund der zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes bedarf es einen Nachweises für den Bedingungseintritt hier nicht mehr."


    Eine Umschreibung für zukünftige (vielleicht dann auch nicht gewährte UVG-Beträge) halte ich nicht für möglich.

    Der Übergang nach § 727 ZPO tritt erst mit Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages ein.

    Der Verweis auf § 726 ZPO ist aus meiner Sicht nicht zutreffend. Diese Regelung betrifft nur "Urteile, ... deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt ... Tatsache ... abhängt". In diesem Sinne ist ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren zu Gunsten des Kindes aber überhaupt nicht bedingt.

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