Betreuter will Wohnsitz ins Ausland verlegen

  • Hallo zusammen,

    nicht alltäglich dürfte es sein, dass ein Betreuter seinen Wohnsitz unbedingt ins Ausland (Südeuropa) verlegen will. Was wird mit dem Betreuungsverfahren?

    Nach dem letzten ärztlichen Gutachten kann er seine persönlichen Angelegenheiten, die die Aufgabenkreise (Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung betreffend Gesundheitsangelegenheiten, Vermögenssorge, Rechtsangelegenheiten) betreffen, nicht selbst erledigen.

    Ich hab die Erfahrung gemacht, dass er anhörungsfähig ist und eine Meinung zu den Fragen, die ihn betreffen, hat.

    Gibt es hier im Kreis Erfahrungen zu einer solchen Fallkonstellation?

  • Wenn der Betroffene geschäftsfähig ist, steht einem von ihm gewünschten Umzug ins Ausland nichts entgegen.
    Zuständig ist dann das Gericht, an dem der Betroffene seinen ständigen Aufenthalt hat.
    Hier sind bereits Betroffene – zusammen mit ihren Betreuern aus dem Familienkreis – dauerhaft ins Ausland verzogen.
    Es wurde dann die Betreuung aufgehoben mit dem Hinweis an die Betroffenen sowie die ehemaligen Betreuer, dass sie, falls nötig, sich an das örtlich zuständige Gericht wenden mögen.
    Es besteht auch die Möglichkeit, die deutsche Botschaft zu informieren, falls dir das erforderlich scheint.

  • Ojee, es fällt mir schwer, mir das in die Praxis umgesetzt vorzustellen.

    Ich denke an die persönlichen Kontakte zwischen dem Berufsbetreuer und dem Betreuten, die persönlichen Anhörungen des Betreuten durch das Betreuungsgericht.

    Das erfordert einen großen finanziellen Reisekostenaufwand. Obwohl; so eine Dienstreise nach Südeuropa wäre auch mal eine nette Abwechslung ;)

    Nun, ich denke auch mit Blick auf den Betreuer an die Sprachbarriere. Problematisch, wenn es im Ausland Rechts- und Behördenangelegenheiten zu regeln gibt.
    Dolmetscher können helfen.

    Läuft das in der Praxis reibungslos mit dem Betreuten in Südamerika?

  • Nein tut es nicht :( Anhörungen müssen über die Botschaft vermittelt werden.
    In dem konkreten Fall ist die Betreuerin häufig selbst vor Ort.

    Was mir noch einfällt: Eine Abgabe ist ja trotzdem möglich. Recherchiere doch mal, ob es ein vergleichbares Verfahren in dem Land gibt.

  • Wenn der Richter die Betreuung hier aufhebt und sich niemand beschwert dann ist die Sache hier erledigt, ganz einfach.:cool:
    Ggf. ist die Vermögensübertragung (und zwar so, dass hier garantiert kein Fürsorgebedürfnis, oder sonst was zu regelndes verbleibt :teufel:) ins Ausland noch von hier zu oranisieren und zu genehmigen.

  • Wenn der Richter die Betreuung hier aufhebt und sich niemand beschwert dann ist die Sache hier erledigt, ganz einfach.:cool:

    Genau so mache ich es auch. Und wenns irgend geht, versuche ich auch noch einen Antrag auf Aufhebung vom Betreuten und Befürwortung des Betreuers zu bekommen.

    Und natürlich weiß ich, dass es kein Grund für eine Beendigung der Betreuung ist, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, allerdings klappt es in der Praxis mit der Abgabe ins Ausland -ausgenommen Österreich - wohl nicht. Und eine Betreuung von hier aus zu führen, ohne irgend welchen Einfluss und Zwangsmittel zu haben, wenn ich weder Rechnungslegung noch Berichterstattung vom Betreuer im Ausland erhalte, bringt auch keine Befriedigung.

  • Das OLG Köln, 20.11.2017 2 Wx 247/17 hat entschieden: Verbringen Betreute unter Aufgabe Ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland ist das AG Berlin Schöneberg zuständig.

    Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen ist nicht erforderlich- der gewöhnliche Aufenthalt an diesem Ort reicht aus.

  • Eine Betreuung nicht, jedoch die Betreuungssache der Unterbringung war am letzten Wohnort.


    Auch bei einer bestehenden Betreuung wäre dies meiner Ansicht nach genauso- da dann eine Abgabe an das zuständige Gericht (Berlin-S) des Wohnortes (xxx,Ausland) erfolgen sollte.

  • Eine Betreuung nicht, jedoch die Betreuungssache der Unterbringung war am letzten Wohnort.


    Auch bei einer bestehenden Betreuung wäre dies meiner Ansicht nach genauso- da dann eine Abgabe an das zuständige Gericht (Berlin-S) des Wohnortes (xxx,Ausland) erfolgen sollte.

    Ich hab grad so einen Fall, bei dem der Betroffene mit Billigung des Betreuers durch die Angehörigen ins Ausland „verlegt“ wurde. Kann jetzt ja mal ne Abgabe nach Schöneberg versuchen, weil im Inland noch Regelungsbedarf besteht und deshalb die Betreuung wohl nicht aufgehoben werden kann.

  • Ich muss mich als Berufsbetreuerin gerade mit so einer Angelegenheit befassen.
    Nach einem Osterurlaub im Haushalt der Mutter kehrte die B. ohne jede Rückmeldung nicht wieder ins Behindertenwohnheim zurück. Die B. ist aufgrund einer schweren Herzerkrankung dringend auf Medikamente angewiesen, zudem besteht eine Minderintelligenz und eine paranoide Schizophrenie.
    Mir wurde auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Vermögenssorge mit EV übertragen. Vorgeschichtlich war es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Mutter gekommen, die die Betreuung selbst übernehmen will, bisher aber nicht übertragen bekommen hat. Es war in den letzten Jahren mehrfach zu Noteinweisungen in die Klinik gekommen, da die Mutter überzeugt ist, dass „so eine junge Frau nicht so viele Medikamente braucht, die Ärzte haben ja keine Ahnung“.
    Nachdem die B. nicht wieder ins Heim zurück gekehrt war, scheiterte jegliche Kontaktaufnahme, Haustür wurde nicht geöffnet, Telefone sind abgestellt.
    Ich habe darauf eine Vermisstenanzeige aufgegeben, auch hier scheiterten alle Kontaktversuche durch die Polizei, allerdings haben Nachbarn die B. mit Mutter zwischenzeitlich gesehen. Die Polizei ermittelt nun den Aufenthalt der B.
    Wegen der fehlenden medikamentösen Versorgung bin ich in großer Sorge um den Gesundheitszustand der B., habe daher vor einigen Tagen beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Unterbringung zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit gestellt. Der Hausarzt will nicht in die Sache reingezogen werden.
    Beschluss vom Betreuungsgericht steht noch aus.
    Gestern rief mich die Polizei an, man habe die Mutter zuhause angetroffen, diese habe erklärt, ihre Tochter sei mit dem Vater (über 90 Jhre alt) in ein Pflegeheim im Ausland verzogen. Der konkrete Aufenthalt wird noch ermittelt.
    Da noch Vermögen im Inland besteht, muss dieses ja weiter von mir verwaltet werden, zumal noch eine Abrechnung mit dem Landschaftsverband ansteht.
    Sollte die B. tatsächlich einen weiteren Heimplatz genommen haben, so entstehen möglicherweise gerade Kosten für zwei Unterkünfte.
    Wegen des EV wäre die B. aber rechtlich gar nicht in der Lage einen Vertrag abzuschließen. Aber gilt dieser Beschluss auch auf ausländischem Boden? Mir sind die rechtlichen Bestimmungen im betreffenden Ausland gänzlich unbekannt.
    Hinzu kommt, dass ich aufgrund der Vorgeschichte den Aussagen der Mutter keinen Glauben schenken kann, so wollte sie gegenüber der Polizei nicht sagen, wohin Tochter und Exmann umgezogen sind, sie wisse das nicht. Weder der Exmann/Vater der B. noch diese selbst wären aber gesundheitlich bedingt in der Lage Heimplätze, Umzug, Transfer etc. zu organisieren. Auch hat die B. seit ihrem Verschwinden nicht mehr über ihr Taschengeldkonto verfügt (bisher hat sie ihr Geld immer sehr schnell abgehoben, das war eigentlich eine sehr wichtige Angelegenheit für sie).
    Lange Rede, kurzer Sinn: hier die Betreuung einfach aufzuheben würde ich als fahrlässig empfinden, da der Wille der B. unklar ist. Zwar scheint sie faktisch (oder durch die Mutter motiviert) einen neuen Wohnsitz genommen zu haben, hat aber alles zurück gelassen, selbst die Medikamente, Arztbriefe usw., auch hat sie vermeintlich einen weiteren Heimvertrag abgeschlossen, ohne Rücksicht auf schon bestehende Verbindlichkeiten zu nehmen.
    Und: offen gestanden bin ich mir nicht sicher, welche Handlungspflichten ich nun habe. Muss ich nun, falls mir der Aufenthalt bekannt wird, ins Ausland reisen, um die B. zu ihrem Willen zu befragen? Wie könnte ich, in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse und der dort bestehenden rechtlichen Bedingungen mit dem ausländischen Heim bzw. den dortigen Behörden verhandeln. Die haben dort sicher genau so wenig Ahnung vom deutschen Recht wie ich vom dortigen...
    Gibt es vielleicht ein Amtshilfeverfahren mit den dortigen Betreuungsbehörden?
    Wer bringt dieses auf den Weg?

    Ich würde mich über Ratschläge wirklich freuen...

    Marsupilami

  • Habe ich das richtig verstanden, dass beim Wechsel des Wohnsitzes nach Österreich, das BetrG überhaupt keine Entscheidungen mehr treffen darf, vgl. LG Cottbus, 7 T 28/17, also z.B. auch nix genehmigen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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