Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief

  • Im Grundbuch-Forum bekomme ich keine Antwort auf folgende Frage:



    Ein Kollege meinte, evtl. könnte ich den Brief hinterlegen...
    Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:


  • Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:

    Welcher Hinterlegungsgrund, § 372 BGB? Würde ich schon für sehr dürftig halten, vorsichtig ausgedrückt.


    Zitat

    Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist...

    Als Nicht-Grundbuchler würde ich eigentlich davon ausgehen das die Frage dieser Pfändbarkeit mittels Kommentare etc schon zu lösen wäre, oder?
    Und falls der Anspruch nicht pfändbar ist, stellen sich weitere Frage eigentlich schon nicht mehr.

  • Cromwell, das sehe ich auch so...

    Heißt das, ich muss den Brief an den Notar schicken, weil ich - bis jetzt - keine wirksame Pfändung der Eigentümergrundschuld habe?
    Kann ich mir auch nicht vorstellen...:gruebel:

    Hinterlegen wäre mir schon lieber...

  • Wenn nur eine Anweisung nach § 60 Abs. 2 GBO erteilt ist, ohne dass eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 vorliegt, so ist die Pfändung dieses Herausgabeanspruchs nicht zulässig, weil die Hilfspfändung sinnlos ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner (= Hypothekengläubiger) der eigentliche Pfandgegenstand, nämlich die Hypothek, noch nicht zusteht (Eickmann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1117 RN 44 unter Zitat KGJ 44, 277, 278 in Fußn. 42; Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 60 GBO RN 5 unter Zitat KG KGJ 40, 327 und KGJ 44, 278; im Ergebnis ebenso: OLG Neustadt Rpfleger 1960, 155; vgl. insbes. ausf. Behr/Eickmann, Pfändung von Grundpfandrechten, S. 55 ff, in Fußnote 21).

    Und wenn die Pfändung in´s Leere geht, müsste der GS-Brief dem Notar übersandt werden.

    Nur dann, wenn die Wirksamkeit der Pfändung streitig ist, ist der GS-Brief zu hinterlegen.

    Das OLG Düsseldorf (3. ZS), führt dazu in einem gleichgelagerten Fall im Beschluss vom 28. 5. 1968, 3 W 455/67, aus: „Eine andere Frage ist es, ob das GBA den Brief an den Gerichtsvollzieher aushändigen und ob der Amtsgerichtsdirektor in V. sich zur freiwilligen Herausgabe des Briefes an den Gerichtsvollzieher bereiterklären durfte, nachdem der Eigentümer in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO die Aushändigung des Briefes an den beurkundenden Notar „unwiderruflich” bestimmt hatte. Für den Fall, dass infolge einer abweichenden Bestimmung im Sinne des § 60 Abs. 2 GBO zwar der privatrechtliche, aber nicht der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch dem Vollstreckungsschuldner zusteht, nimmt die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretene Meinung allerdings an, dass das GBA sich einer sachlichen Entscheidung darüber, wem ein Hypotheken- oder Grundschuldbrief im Streitfalle auszuhändigen sei, zu enthalten und, wenn es gleichwohl eine solche Entscheidung getroffen habe, den Brief zurückfordern müsse, um ihn dem Berechtigten auszuhändigen; hierzu soll das GBA auch im Wege der Beschwerde angehalten werden können (KG KGJ 38, A 283 ff., 291; KG JW 1925, 1775; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. Rdn. 2 zu § 60; Meikel-Imhof-Riedel GBO 5. Aufl. Rdn. 11 zu § 60; Horber GBO 9. Aufl. Anm. 7 c zu § 60)“

    Dann müsste der Pfandgläubiger, um sich in den notwendigen Besitz des Briefes zu setzen, Klage gegen den Justizfiskus erheben (s. Rz. 9 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 20.06.2011, 34 Wx 259/11 unter Zitat KGJ 40, 322/326; Demharter § 60 Rn. 14).“

    Allerdings bin ich durch die dem obigen Zitat nachfolgende Kommentierung von Keller etwas irritiert.

    Keller führt aus (Hervorhebung durch mich):
    „Das bedeutet, dass wirksam gepfändet werden kann
    ■ gegen den Grundstückseigentümer im Regelfalle des § 60 Abs. 1 und im Falle des § 60 Abs. 2, wenn eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, desgleichen, wenn nur eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB getroffen worden ist, jedoch keine Anweisung nach § 60 Abs. 2 erteilt ist;

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe die Kommentierung bei Keller so, dass eine Pfändung des Herausgabeanspruchs nur dann möglich ist, wenn der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch nach § 60 GBO und der privatrechtliche Herausgabeanspruch nach dem BGB derselben Person zusteht. Nur in diesem Fall gibt es kein Problem. Andernfalls geht der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch vor und ist vom Grundbuchamt zu erfüllen. Der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch ist unpfändbar.

    Da im vorliegenden Fall eine Herausgabebestimmung gemäß § 60 Abs. 2 GBO zu Gunsten des Notars getroffen worden ist, fallen der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch des Notars und der privatrechtliche Herausgabeanspruchs des Eigentümers auseinander. In einem solchen Falle ist eine Pfändung des "einen" Herausgabeanspruchs nicht möglich und geht ins Leere. Eine entsprechende Drittschuldnererklärung wäre dem Gläubiger meines Erachtens zu erteilen.
    Auf eine Bestimmung nach § 1117 BGB kommt es vorliegend nicht an, da es sich um eine offene Eigentümerbriefgrundschuld handelt.
    Das Grundbuchamt hat sich an den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gemäß § 60 Abs. 2 GBO des Notars als Spezialvorschrift zu halten und ihm den Brief zu übersenden. Einen Hinterlegungsgrund sehe ich nicht.

  • Ja, das macht Sinn. Für welche Partei der Notar den Brief entgegennehmen und verwahren soll, bleibt offen; ihm könnte ja auch bereits eine Abtretungserklärung vorliegen, die er -nebst Brief-dem Gläubiger aushändigen soll. In solchen Fällen liegt auch keine Vereinbarung nach § 1117 Abs 2 BGB vor (Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1117 RN 19 unter Zitat OLG Frankfurt vom 24. 6. 2003 - 20 W 274/02 - ZfIR 2005, 254 m abl. Anm Dümig S 240).

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  • Ich verstehe die Kommentierung bei Keller so, dass eine Pfändung des Herausgabeanspruchs nur dann möglich ist, wenn der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch nach § 60 GBO und der privatrechtliche Herausgabeanspruch nach dem BGB derselben Person zusteht. Nur in diesem Fall gibt es kein Problem. Andernfalls geht der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch vor und ist vom Grundbuchamt zu erfüllen. Der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch ist unpfändbar.

    Da im vorliegenden Fall eine Herausgabebestimmung gemäß § 60 Abs. 2 GBO zu Gunsten des Notars getroffen worden ist, fallen der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch des Notars und der privatrechtliche Herausgabeanspruchs des Eigentümers auseinander. In einem solchen Falle ist eine Pfändung des "einen" Herausgabeanspruchs nicht möglich und geht ins Leere. Eine entsprechende Drittschuldnererklärung wäre dem Gläubiger meines Erachtens zu erteilen.
    Auf eine Bestimmung nach § 1117 BGB kommt es vorliegend nicht an, da es sich um eine offene Eigentümerbriefgrundschuld handelt.
    Das Grundbuchamt hat sich an den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gemäß § 60 Abs. 2 GBO des Notars als Spezialvorschrift zu halten und ihm den Brief zu übersenden. Einen Hinterlegungsgrund sehe ich nicht.

    Ich habe dies ausführlichst in eben diesem Sinne erläutert (Fundstelle in #3, wohlgemerkt nicht im "neuen" Meikel, sondern in der Vorauflage).

  • Ich habe jetzt erfahren, dass beim Notar bereits eine Abtretungserklärung vorliegt.
    Damit ist für mich unklar, wem der Brief zusteht.

    Habe ich damit nicht doch einen Hinterlegungsgrund?

    Oder kann ich dem Notar "den schwarzen Peter zuschieben"...?:teufel:

  • Wieso „dem Notar den schwarzen Peter zuschieben?". Die Pfändung geht in´s Leere, da der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch nicht pfändbar ist. Davon ist der Pfändungsgläubiger zu unterrichten und der GS-brief entsprechend der nach § 60 Absatz 2 GBO getroffenen Bestimmung dem Notar zu übersenden. Was der Notar mit dem GS-Brief macht, ist seine Sache, d. h. mit „schwarzem Peter“ hat das nichts zu tun.

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  • Die Pfändung der (seinerzeit künftigen) Brief-GS ist nicht wirksam geworden, weil sie erst mit der Brieferlangung wirksam wird (s. die Nachweise im vorzitierten Beschluss des OLG München vom 20. 6. 2011, 34 Wx 259/11, ferner Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 857 RNern 21, 25 mwN). Und den Briefbesitz hat der Pfändungsgläubiger bislang nicht erlangt und auch nicht erlangen können, weil er den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch, den der Notar aufgrund der Bestimmung des § 60 II GBO hat, nicht gepfändet hat und auch nicht pfänden konnte. Eickmann führt dazu an der oben genannten Fundstelle (RNern 42, 43 mwN in Fußnote 41) aus: „Gepfändet werden kann nach allgM nur dann, wenn sich die materiellrechtliche und die verfahrensrechtliche Rechtslage decken, dh. wenn materiellrechtliche Berechtigung und öffentlichrechtlicher Herausgabeanspruch sich in einer Hand befinden. Die Pfändung ist deshalb zulässig: (a) gegen den Eigentümer, wenn der Fall des § 1117 Abs. 1 vorliegt und keine Anweisung nach § 60 Abs. 2 erteilt ist. Ist eine Anweisung nach § 60 Abs. 2 erteilt, so geht diese zugleich materiellrechtliche Abtretung des Herausgabeanspruchs (Rn. 27) der Pfändung vor.

    Vorliegend befinden sich materiell-rechtliche Berechtigung und öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch nicht in einer Hand, weil der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch zugunsten des Notars begründet wurde. Gepfändet werden kann jedoch nur dann wirksam, wenn öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Anspruch sich nicht widersprechen, weil bei einem Widerspruch der öffentlich-rechtliche Anspruch den privatrechtlichen verdrängt, der öffentlich-rechtliche Anspruch allein jedoch nicht gepfändet werden kann (s. Keller in Keller/Munzig, § 60 RN 5 mwN in Fußn. 21).

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  • Zitat

    Ist eine Anweisung nach § 60 Abs. 2 erteilt, so geht diese zugleich materiellrechtliche Abtretung des Herausgabeanspruchs (Rn. 27) der Pfändung vor.

    Danke, Prinz, genau dieser Schritt hat mir gefehlt...

  • Im Übrigen ist der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch nicht nur nicht pfändbar, sondern auch nicht abtretbar. Was Eickmann im Sinne von "Abtretung" meint, kann somit allenfalls den privatrechtlichen Herausgabeanspruch betreffen. Damit wird allerdings - völlig zu Unrecht - der Eindruck erweckt, als habe die Aushändigungsbestimmung nach § 60 Abs. 2 GBO irgend etwas mit der Abtretung des materiellen privatrechtlichen Herausgabeanspruchs nach § 1117 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 931 BGB zu tun. Also Vermengung vom Verfahrensrecht und materiellem Recht als schwerstdenkbarer Lapsus.

  • Ich denke, dass sich die Ausführungen von Eickmann (und auch von Lieder in der Neuauflage 2017) auf den materiell-rechtlichen Anspruch nach § 1117 Absatz 2 BGB beziehen. Das ergibt sich daraus, dass er bei der Formulierung „zugleich materiellrechtliche Abtretung des Herausgabeanspruchs (Rn. 27)..“ auf die Randnummer 27 verweist und sich dort mit der in RN 26 dargestellten Ansicht von Derleder in der DNotZ 1971, 272, 282, 283 („Derleder erblickt in jeder Vereinbarung nach Abs. 2 zugleich eine solche vom Grundbuchamt zu beachtende Abtretung; die hM lehnt dies mit unterschiedlichen Begründungen im Ergebnis ab“) auseinandersetzt. Ich verstehe die oben wiedergegebene Formulierung daher so, dass er in der Anweisung nach § 60 Absatz 2 GBO auch die Abtretung des privatrechtlichen Herausgabeanspruchs sieht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. Februar 2017 um 20:30)

  • Ich habe jetzt den Brief an den Notar übersandt.
    Jetzt hat sich das Finanzamt beschwert: Die meinen, beim Anspruch des Notars handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch i.S.d. § 60 II GBO und berufen sich auf eine Kommentierung von Bestelmeyer :) zu § 60 (evtl. im Meikel...?).
    Das Finanzamt meint, ich hätte den Brief hinterlegen müssen (OLG Düsseldorf 28.5.68 - 3 W 455/67). Stimmt das?

    Ich wäre dankbar für weitere Argumente, die mein Vorgehen stützen..

  • ... handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch i.S.d. § 60 II GBO und berufen sich auf eine Kommentierung von Bestelmeyer :) zu § 60 (evtl. im Meikel...?)....

    Wenn Dir die Kommentarstelle nicht zur Verfügung steht, kannst Du Dir von Deinem OLG eine Kopie übermitteln lassen. Da der Autor aber bereits oben (# 8) auf seine Kommentierung in: Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 60 Rn. 60-73 verwiesen hat (# 3) und die hier geäußerte Ansicht für „Im Ergebnis natürlich richtig“ hält (# 14), dürfte sich aus der vom Finazamt zitierten Kommentarstelle auch nichts anderes ergeben.

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