Hallo,
mein Kollege hat eine Frage und ich hoffe, ihr könnt ihm weiterhelfen.
Es hat jemand einen Antrag auf ein Aufgebotsverfahren gemäß § 927 BGB gestellt. Er gibt zum Nachweis seines Antragsrechtes und der Verfahrensvoraussetzungen im Wesentlichen eine eidesstattliche Versicherung ab, insbesondere dazu, dass er seit den letzten 30 Jahren Eigenbesitzer des betreffenden Grundstückes war.
Zu dem betreffenden Grundstück liegt aber auch ein bereits abgeschlossenes Verfahren vor, welche an den Angaben des aktuellen Antragstellers Zweifel aufkommen lassen. Dort hatte bereits jemand anderes ebenfalls einen Antrag nach § 927 BGB gestellt und legte dort auch Nachweise vor, die seinen Eigenbesitz zumindest über einen Teilzeitraum, der hier relevant ist, tatsächlich glaubhaft machen könnten. Der Antragsteller in diesem früheren Verfahren nahm den Antrag letztlich zurück nachdem er durch das Gericht aufgefordert worden war, zunächst Erbenermittlungen bezüglich des eingetragenen Grundstückseigentümers anzustellen. Unabhängig davon liegen die Belege aus dem früheren Verfahren weiterhin vor und stehen den Angaben des neuen Antragstellers zumindest teilweise entgegen. Der neue Antragsteller behauptet, dass der frühere Antragsteller und zuvor dessen Mutter nur als Verwalter tätig waren, als Eigenbesitzer aber er und sein Bruder anzusehen sind.
Die Fragen hierzu sind:
Hat das Gericht im Aufgebotsverfahren abschließende Feststellungen darüber zu treffen, wer sich tatsächlich in den letzten 30 Jahren im Eigenbesitz des betreffenden Grundstückes befand, wenn die Angaben zur Glaubhaftmachung strittig bzw. das Gericht Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 927 ZPO hat? Wie ist weiter zu verfahren, wenn somit das Antragsrecht des Antragstellers bereits in Zweifel zu ziehen ist? Kann das mit dem Aufgebotsverfahren befasste Gericht den Antragsteller gegebenenfalls auf ein zivil-gerichtliches Feststellungsverfahren verweisen oder wie weit gehen die Befugnisse des Rechtspflegers im Rahmen des Aufgebotsverfahrens (bzgl. der Feststellung der Voraussetzungen, wenn wie im vorgenannten Fall ggf. eine Beweisaufnahme/-prüfung erforderlich erscheint)?
Gruß Küstenkind