Ausübung eines Vorkaufsrecht durch Minderjährige - Genehmigungspflichten etc.

  • So liebe Rechtspflegergemeinde,

    ich habe nun das komplette Forum durchforstet und bin mit meinem Latein am Ende. Bitte helft mir!!!

    Ich habe ein Vorkaufsrecht im Grundbuch, welches ein minderjähriges Kind nach seinem verstorbenen Vater geerbt hat. Nun übt dieses Kind das Vorkaufsrecht durch einen entsprechend bestellten Ergänzungspfleger auch aus. Diese Ausübung des Vorkaufsrechts wurde auch bereits von meiner Vorgänger-Rechtspflegerin genehmigt.

    Nun reicht mir ein weiterer Notar den entsprechenden neuen Kaufvertrag ein, indem der Minderjährige nun an Stelle des ursprünglichen Käufers als neuem Käufer vertreten durch den Ergänzungspfleger eingesetzt wird. Die Konditionen bleiben natürlich gleich, mit der Ausnahme, dass auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtet wird und die Auflassungsvormerkung für den ursprünglichen Käufer bereits eingetragen wurde.
    Meiner Meinung bedarf es keiner neuen Genehmigung, welche durch den neuen Notar jedoch beantragt wurde. Außerdem sollte meiner Meinung eine Auflassungsvormerkung für den Minderjährigen zur Sicherung seiner Rechte eingetragen werden und die Löschung der bisherigen Auflassungsvormerkung für den alten Käufer gesichert sein. Demzufolge sollte eine Löschungsbewilligung des ursprünglichen Käufers bereits vorliegen und mir als Familiengericht als beglaubigte Abschrift etc. vorgelegt werden. Weiterhin sagt der neue Notar, dass auch aufgrund der Kosten, die durch den ursprünglichen Vertrag entstanden sind und nun dem Minderjährigen auferlegt werden sollen bereits Genehmigungspflicht besteht. Ich sage, die Kosten sind die logische Konsequenz der Ausübung des Vorkaufsrechts und sind deshalb nicht vom Familiengericht zu tragen.

    Was haltet ihr von dem vorstehenden Sachverhalt? Wie würdet ihr euch verhalten? Habt ihr eine Idee, wo man nachschauen könnte?

    Könnt ihr mir sagen, wo ich allgemein Informationen zum Thema Vorkaufsrecht-Minderjährige-famg. Genehmigung etc. finde?

    Ich hoffe auf baldige Antwort.

    Liebe Grüße, die Südfrucht

  • Nun reicht mir ein weiterer Notar den entsprechenden neuen Kaufvertrag ein, indem der Minderjährige nun an Stelle des ursprünglichen Käufers als neuem Käufer vertreten durch den Ergänzungspfleger eingesetzt wird. Die Konditionen bleiben natürlich gleich, mit der Ausnahme, dass auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtet wird und die Auflassungsvormerkung für den ursprünglichen Käufer bereits eingetragen wurde.

    Liebe Grüße, die Südfrucht

    Diese Konstruktion kann ich im Hinblick auf § 464 Abs. 2 BGB nicht nachvollziehen (siehe dazu Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 464 Rn. 4).

    Liebe Grüße, das Nordtier :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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