Hallo zusammen,
ich brauche dringend Hilfe von erfahrenen WEG-Rechtspflegern.
Ich habe hier einen exotischen Fall, den auch erfahrene Kollegen so noch nicht bearbeitet haben:
Ein Wohnungseigentum mit 30 Einheiten – es handelt sich um eine Mehrhausanlage mit insgesamt 6 Häusern - soll per Teilungserklärungsänderung dergestalt geändert werden, dass zunächst durch Realteilung 6 separate Grundstücke gebildet werden und „sechs jeweils eigenständige Eigentümergemeinschaften an den 6 Flurstücken entstehen“ sollen. Auch eine Nachfrage beim Notariat hat ergeben, dass gewollt ist, aus dem bestehenden WEG sechs neue separate WEGs mit je fünf 1/5-Miteigentumsanteilen zu bilden.
Die Auflassung ist dahingehend erklärt, dass die Wohnungs- und Teileigentümer über den Erwerb der entsprechenden Miteigentumsanteile zu den jeweils bereits vorhandenen Anteilen einig sind und die neu erworbenen Anteile mit dem bereits bestehenden Sondereigentum verbinden.
Nun ist meine Frage, ob dies durch Änderung der Teilungserklärung überhaupt möglich ist oder ob hierzu nicht die Aufhebung des bestehenden Wohnungseigentums am Grundstück, erst anschließend die Realteilung und schließlich die Neubildung von Wohnungseigentum erfolgen muss?
Für den letzteren Fall stellt sich die Frage, ob der Notar die Aufhebung und Neubegründung aufgrund Vollzugsvollmacht (ohne Neubeurkundung) vornehmen dürfte („ermächtigen den Notar, beim Grundbuchamt Anträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen sowie alle Erklärungen und Anträge abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug des Vertrages ERFORDERLICH oder SACHDIENLICH sind.“).
Ist eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich?
Mitgewirkt haben an der Änderung alle Wohnungseigentümer, darunter ein Bauträger in Vollmacht für 2 AV-Berechtigte, wobei deren Vollmacht nur die Änderung der Teilungserklärung (und nicht explizit die Aufhebung des WEG) umfasst.
Was meint Ihr?