Vorzeitige RSB nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO (3 Jahre)

  • Moin!

    Die 3-Jahresfrist ist in einem Verfahren bei mir am 19.10.2019 abgelaufen.
    Ich habe einen Antrag des Schuldners, die Kosten sind gedeckt und die Quote von 35 % ist ebenfalls erreicht.
    Einen Schlusstermin hatte ich bisher jedoch noch nicht, das Verfahren wurde noch nicht aufgehoben.

    Muss/Kann ich bereits jetzt nach Anhörung der Beteiligten die RSB erteilen?
    Eigentlich war meinerseits geplant, den Schlusstermin zu bestimmen, durchzuführen, das Verfahren aufzuheben und mit der Aufhebung die RSB zu erteilen. Das jedoch dauert bestimmt noch ca. 6 Monate.

    Wie ist Eure Sicht der Dinge?

  • ME hat das die Erteilung der RSB mit dem Schlusstermin nichts zu tun. Die sich hierdurch u.U. ergebenden Probleme hat der BGH mit der Entscheidung vom 19.09.2019, IX ZB 23/19 zu einem großen Teil bereits gelöst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Moin!

    Die 3-Jahresfrist ist in einem Verfahren bei mir am 19.10.2019 abgelaufen.
    Ich habe einen Antrag des Schuldners, die Kosten sind gedeckt und die Quote von 35 % ist ebenfalls erreicht.
    Einen Schlusstermin hatte ich bisher jedoch noch nicht, das Verfahren wurde noch nicht aufgehoben.

    Muss/Kann ich bereits jetzt nach Anhörung der Beteiligten die RSB erteilen?
    Eigentlich war meinerseits geplant, den Schlusstermin zu bestimmen, durchzuführen, das Verfahren aufzuheben und mit der Aufhebung die RSB zu erteilen. Das jedoch dauert bestimmt noch ca. 6 Monate.

    Wie ist Eure Sicht der Dinge?

    § 300 InsO nennt alle Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die RSB vorzeitig erteilt werden kann. Dass der Schlusstremin schin abgehalten wurdem gehört nicht dazu. Die musst wohl so über die Erteilung der RSB entscheiden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich möchte noch mal die Konstellation vorzeitige Erteilung nach 3 Jahren, Verfahren bereits in der Wohlverhaltensperiode und laufende pfändbare Beträge diskutieren. Irgendwie kriegen wir da keine einheitliche Linie rein. Nehmen wir mal an, die Voraussetzungen liegen nach 3 Jahren vor (einschließlich Schuldnerantrag). Anhörung erfolgt, RSB wird erteilt, jetzt muss der Treuhänder noch verteilen. Welche Beträge darf er verteilen? Mit Anhörung und allem ist ja noch ein bisschen Zeit ins Land gegangen und der Treuhänder hat die pfändbaren Beträge weiter eingenommen. Verteilt er alles? Verteilt er nur bis Ende der 3 Jahre, weil die Voraussetzungen vorlagen und gibt den Rest an den Schuldner heraus? Verteilt er bis Rechtskraft der Erteilung, weil § 299 InsO entsprechend anzuwenden ist? Mit der Folge, dass das Arbeitstempo des Gerichts Einfluss auf den Umfang der zu verteilenden Beträge nimmt...
    Auch § 300a InsO ist ja nur entsprechend anzuwenden, also käme es doch durchaus in Betracht, die Vorschrift auch in der WVP entsprechend anzuwenden, wenngleich die Begrifflichkeit Neuerwerb etwas unsauber wäre. Fragen über Fragen und so richtig klar will es nicht werden. Wie ist denn bei euch die praktische Umsetzung? Hier macht es auch jeder Treuhänder anders. Das nimmt schon seltsame Züge an :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da § 300a I S.1 InsO sich auch auf den Eintritt der Voraussetzung des § 300 I S. 2 InsO bezieht und in § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO vom Zufluss an Verwalter oder auch Treuhänder gesprochen wird, kommt man m.E. um die Anwendung auf den Stichtag nicht herum. Es wäre wohl auch nicht sachgerecht, wenn der Schuldner, dessen Verfahren sich hinzieht im Endeffekt besser gestellt ist, als derjenige, bei dem sich die Voraussetzungen erst in der WVP ergeben.

    Leider sind die BT-Drucks auch nicht erhellender.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alles andere als der Ablauf der 3 Jahre kann doch nicht gemeint sein. Alles andere kann doch nicht gewollt sein. es kann doch nicht im Ermessen des einzelnen Rechtspflegers (oder TH) liegen, wann er Lust hat, die RSB zu erteilen. Da wäre doch der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ich meine, da ist doch § 300a Abs. 1 sehr klar. Die Voraussetzungen liegen doch nach 3 Jahren vor (es sei denn, der Schuldner stellt den Antrag viel später).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Voraussetzungen liegen doch nach 3 Jahren vor (es sei denn, der Schuldner stellt den Antrag viel später).

    Was soll dies für einen Unterschied machen? Wenn die Voraussetzungen nach drei Jahren vorliegen und der Schuldner erst nach 3 5/6 Jahren den Antrag stellt, dürfte das keine Rolle spielen. Und wenn der IV nach 3 4/6 Jahren alles bis auf die zurückgehaltenen Verfahrenskosten verteilt, dann hat der Schuldner, was § 300a InsO angeht, Pech gehabt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Voraussetzungen liegen doch nach 3 Jahren vor (es sei denn, der Schuldner stellt den Antrag viel später).

    Was soll dies für einen Unterschied machen? Wenn die Voraussetzungen nach drei Jahren vorliegen und der Schuldner erst nach 3 5/6 Jahren den Antrag stellt, dürfte das keine Rolle spielen. Und wenn der IV nach 3 4/6 Jahren alles bis auf die zurückgehaltenen Verfahrenskosten verteilt, dann hat der Schuldner, was § 300a InsO angeht, Pech gehabt.


    Da habe ich mich vielleicht schlecht ausgedrückt. Gemeint ist der Fall, wenn der Schuldner den Antrag z.B. erst nach 4 Jahren stellt (obwohl die 35% und die Kosten aber bereits nach 3 Jahren gedeckt waren). Dann - meine ich- liegen alle Voraussetzungen erst nach 4 Jahren vor.

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  • Die Antragstellung selbst ist natürlich auch Voraussetzung, ich vergaß:

    "Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass der Schuldner diese beim Insolvenzgericht beantragt und innerhalb von drei Jahren eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent erzielt hat."


    Es geht also nicht nur um die materiellen Voraussetzungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Antragstellung selbst ist natürlich auch Voraussetzung, ich vergaß:

    "Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass der Schuldner diese beim Insolvenzgericht beantragt und innerhalb von drei Jahren eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent erzielt hat."


    Es geht also nicht nur um die materiellen Voraussetzungen.

    Genau. Wird natürlich mal spannend, was zu diesem Fall die Obergerichte sagen. Ich meine aber, das kann nicht anders sein. Ansonsten könnte der TH ja gar nicht jährlich verteilen, sondern muss die 3 weiteren Jahre warten, ob der Schuldner einen Antrag stellt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Alles andere als der Ablauf der 3 Jahre kann doch nicht gemeint sein. Alles andere kann doch nicht gewollt sein. es kann doch nicht im Ermessen des einzelnen Rechtspflegers (oder TH) liegen, wann er Lust hat, die RSB zu erteilen. Da wäre doch der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ich meine, da ist doch § 300a Abs. 1 sehr klar. Die Voraussetzungen liegen doch nach 3 Jahren vor (es sei denn, der Schuldner stellt den Antrag viel später).

    Das sehe ich auch so, allerdings teilen andere Gerichte diese Meinung nicht. Argument: Im § 299 InsO, der ja auch entsprechend anzuwenden ist, steht, dass die Abtretungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung endet. Ergo müsste auch alles, was bis Ende Abtretungsfrist eingeht, verteilt werden. Außerdem könne man § 300a InsO nicht in der WVP anwenden, weil der Paragraph nur im eröffneten Verfahren Anwendung findet. Wie gesagt, ich teile diese Argumentation nicht, aber was sag ich meinen Treuhändern? Gericht 1 hätte gerne hü, ich hätte gerne hott? Natürlich läuft das auch in anderen Sachen so, aber gerade hier finde ich es unglücklich, wenn sich nicht mal Nachbargerichte einig sind.
    Und was hab ich für Optionen, wenn der Treuhänder meine Meinung nicht teilt und alles bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses unters Volk bringt? Eigentlich kann sich doch nur der Schuldner beschweren und zivilrechtlich gegen den Treuhänder vorgehen. Oder seht ihr andere Möglichkeiten?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das sehe ich auch so, allerdings teilen andere Gerichte diese Meinung nicht. Argument: Im § 299 InsO, der ja auch entsprechend anzuwenden ist, steht, dass die Abtretungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung endet. ..... Oder seht ihr andere Möglichkeiten?


    A.A. Waltenberger in HeiKo, 7. Auflage, § 299nF, Rn. 3: keine entsprechende Anwendung des § 299 InsO, sondern § 300 I Nr. 1 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alles andere als der Ablauf der 3 Jahre kann doch nicht gemeint sein. Alles andere kann doch nicht gewollt sein. es kann doch nicht im Ermessen des einzelnen Rechtspflegers (oder TH) liegen, wann er Lust hat, die RSB zu erteilen. Da wäre doch der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ich meine, da ist doch § 300a Abs. 1 sehr klar. Die Voraussetzungen liegen doch nach 3 Jahren vor (es sei denn, der Schuldner stellt den Antrag viel später).

    Das sehe ich auch so, allerdings teilen andere Gerichte diese Meinung nicht. Argument: Im § 299 InsO, der ja auch entsprechend anzuwenden ist, steht, dass die Abtretungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung endet. Ergo müsste auch alles, was bis Ende Abtretungsfrist eingeht, verteilt werden. Außerdem könne man § 300a InsO nicht in der WVP anwenden, weil der Paragraph nur im eröffneten Verfahren Anwendung findet. Wie gesagt, ich teile diese Argumentation nicht, aber was sag ich meinen Treuhändern? Gericht 1 hätte gerne hü, ich hätte gerne hott? Natürlich läuft das auch in anderen Sachen so, aber gerade hier finde ich es unglücklich, wenn sich nicht mal Nachbargerichte einig sind. Und was hab ich für Optionen, wenn der Treuhänder meine Meinung nicht teilt und alles bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses unters Volk bringt? Eigentlich kann sich doch nur der Schuldner beschweren und zivilrechtlich gegen den Treuhänder vorgehen. Oder seht ihr andere Möglichkeiten?

    Das Argument ist ja auch wieder schwach, denn in § 300 IV 3 Inso steht ja, dass 299 und 300a entsprechend anzuwenden sind. Aber nun gut. Sei es drum. Wie immer wird es den Schuldnern überlassen bleiben, dagegen Beschwerde zu erheben oder zu klagen.
    Und Du hast Recht. Ich meine auch, Du als Gericht kannst nur in einem Prüfungsvermerk aufnehmen, dass Du die Rechtsauffassung nicht teilst.

    b.t.w.: Diese Kollegen, die das doch ach so formal sehen und meinen, es kann nur § 299 InsO gelten: wie lösen die denn dann das Problem, dass das Amt des TH mit Rechtskraft endet, aber noch verteilbare Masse vorhanden ist? Verteilen die selber? oder muss der amtlose Treuhänder das machen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Argumentation nach § 299 InsO überzeugt nicht.

    Wenn man der Meinung deines Nachbargerichts folgt, müsste man auch konsequenter Weise die Fälle der vollständigen Verfahrenskostendeckung und RSB-Erteilung nach 5 Jahre darunter fassen.

    Das würde ja bedeuten, dass der Schuldner, welcher Anspruch auf RSB nach 5 Jahren hat noch pfändbare Beträge bis zur RSB-Erteilung zu zahlen hat.

    § 300a gibt es doch nur, weil wir im lfd. Insolvenzverfahren die Beschlagnahmewirkung aus der EÖ haben und damit die pfändbaren Beträge durch die Verfahrenseröffnung zur Masse gehören.
    Nach Aufhebung, also in der WVP, haben wir keine Beschlagnahme, sondern die Abtretungserklärung. Die Abtretungserklärung endet jedoch vorzeitig nach 3 bzw.5 Jahren. Das ergibt sich ganz klar aus §300 S.1 (ohne vorzeitige Beendigung) und S.2 (vorzeitige Beendigung).


    M.E. ganz logisch

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