Feststellung berufsmäßigkeit Nachlassverwalter?

  • Hallo,

    ich habe hier meine erste Nachlassverwaltung und finde nirgendwo etwas dazu, ob man auch im Anordnungsbeschluss der Verwaltung (wie bei der Pflegschaft) die Berufsmäßigkeit des Verwalters feststellt.

    Weiß das jemand?

    Danke im Voraus,
    Malhiermalda

  • Im Gegensatz zum Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter eine eigene Vergütungsregelung in § 1987 BGB, bei der es nicht auf dessen berufsmäßige Tätigkeit ankommt. Genauso wie beim Testamentsvollstrecker bekommt der NLV "immer" eine angemessene Vergütung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • "In Abweichung von der Bestimmung des § 1836, die vorschreibt, dass die Vormundschaft nur ausnahmsweise, nämlich wenn das Gericht bei der Bestellung die berufsmäßige Führung feststellt, entgeltlich geführt wird, soll der Nachlassverwalter nach § 1987 stets, also auch bei nicht berufsmäßiger Ausübung, eine angemessene Vergütung für die Führung seines Amtes verlangen können. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass die Nachlassverwaltung mehr dem Privatinteresse des Erben als dem öffentlichen Interesse dient, so dass es nicht gerechtfertigt erschien, die Übernahme einer Nachlassverwaltung zur Staatsbürgerpflicht zu machen (§ 1981 Abs. 3). Deshalb war es geboten, für die Tätigkeit des Nachlassverwalters eine Vergütung vorzusehen, um geeignete Personen zu finden, die das Amt des Verwalters gegen Entgelt übernehmen. Insoweit ist der Nachlassverwalter – anders als der Nachlasspfleger, vgl. §§ 1960, 1961 – dem Testamentsvollstrecker (§ 2221) und dem Insolvenzverwalter (§ 63 InsO) gleichgestellt."
    (MüKoBGB/Küpper BGB § 1987 Rn. 1, beck-online)

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  • Und deshalb wird eine Nachlasspflegschft nur dann angeordnet, wenn genügend Mittel für die Anordnungsgebühr und die Verwaltervergütung vorhanden ist (ggf. nach Eingang anzufordernden Vorschusses).

  • Im Gegensatz zum Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter eine eigene Vergütungsregelung in § 1987 BGB, bei der es nicht auf dessen berufsmäßige Tätigkeit ankommt. Genauso wie beim Testamentsvollstrecker bekommt der NLV "immer" eine angemessene Vergütung.

    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung kann aber gleichwohl rechtliche Bedeutung haben, nämlich wenn es darum geht, ob Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG verfristet sind. Denn das VBVG gilt nur für Berufspfleger(verwalter).

  • Im Gegensatz zum Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter eine eigene Vergütungsregelung in § 1987 BGB, bei der es nicht auf dessen berufsmäßige Tätigkeit ankommt. Genauso wie beim Testamentsvollstrecker bekommt der NLV "immer" eine angemessene Vergütung.

    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung kann aber gleichwohl rechtliche Bedeutung haben, nämlich wenn es darum geht, ob Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG verfristet sind. Denn das VBVG gilt nur für Berufspfleger(verwalter).


    Das verstehe ich nicht. Wir kommen beim Nachlassverwalter wegen der Spezialregel des § 1987 BGB doch erst garnicht zum § 1836 BGB der auf das VBVG verweist. Wie kann dann die 15-Monatsfrist des VBVG für Nachlassverwalter gelten, wenn es keinen Verweis darauf gibt. Der § 1915 spricht ja auch nur von einer Abweichung zum 1836 für nicht mittellose Nachlässe und gilt ja wegen § 1987 BGB gerade nicht.

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  • Das ist meines Erschtens falsch bzw. ein Denkfehler. Das OLG hat falsche Schlüsse gezogen.

    1836 kommt nicht zur Anwendung - auch nicht teilweise!

    Ich versuche später noch meine Begründung zu schreiben....wenn ich im Büro bin.

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  • Bekanntlich ist die Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters umstritten (ablehnend etwa Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 1135). Wenn man die Anwendbarkeit bejaht, kann dies aber - wie auch sonst - nur für Berufsnachlassverwalter gelten, so dass die Feststellung der berufsmäßigen Amtsausübung unter dieser Prämisse natürlich Sinn macht und auch erforderlich ist. Fehlt die Feststellung, gilt nichts anderes wie beim Nachlasspfleger. Der Nachlassverwalter ist dann Ehrenamtler und für diese gibt es keine vergütungsrechtliche Ausschlussfrist (wohl aber für den Aufwendungsersatz).

  • Ich bin (wie unschwer zu erkennen) ein Vertreter der Meinung, dass man beim NLVerwalter eben gerade nicht die 15-Monatsfrist anwenden kann.

    Begründung:

    § 1975 BGB sagt, dass die Nachlassverwaltung eine "Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" ist.


    § 1987 BGB gibt dem NLV aber ggü. dem Nachlasspfleger einen eigenständigen Vergütungsanspruch, der ohne jegliche Frage und unstrittig frei von der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit entsteht.

    § 1915 I Satz 1 BGB verweist vorweg hinsichtlich der anzuwendenen Vorschriften auf das Vormundschaftsrecht, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt (!!!).


    Im zweiten Satz des § 1915 I BGB wird dann ausgeführt, dass sich die Vergütung eines Pflegers abweichend nach § 3 VBVG bestimmt, wenn der Nachlass nicht mittellos ist. Dies deswegen, weil sich über die zuerst genannte allgemeine Verweisung in das Vormundschaftsrecht die Verwendung des § 1836 BGB ergeben würde.

    Der § 1836 BGB ist ja die betreffende Norm, die wegen der Vergütung eines Nachlasspflegers das VBVG anführt. Sonst verweist keine Vergütungsregel des BGB auf die analog anzuwendenden Normen des VBVG.

    Mein Argument ist also, dass wenn schon das Entstehen und die Höhe der Vergütung eines NLV unstrittig wegen § 1987 BGB völlig unabhängig von der Feststellung einer Berufsmäßigkeit ist, kann das Erlöschen seines Vergütungsanspruches auch nicht an die Berufsmäßigkeit oder eine Regelung im VBVG geknüpft sein. Es fehlt (wie vorstehend dargelegt) schlichtweg an einer Verweisung in das VBVG für die Vergütung des NLV.

    Abgesehen davon: Wenn keine Berufsmäßigkeit festgestellt ist, läuft bei einem Pfleger auch nicht die Frist des VBVG. Das ist ja gerade der Vorteil bei ehrenamtlichen Pflegern, dass diese keine 15-Monatsfrist haben, aber eben auch höchstens eine "ermessenshalber" feststellbare Vergütung nach § 1836 II BGB.

    Wenn also keine 15-Monatsfrist läuft, weil für den NLV keine Berufsmäßigkeit festgestellt wurde, muss der sich wegen seiner Vergütung nicht auf den § 1836 III BGB berufen und "gnadenhalber" um Vergütung "betteln", sondern hat eine "Lex-specialis-Regelung" im § 1987 BGB, die ihm ohne wenn und aber eine Vergütung zubilligt.

    Es ist also m.E. zumindest ohne Frage, dass bei nicht erfolgter Feststellung der Berufsmäßigkeit überhaupt keine 15-Monatsfrist läuft und der NLV dennoch einen gesetzlich festgelegten Vergütungsanspruch (ohne Ermessen des Gerichts) hat.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (31. März 2017 um 11:13)

  • Schön, dass der BGH meiner Meinung ist.

    Er hat so begründet wie ich....aber interessant finde ich auch diese Aussage:

    Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde muss der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können (OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 - 31 Wx 81/14, juris Rn. 7).

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (11. April 2018 um 15:43)

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