Erwerb von Genossenschaftsanteilen

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch relativ neu im Fachbereich Betreuung und deshalb noch nicht so sicher was die Genehmigungen angeht.
    Beantragt wird die Genehmigung zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, bzw. zur Anlage von Geld in Genossenschaftsanteile (Hoffnung auf Ertrag).

    Das ist nach § 1811 BGB genehmigungspflichtig? Auch nach §§ 1822 Nr. 3 und 10 BGB?

    Worauf sollte ich bei der Genehmigungsfähigkeit achten?

  • Also es fällt definitiv unter § 1811 BGB. Den § 1822 Nr. 3 BGB sehe ich hier nicht, da der Betroffene ja kein Erwerbsgeschäft betreiben will (insbesondere als Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft) sondern nur Vermögen angelegt werden soll. Bei § 1822 Nr. 10 BGB bin ich mir nicht sicher, da einerseits § 2 GenG die Haftung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt, andererseits §§ 22ff GenG den Anteilseigner offenbar doch in gewissem Umfang heranziehen. Da ich allerdings nicht so viel Erfahrungen mit Genossenschaften habe, lasse ich mich auch gerne eines Besseren belehren. :)

    Bei der Genehmigungsfähigkeit würde ich ähnlich vorgehen wie bei GmbH Anteilen oder Aktien:

    Was ist das für ein Unternehmen? Ist das Vermögen vernünftig verteilt (noch genug sicher und liquide angelegt)? Wie wahrscheinlich ist eine Insolvenz oder ein sonstiger Wertverlust? Wie war die bisherige Entwicklung der Gesellschaft? Wie ist die zu erwartende Rendite (insbesondere wenn sie sehr hoch ist, wäre ich vorsichtig; Stichwort: "Prokon")? Gibt es irgendwelche nachteiligen Regelungen in der Verfassung der Genossenschaft?

    Ansonsten den Betroffenen anhören und wenn das nicht geht einen geeigneten Verfahrenspfleger (ich nehme für so was gerne Rechtsanwälte) bestellen.

  • Dass das Geld bei Genossenschaftsanteilen ganz futsch sein kann und es keine Sicherheit über einen Einlagefond gibt, dürfte bekannt sein. Genehmigungsfähig bei mir allenfalls Kauf von Anteilen an Genossenschaftsbanken. Die lassen pro Mitglied 10 Anteile zu und das sind dann ca. 500€, da hält sich der Totalverlust in Grenzen und bis jetzt solls angeblich bei den Vo- und Raibas noch keine Ausfälle gegeben haben.

  • Ich möchte dieses Thema gerne noch mal aufwärmen. Ich habe einen ähnlichen Fall. Der Betreuer hat für den Betroffenen einen GenAnteil an der Volksbank eG erworben zu einem Wert von 52 EUR. Als Begründung trägt er vor, dass man so Kontogebühren spart. Es ist m.A. nach nachvollziehbar. Brauche ich noch eine Genehmigung nach 1811? Wie seht ihr das?

  • Einen Verfahrenspfleger bei einer Innengenehmigung?

    Das wäre ebenso neu wie unhaltbar.

    Sind bei einer Innengenehmigung die Rechte eines Betroffenen, der sie selbst nicht wahren kann, weniger schützenswert als bei einer Außengenehmigung?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!