WEG: Mehr aufgelassen als nun umgeschrieben werden soll

  • Bestimmt haben wir Ähnliches schon mal erörtert aber leider konnte ich nichts zu folgendem Problem (wieder)finden:

    Es fand eine WEG-Begründung und Verkauf von Wohnungen statt. Allerdings wurde zwischendurch eine Teilfläche als Straßenfläche an die Gemeinde aufgelassen. Der zeitliche Ablauf war wie folgt:

    1. Bildung von WEG an den Flurstücken 1/1 und 1/2.
    2. Verkauf von Wohnungen aus der neu gebildeten WEG und Erklärung der Auflassung.
    3. Vollzug der Teilungserklärung im GB.
    4. Veräußerung von Flurstück 1/2 durch die teilenden Eigentümer und Aufhebung des WE insoweit. Flurstück 1/2 ist eine Straßenfläche, so dass nur Gemeinschaftseigentum aber keines der Sondereigentumsrechte betroffen war.
    5. Vollzug der Veräußerung zu Nr. 4 durch Abschreibung von 1/2.
    6. Notar reicht nun Kaufvertrag nebst Auflassung zu Nr. 2 zum Vollzug ein und erklärt dazu in Eigenurkunde, dass das Flurstück 1/2 inzwischen abgeschrieben wurde und nicht mehr zum WE gehört. Umgeschrieben werden soll also nur das verbliebene WE an 1/1.

    Ich bin nun unsicher, ob die alte Auflassung nun in der Art vollzogen werden kann, dass ich nur das verbliebene WE an 1/1 umschreibe oder ob die Auflassung neu erklärt werden muss.

    Ich bin für jede Meinungsäußerung dazu dankbar!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun gefunden:

    BayObLG v. 18.08.1978 in Rpfleger 1978, 447.

    Demnach ist eine neue Auflassung erforderlich, da sich die Auflassung hier nicht mit dem Antrag deckt.

    Somit müsste wohl auch eine rangwahrende ZwVfg ausscheiden und die Zurückweisung anzudrohen sein.

    Gibt es noch - andere oder bestätigende - Meinungen dazu bei Euch?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dankeschön!

    Ich habe die Zurückweisung angekündigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Müssten hier nicht zusätzlich die WEG-Mitglieder zustimmen? Für diese ist doch "samt Miteigentumsanteil von ... am Flurstück 1/2" betroffen, da die Teilungserklärung bereits vollzogen ist?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zum Zeitpunkt des Vollzuges der Übertragung von Flurstück 1/2 war in allen Einheiten noch der teilende Eigentümer eingetragen. Vormerkungen für die jetzigen Erwerber sind und waren nicht eingetragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ah. Vielen Dank. Euer Ehren, ich hätte dann eine weitere Frage an den Zeugen:

    Haben die Erwerber an der Veräußerung des Flurstücks 1/2 mitgewirkt? ggf. vertreten aufgrund Vollmacht? oder haben sie der Veräußerung im jeweiligen Wohnungskaufvertrag bereits zugestimmt?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die jetzigen Erwerber haben nicht an der Flurstücksveräußerung mitgewirkt und im KV wurde eine solche auch nicht erwähnt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!