Belastungsvollmacht für ein Einzelgrundpfandrecht

  • Im Kaufvertrag habe ich folgende Vollmacht für den Erwerber: "der Käufer darf den Kaufgegenstand mit einem Einzelgrundpfandrecht ... bis zur Höhe von 1.500.000 Euro zu Gunsten ....belasten, und den jeweiligen Eigentümer gemäß §800 ZPO unterwerfen....".
    Nunmehr bestellt der Erwerber 2 Grundschulden, allerdings für den gleichen Gläubiger.
    100.000 Euro, vollstreckbar, in einer anderen Urkunde 1.400.000 Euro, ohne §800 ZPO. Die Abtretung ist jeweils bis zur Eigentumsumschreibung ausgeschlossen.
    Ist das von der Vollmacht im Kaufvertrag gedeckt, es ist ja nicht nur eine Einzelgrundschuld, oder bin ich zu pingelig?
    was meint ihr?

  • "ein Einzelgrundpfandrecht" ist in der Tat nur eines. Ich würde davon ausgehen, dass das Grundbuchamt eine Nachgenehmigung des Eigentümers verlangt (das kommt davon, wenn man aus Gebührengründen auf § 800 ZPO verzichtet :strecker).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Einzelgrundpfandrecht" bedeutet zunächst m.E. mal, dass kein Gesamtgrundpfandrecht bestellt werden kann. Ob dann tatsächlich nur ein Recht oder mehrere bestellt werden können, so lange der Haftungsumfang insgesamt die 1,5 Mio nicht übersteigt, ist Auslegungsfrage. Da ich nicht wüsste, welchen Nachteil die Belastung mit 2 kleinen Rechten gegenüber der Belastung mit einem großen Recht für den Eigentümer bedeuten würde, halte ich die Bestellung der beiden Rechte hier von der Vollmacht gedeckt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • dann könnte man immer noch lesen: "mit EINEM (einzigen) Einzelgrundpfandrecht". ;)
    Da würde ich mir zumindest eine "Auslegungshilfe" vom Notar in Form einer Eigenurkunde geben lassen, soll das einfach nach Rücksprache mit den Beteiligten klarstellen, wie's gemeint ist.

  • Danke an für eure Meinungen!
    Hier kommt leider noch das Problem hinzu, - das sehe ich erst jetzt- dass der Kaufgegenstand zwei Grundstücke sind und die beiden Grundschulden auf beiden Grundstücken bestellt werden, also zwei Gesamtgrundschulden :(

  • Das mit der Gesamtgrundschuld kann hier nicht sein, weil "der Kaufgegenstand" belastet werden soll und entsprechende Vollmacht erteilt ist - wenn der aus zwei Grundstücken besteht, kann man das ehrlich gesagt nicht vertretbar als Belastung nur jedes Gurndstücks einzeln auslegen.

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  • Da biete ich doch glatt noch eine "Auslegung": Belastet werden darf der Kaufgegenstand. Von nur insgesamt steht da nichts. Jedoch steht ausdrücklich Einzelgrundpfandrecht da. Woraus folgt...

    Das ist doch Mist. Ich wäre bei tom in #3 und hätte die Genehmigung verlangt.

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  • Nachdem hier nun tatsächlich noch ein weiteres "Auslegungsproblem" hinzu gekommen ist, würde ich auch eine Genehmigung des Verkäufers verlangen.

    Ulf

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  • Ich auch.

    Ansonsten wäre die Beschränkung auf ein "Einzelgrundpfandrecht" völlig sinn- und zwecklos. Wenn man solche Beschränkungen beurkundet, dann kann man sich auch nicht beschweren, wenn sie letztlich greifen. Und wenn man sich dabei nichts gedacht hat, ist man ohnehin selbst schuld.

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