Antragstellung durch beide Elternteile?

  • Guten Morgen,
    eine ganz kurze, schnöde Frage: minderjähriges Kind ist Erbe geworden, ein Elternteil (beide Elternteile haben die elterliche Sorge gemeinsam inne) stellt den Ahtrag auf Grundbuchberichtigung. Brauche ich den Antrag zwingend von beiden? Ich denke schon, bin mir aber aus unerfindlichen Gründen unschlüssig. Vermutlich weil bei Erbengemeinschaften ja auch der Antrag eines Miterben ausreicht, aber dort geht es natürlich nicht um gesetzliche Vertretung...?

  • Grundsätzlich hat Wolf zwar Recht, gem. § 1629 Abs. 1 BGB müssen beide Eltern vertreten. Dennoch würde ich bei einer reinen Beantragung der GB-Berichtigung die Antragstellung durch einen Elternteil genügen lassen. Ich werde sowieso nie verstehen, warum der Gesetzgeber die GB-Berichtigung im Erbfall nicht von Amts wegen vornehmen lässt:gruebel:!

  • ...Ich werde sowieso nie verstehen, warum der Gesetzgeber die GB-Berichtigung im Erbfall nicht von Amts wegen vornehmen lässt:gruebel:!

    Weil das ja wohl immer noch Sache des Erben ist, ob er das Ding behalten will, sich auseinandersetzen oder gar veräußern oder gleich überlassen, oder, oder, oder,...etc.p.p.
    Nein, nein, die Leute sollen sich gefälligst selber um Ihr Eigentum kümmern.
    Sollen sie halt die Konsequenzen (kostenrechtlicher und anderer Natur) tragen, wenn sie da jahrzehntelang was versäumen.

  • Ich würde davon ausgehen, dass der andere Elternteil den den Antrag stellenden Elternteil dazu formfrei (ggf. konkludent) bevollmächtigt hat. Da ich im reinen Antragsverfahren nach § 13 GBO keinen formellen Vollmachtsnachweis benötige, würde ich die Berichtigung vornehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...Ich werde sowieso nie verstehen, warum der Gesetzgeber die GB-Berichtigung im Erbfall nicht von Amts wegen vornehmen lässt:gruebel:!

    Weil das ja wohl immer noch Sache des Erben ist, ob er das Ding behalten will, sich auseinandersetzen oder gar veräußern oder gleich überlassen, oder, oder, oder,...etc.p.p.
    Nein, nein, die Leute sollen sich gefälligst selber um Ihr Eigentum kümmern.
    Sollen sie halt die Konsequenzen (kostenrechtlicher und anderer Natur) tragen, wenn sie da jahrzehntelang was versäumen.


    Mag ja alles sein. Im Hinblick auf die Richtigkeit des Grundbuches wäre aber eine Berichtigung von Amts wegen auf die Erben tatsächlich keine schlechte Lösung.

  • Natürlich müssen beide Elternteile den Antrag stellen. Ein Elternteil alleine ist nicht gesetzlicher Vertreter und einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand gibt es nicht.

    Oder würdet Ihr aufgrund einer Vollmacht, aufgrund welcher zwei Vertreter nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, auch eintragen, wenn nur ein Vertreter handelt?


  • Oder würdet Ihr aufgrund einer Vollmacht, aufgrund welcher zwei Vertreter nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, auch eintragen, wenn nur ein Vertreter handelt?

    Es geht hier um eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines formlosen Antrags und nicht um die Verfügung über ein Grundstück.
    Eigentümer ist der Minderjährige sowieso, daher sehe ich das eher wie Ulf.

  • Selten so gelacht.

    Was hat die fehlende Formbedürftigkeit der Vollmacht damit zu tun, dass überhaupt eine (privatschriftlich ausreichende) Vollmacht vorliegen muss?


    Na nix natürlich.

    Aber bei fehlender Formbedürftigkeit der Vollmacht kann sie auch mündlich, oder stillschweigend, oder sogar konkludent erklärt sein. "Privatschriftlich" wäre schon wieder ein Formerfordernis.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Unabhängig davon, was zur Eintragung beantragt wird, würde ich den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dieser Nachweis ist dann praktisch nur in Schriftform möglich. Auch eine bloße Behauptung, bevollmächtigt worden zu sein, würde mir hier nicht genügen.
    Der Gesetzgeber hat in mehreren Verfahrensvorschriften geregelt, wann jemand als bevollmächtigt gilt, einen Verfahrensantrag zu stellen. Nur in diesen Fällen ist der Vertreter von der Nachweispflicht befreit. Eine Stellung von Verfahrensanträgen von einem Teil der gesamtvertretungsberechtigten Eltern ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

  • Sehr richtig!

    Es versteht sich ja auch von selbst, dass eine für die Verfahrenseinleitung erforderliche Erklärung in irgendeiner "körperlichen" Form vorliegen muss und hierfür kommt nun einmal in aller Regel die einfache Schriftform in Betracht. Mit einem Formerfordernis im Rechtssinne hat das aber nichts zu tun. Im Übrigen ist das Erfordernis des gemeinsamen Handelns nicht davon abhängig, ob in der Sache viel oder wenig von diesem Handeln abhängt.

    glitzer: Der Vergleich mit den beiden Bevollmächtigten bezog sich natürlich darauf, dass nur einer von ihnen einen Antrag stellen möchte.

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