Pfändung mit ausländischem Titel ohne deutsche Vollstreckbarkeitserklärung?

  • Ich hab da folgendes Problem:

    Beantragt wird eine Pfändung. Grundlage ist ein englischer Unterhaltstitel und eine Abänderung(Erhöhung) des Unterhaltes. Für den Unterhaltstitel selbst gibt es eine Vollstreckbarkeitserklärung seitens des Landgerichts. Für die Abänderung (Erhöhung) des Unterhaltes liegt nur das Schreiben selbst(mit Übersetzung) vor.

    Für die Abänderung sei keine Vollstreckbarkeitserklärung notwendig, da diese Abänderung unter Ziffer 3 folgendes enthält:

    "It is hereby certified that this maintenance order is enforceable in the United Kingdom and under the Provisions of the Maintenance Orders (Reciprocol Enforcement) Act 1972 it is enforceable in Courts within the European Union"

    übersetzt:

    hiermit wird bestätigt, dass dieser Unterhaltstitel im Vereinigten Königreich vollstreckbar ist und laut den Bestimmungen des Gesetzes von 1972 über Unterhaltsurteile (gegenseitige Vollstreckung) an den Gerichten innerhalb der Europäischen Union vollstreckbar ist.


    Meine Frage: Reicht dies wirklich aus um einen PfüB zu erlassen? :gruebel:Es erscheint mir irgendwie zu wenig, insbesondere da diese Abänderung zwar einen Stempel des County Court trägt aber keinerlei Unterschriften.

    Hilfe wäre nett, ist mein erster ausländischer Titel...


    Habe das auch ins Vollstreckungsforum eingestellt- evtl ist es hier besser aufgehoben.

  • 1.
    Da das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann aus den englischen Unterhaltstiteln, die zuvor nicht als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
    Es bedarf insoweit vorher der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens in Deutschland;
    der britische Unterhaltstitel muss in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.

    Für die Vollstreckbarerklärung in Unterhaltssachen ist nunmehr das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, nicht mehr das Landgericht.

    Das Landgericht war (ist) in Altfällen nur noch zuständig, sofern und soweit die Vollstreckbarerklärung vor dem 18.06.2011 beantragt worden ist.


    2.
    Der britische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2009 wurde noch vom Landgericht für vollstreckbar erklärt (Altfall).
    Gesetzliche Grundlage dürfte für die Vollstreckbarerklärung - je nach Antragstellung durch die Gläubigerpartei - das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen von 1973 oder das Brüsseler I-Übereinkommen (EU-Verordnung Nr. 44/2001) gewesen sein.
    Damit die Forderung an die Gläubigerpartei überwiesen werden kann, benötigt die Gläubigerpartei einen Beschluss des Landgerichts, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss uneingeschränkt in Deutschland stattfinden kann.
    Das Zeugnis wird vom Landgericht der Gläubigerpartei im Regelfall nach Rechtskraft des Beschlusses (Vollstreckbarerklärung) erteilt.
    Weitere Einzelheiten zum Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen von 1973 im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/4/huvue-73.pdf
    oder
    zum Brüssel I-Übereinkommen im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    3.
    Aus dem Unterhaltsabänderungsbeschluss vom 22.06.2012 kann in Deutschland nur unmittelbar vollstreckt werden, falls dieser zuvor im Vereinigten Königreich als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist.
    Auf die Info im Justizportal NRW zum Europäischen Vollstreckungstitel wird insoweit Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uv/3/euvtvo.pdf


    Da der Unterhaltsabänderungsbeschluss offensichtlich nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, bedarf dieser der Vollstreckbarerklärung durch das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des Oberlandesgerichts.
    Nähere Einzelheiten s. Info im Justizportal NRW zum Europäischen Unterhaltsverordnung:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf

    16 Mal editiert, zuletzt von rolli (25. März 2018 um 13:03)

  • Moin, soll einen Pfüb erlassen aufgrund eines Urteils des Handelsgericht in Gent. Vorliegend habe ich das Urteil im Original und eine durch einen Gerichtsvollzieher übersetzte Kopie sowie Vorladungen etc etc. Ist das iO, sollten die anderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen?

    LG

  • Was denn für Vorladungen?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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