Vielen Dank an meine Kollegen hier im Forum; ich habe die Sache dem Abt Richter vorgelegt, der die Auslegung zugunsten des Sozialamtes unserer Stadt oder aber die gesetzliche Erbfolge mit Auflage der Verwendung im Sinne des Testamentes für möglich hält.
Einstweilen formieren sich die gesetzlichen Erben zur Stellung des Erbscheinsantrags aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Eine Auslegung zugunsten des Sozialamtes der Stadt? Etwas Abwegigeres ist ihm wohl nicht eingefallen!
Auch bei der Auflage bedarf es im Übrigen eines Auflagebegünstigten, ganz abgesehen davon, dass niemand überwacht, ob die vorgebliche Auflage auch erfüllt wird.