unklare Erbeinsetzung?

  • Die Erblasserin verfügt in privatschriftlichem Testament: Mein Erbe soll krebskranken Kindern in ( ihre Heimatstadt) zugute kommen; nach der Betreuungsakte sind ca 100000 EUR im Bestand.
    Der Betreuer hat keinen Hinweis auf eine ihr nahestehende Einrichtung in dieser Richtung; ist die Erbeinsetzung wegen Unbestimmtheit unwirksam?

  • Was der Betreuer damit zu tun hat weiß ich nicht.

    "Nahestehend" oder nicht ist auch ohne Belang, es geht um Auslegung, wer gemeint sein könnte. Gibt es sonst eine entsprechende Einrichtung (Ronald-McDonald-Haus, Unterstützungsverein am Krankenhaus)? Wenn nein, ist es wohl zu unbestimmt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • nun ich hab halt gedacht...
    und zwar, ob der Betreuer bei der vorzunehmenden Auslegung hilfreiche Hinweise geben könnte.

    Danke für den Hinweis, ich werde diesem mal nachgehen.

  • Wie ist der gesamte Wortlaut der Verfügung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • So, wie ich es geschrieben habe.
    nur noch mit Unterschrift und Datum.

    Schade, unsere Stadt hat die genannte Einrichtung nicht- ich hatte noch nie davon gehört.

  • Im Zweifel ist das Testament halt unwirksam. Und die gesetzlichen Erben freuen sich. Bei € 100.000,00 Nachlasspflegschaft anordnen. Der Nachlasspfleger kann dann die Erben ermitteln bzw. in Bezug auf die gemeinte Einrichtung rumermitteln.

  • Könnte eine Kureinrichtung oder ein Hospiz gemeint sein speziell für Kinder?

    Ich glaube ich würde versuchen herauszufinden wer der behandelnde Arzt der EL war, oft unterhalten sich die Pat. vor einem solchen Testament mit ihren Doks.

  • Ich halte die Formulierung für zu unvestimmt. Selbst wenn es irgendwelche Vereinigungen in dieser Stadt gäbe, die krebskranke Kinder unterstützen, bedeutet das nicht, dass nicht auch andere Institutionen in Deutschland ebenso Erbe werden könnten und die Auflage hätten, das Geld nur für Kinder in der betreffenden Stadt auszugeben. Es könnte schlicht jeder Verein, jedes Forschungsinstitut oder sonstige Stelle, die sich mit krebskranken Kindern beschäftigt, Erbe werden. Man braucht weitere (stichhaltige) Anknüpfungspunkte für die Auslegung.

    Wenn die EL wenigstens geschrieben hätte: "Vermache ich mein Geld an eine Institution in XY für krebskranke Kinder in XX...", hätte man einen einigermaßen bestimmbaren Kreis gehabt. So aber sehe ich das Testament als zu unbestimmt. Das ist zwar traurig, aber leider recht oft so, wenn "hemdsärmelig" testiert wird.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (25. April 2017 um 13:49)

  • Ich finde den Personenkreis nicht zu unbestimmt. Der Personenkreis sind nicht arme Kinder, wo man sich die Frage stellen muss, was ist arm?, nein der Personenkreis sind krebskranke Kinder.
    Ich würde daher zur Deutschen Kinderkrebsstiftung oder zur Krebshilfe tendieren.

    Die Dame wollte ja gerade nicht ihre Verwandten und Bekannten bedenken, sondern krebskranke Kinder. Wohin das Geld konkret fliest, war ihr dabei wahrscheinlich egal, Hauptsache es kommt krebskranken Kindern zu gute.

    Ich würde mal mit dem Richter sprechen, wie er das sieht und wen er denkt, wer gemeint ist.


  • Ich würde daher zur Deutschen Kinderkrebsstiftung oder zur Krebshilfe tendieren.

    Und warum nun genau zu den beiden oder einer der beiden Organisationen und nicht irgendeiner anderen? Es gibt zig Organisationen, die sich um krebskranke Kinder kümmern...aber wohl nicht nur eine oder zwei in der betreffenden Stadt der Erblasserin. Wer soll denn bestimmen, wer letztlich der Erbe ist? Das Nachlassgericht?

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  • ...

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (25. April 2017 um 14:06)

  • ...gelöscht...


    Nur soviel: Ich bleibe dabei, dass die Formulierung ohne ergänzende Anknüpfungspunkte, wen die EL als Erben gemeint haben könnte, schlicht zu unbestimmt ist. Das NLG kann nicht nach "eigenem Denken" einen Erben "bestimmen".

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (25. April 2017 um 15:20)

  • Ich sehe nach dem bisher Bekannten keine Möglichkeit, die "Erbeinsetzung" zu retten.

    ...ja, so ist das leider manchmal, wenn unscharf formuliert wurde. Ist letztlich genauso schlimm, wie das sauberste privatschriftliche Testament, wenn es auf der Schreibmaschine getippt wurde. Alle noch so gut gemeinten Überlegungen des Nachlassgerichts und die sicher ehrbaren Gedanken, die man als Rpfl. hat, können dennoch ein schlechtes und unwirksames Testament nicht mehr retten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Diskussion ist m.E. müßig.

    Schon wenn ich zwei mögliche Institutionen habe, die ich mit einem Auslegung "oder" verbinden kann, ist die Einsetzung nicht mehr zu halten.

    Selbst wenn ich die zwei möglichen Institutionen mit einem Auslegung "und" verbinden könnte, muss ich mich fragen, ob die zwei gefundenen möglichen Institutionen durch den Testierer wirklich abschließend angedacht wurden. Komme ich zur Möglichkeit, dass noch weitere Institutionen durch den Erblasser angedacht sein könnten, muss ich zum Ergebnis der Unwirksamkeit kommen.

    Schlecht für den Erblasser. Aber er hat das schlechte Testament verfasst.

  • Vielen Dank an meine Kollegen hier im Forum; ich habe die Sache dem Abt Richter vorgelegt, der die Auslegung zugunsten des Sozialamtes unserer Stadt oder aber die gesetzliche Erbfolge mit Auflage der Verwendung im Sinne des Testamentes für möglich hält.

    Einstweilen formieren sich die gesetzlichen Erben zur Stellung des Erbscheinsantrags aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

  • Die Diskussion ist m.E. müßig.

    Schon wenn ich zwei mögliche Institutionen habe, die ich mit einem Auslegung "oder" verbinden kann, ist die Einsetzung nicht mehr zu halten.

    Selbst wenn ich die zwei möglichen Institutionen mit einem Auslegung "und" verbinden könnte, muss ich mich fragen, ob die zwei gefundenen möglichen Institutionen durch den Testierer wirklich abschließend angedacht wurden. Komme ich zur Möglichkeit, dass noch weitere Institutionen durch den Erblasser angedacht sein könnten, muss ich zum Ergebnis der Unwirksamkeit kommen.

    Schlecht für den Erblasser. Aber er hat das schlechte Testament verfasst.

    Ich halte auch nichts davon, auf "Teufel komm raus" zu einem wirksamen Testament gelangen zu wollen. Denn sonst bestimmt der Auslegende den Erben und nicht mehr der Erblasser.

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