unklare Erbeinsetzung?

  • Vielen Dank an meine Kollegen hier im Forum; ich habe die Sache dem Abt Richter vorgelegt, der die Auslegung zugunsten des Sozialamtes unserer Stadt oder aber die gesetzliche Erbfolge mit Auflage der Verwendung im Sinne des Testamentes für möglich hält.

    Einstweilen formieren sich die gesetzlichen Erben zur Stellung des Erbscheinsantrags aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Eine Auslegung zugunsten des Sozialamtes der Stadt? Etwas Abwegigeres ist ihm wohl nicht eingefallen!

    Auch bei der Auflage bedarf es im Übrigen eines Auflagebegünstigten, ganz abgesehen davon, dass niemand überwacht, ob die vorgebliche Auflage auch erfüllt wird.

  • Das haut mich dann doch um. Wie man nur so auslegen kann....Sozialamt!!!! Wie sollen die denn das Geld an krebskranke Kinder geben?

    Ne Leute...so langsam mag ich nicht mehr.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Mai 2017 um 08:27)

  • Ich bin auch jemand, der lange um eine Auslegung eines Testamentes im Sinne des Testators ringt und da auch mal ungewöhnliche Wege geht, nur um an Informationen ranzukommen, die evt. helfen könnten. Aber es gibt eben Grenzen.
    Das Sozialamt hat ja nun gar nichts damit zu tun, das kommt überall an aber nicht bei den Kindern die angesprochen sind. Die haben am Ende noch ein haushaltrechtliches Problem und stopfen dann irgend ein Loch. :(

    (Ich bin dafür die Testamentssachen überall den Rpfl. zu übergeben, die holen sich wenigstens hier Rat)

  • Ich hoffe ebenso, dass es wohl nur ein aus der Laune des Richters herausposaunter Gedanke war, es könne das Sozialamt damit gemeint sein. Wobei es mir auch sehr schwer fällt, es für unmöglich zu halten, dass er es ernst meinte.

  • Sozialamt ist wirklich abwegig.

    Wie wäre es mit der Kinderonkologie des Krankenhauses am Ort?

    Scheitert in der Regel an der Rechtsfähigkeit der Kinderonkologie.

    Also Krankenhaus (sofern rechtsfähig), mit der Auflage ... oder

    Kommune, mit der Auflage ...

    Aber wer setzt schon die Kommune zum Erben ein?

    Und wenn es dann noch einen Förderverein für krebskranke Kinder in besagter Kommune gibt, dann wird's ganz arg schwierig.

  • Folgendes Testament:
    "Für den Fall meines Todes verfüge ich: Meine Vermögenswerte sollen zu 2/3 einer sozialen Einrichtung der Caritas zugute kommen für Behinderten- und Pflegeheime. 1/3 erhält meine Tochter."

    Eine Unbestimmtheit gemäß §2065 Abs.2 BGB und eine damit verbundene Unwirksamkeit würde ich verneinen.
    Ich würde das Testament wohl so auslegen, dass der Caritas-Verein Erbe zu 2/3 sein soll und als eine Art "Verteilerstelle" dienen soll, um den Nachlass dann einer bestimmten Einrichtung (oder auch mehreren) zukommen zu lassen.
    Ich bin mir allerdings unsicher, ob ich vom Deutschen Caritasverband e.V. oder von einem örtlichen Caritasverein ausgehen soll.
    Der Erblasser war wohnhaft in A, war als Pfarrer in B tätig.

    Was haltet ihr grundsätzlich von der Auslegung?

  • Schaut man sich die Struktur des Caritasverbandes im Groben an, wird der Erblasser wohl gewollt haben, dass ein Dekanatsverband der Caritas - also ein Regionalverband - zum Erben berufen ist, soweit dieser auch vor Ort tatsächlich Behinderten- und Pflegeheime führt. Jetzt musst Du m.E. schauen, ob in der Stadt A oder B so etwas vorhanden ist. Sind in beiden Städten Dekanate vorhanden, würde ich danach gehen, bei welchen der Dekanate sich ein Behinderten- oder Pflegeheim befindet. Hilft auch das nicht, dürfte wohl die nächsthöhere Stelle der Caritas zur Erbfolge berufen sein, also ein Diözesanverband des jeweilig zuständigem Bistums. (vgl. https://www.caritas.de/diecaritas/deu…ezesanverbaende und https://www.caritas.de/diecaritas/deu…aritasverbandes)

  • Durch Feststellungsbeschluss wurde der Antrag der Stadt auf Erteilung des Erbscheins positiv beschieden.
    Auf die Beschwerde der gesetzlichen Erben ist der Feststellungsbeschluss durch das OLG aufgehoben:

    Die Analogie zu § 2072 stößt dann auf die durch das Bestimmtheitserfordernis und das höchstpersönliche Bestimmungsrecht gezogenen Grenzen, (§2065 II), wenn ein Erblasser lediglich Verfügungen zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks trifft, aber keine Zuwendungsempfänger angibt. Hier hat die Erblasserin eher allgemein die ...krebskranken Kinder bedacht und nicht auf eíne Gruppe bestimmter Zuwendungssempfänger hinreichend konkretisiert.
    Eine am sozialgeprägten Tesierwillen orientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin als Zielpunkte ihrer Verfügung nicht eine konkrete Einrichtung im Auge hatte die durch die Stadt bestimmt oder konkretisiert werden könnte.

  • Ich schließe mich hier mal mit der Frage nach einer unklaren Erbeinsetzung an .

    Die in diesem Jahrhundertsommer verstorbene Erblasserin hat 1967 in einem handschriftlichen Testament wortwörtlich den "Welttierschutzbund" als Alleinerben eingesetzt.
    Meine Recherchen ergaben , dass zwar in den 50 er Jahren bereits ein Welttierschutzbund gegründet wurde : https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag-418.html
    Eine deutsche Sektion dieses internationalen Vereins aber erst 1998.
    Andererseits wurde die deutsche Sektion des World Wildl.... Fund WWF bereits 1963 gegründet.
    Auch wenn der Tier - und Naturschutz - speziell in Deutschand - in den 60 er Jahren noch keine so große Rolle gespielt hat, könnte diese Sektion in Deutschland der Erblasserin 1969 bereits bekannt gewesen sein.

    Wäre die Erbeinsetzung bestimmt genug für so eine Annahme ?
    Ich kann mir doch einzelne " weltweite " Tierschutzorganisationen nicht zusammensuchen ?
    Ich müsste aber wissen , wem das Testament nach § 348 III FamFG -außer den gesetzlichen Erben - nach Eröffnung bekannt zu geben ist.

    In dem Zusammenhang ist es noch erwähnenswert , dass das Testament von 1967 von dem vorher eingesetzten Nachlasspfleger aufgefunden wurde.
    Ein weiteres Testament ist seither nicht mehr errichtet worden.
    Außer dem Testament hat er andererseits aber noch jede Menge ausgestopfter Tiere in der Wohnung der Erblasserin vorgefunden .:eek:

  • Fragt man Google nach "Welttierschutzbund 1967", dann kommen ein paar interessante Treffer

    https://www.bv-tierschutz.de/uploads/bvt-ar…/bvt-archiv.pdf
    http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/06/06044.pdf
    http://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/46265989

    Sieht so aus, dass Ende der 1960er Jahre in Deutschland (West) der Begriff "Welttierschutzbund" durchaus gebräuchlich war. Vermutlich meinte man damit die "World Federation for the Protection of Animals" (und nicht den WWF).

    Ob es eine deutsche Sektion gab oder gibt, sollte egal sein. Präsenz des Bedachten in Deutschland ist ja schließlich nicht Voraussetzung für eine wirksame Erbeinsetzung.

  • Fragt man Google nach "Welttierschutzbund 1967", dann kommen ein paar interessante Treffer

    https://www.bv-tierschutz.de/uploads/bvt-ar…/bvt-archiv.pdf
    http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/06/06044.pdf
    http://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/46265989

    Sieht so aus, dass Ende der 1960er Jahre in Deutschland (West) der Begriff "Welttierschutzbund" durchaus gebräuchlich war. Vermutlich meinte man damit die "World Federation for the Protection of Animals" (und nicht den WWF).

    Ob es eine deutsche Sektion gab oder gibt, sollte egal sein. Präsenz des Bedachten in Deutschland ist ja schließlich nicht Voraussetzung für eine wirksame Erbeinsetzung.

    Deine Einschätzungen halte ich für denkbar.
    Eine Tierschutzorganisation , die sich vorwiegend auf Deutschland beschränkt, halte ich jedoch nicht für möglich ( s. Dein erster Link ) .
    Im Augenblick halte ich es mit WWF oder Deiner World Federation im Verhältnis 50:50
    Das kanns doch aber - auch bezüglich der Bekanntgabepflicht nach§ 348 III FamFG - nicht sein ?


  • Eine Tierschutzorganisation , die sich vorwiegend auf Deutschland beschränkt, halte ich jedoch nicht für möglich ( s. Dein erster Link ) .
    Im Augenblick halte ich es mit WWF oder Deiner World Federation im Verhältnis 50:50

    Ich wollte auf keinen Fall diesen Bundesverband Tierschutz e.V. als Erbe ins Spiel bringen. Der ist genauso wenig berufen wie der örtliche Tierschutzverein.

    Das Interessante an dem Link ist nicht der Herausgeber des Blättchens, sondern der Artikel auf S. 4, wo die ihren Vorgängerverein Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutzverbände (ADT) würdigen: "Kaum bekannt ist Anfang der 60er Jahre die Ausrottung der Wale und die grausameBejagung der Robben. 1964 stellt die ADT beim Welttierschutzbund den Antrag,einen Vertreter zur Internationalen Walfang-Konferenz in London zu entsenden underreicht, dass die internationale Konvention auf Robben erweitert wird"

    Das sehe ich, wie die beiden anderen Links, als Indiz, dass sich in den 1960ern der Begriff "Welttierschutzbund" auf eine konkrete Organisation bezog, und damit für eine Erbeinsetzung taugen könnte, anders als so schwammige Begriffe wie "die Tiere" oder "der Tierschutz".

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