Beschränkung der Vollmacht?

  • Guten Morgen,
    wieder mal eine Vollmachtsproblematik.

    "Wir bevollmächtigen Herrn ... den in dem dieser Vollmacht anliegenden Entwurf des Kaufvertrages näher bezeichneten Grundbesitz nach Maßgabe der Entwurfsbestimmungen für uns zu erwerben, die Auflassung zu erklären und alle Bewilligungen abzugeben, die zur Durchführung des Erwerbs erforderlich werden.
    Die Vollmacht ist ihrem Zweck entsprechend im Zweifel weit auszulegen."
    Der Vollmacht ist ein 20seitiger Vertragsentwurf beigefügt.

    M.E. liegt wegen des oben unterstrichenen Passus eine Beschränkung der Vollmacht vor. Muss das GBA nun prüfen, ob der Entwurf des Kaufvertrages inhaltlich mit der zur Eigentumsumschreibung eingereichten Ausfertigung des Kaufvertrages übereinstimmt?

  • Ich kenne so etwas bei Angebot und Annahme zum Kauf eines Grundstücks. Dort ist es oftmals so, dass genau der Vertrag bei dem Notar XY beurkundet werden muss.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ist aber schon ein kleiner Unterschied, ob ich 20 Seiten auf Übereinstimmung prüfen muss oder nur, ob es beim "richtigen" Notar beurkundet wurde.

    Wenns nicht 100 % übereinstimmt, nachgenehmigen lassen.

  • Hier nur "nach Maßgabe"... was das heißen soll, weiß der liebe Gott (reicht Übereinstimmung von Vertragsobjekt und Preis aus? oder auch sonstige Bestimmungen? oder vollständige Übereinstimmung?).

    Siehe auch: "zu notarüblichen Bedingungen" :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hier nur "nach Maßgabe"... was das heißen soll, weiß der liebe Gott (reicht Übereinstimmung von Vertragsobjekt und Preis aus? oder auch sonstige Bestimmungen? oder vollständige Übereinstimmung?).

    Siehe auch: "zu notarüblichen Bedingungen" :mad:

    Gebe dir voll und ganz Recht. Und schön, dass dies auch von einem Notar kommt. Derartige Begrifflichkeiten haben in einer Vollmacht einfach nichts zu suchen. Der "weise" Ersteller der Vollmacht darf sich daher nicht wundern, wenn hier etwas genauer hingesehen wird und ggf. eine Nachgenehmigung nötig wird.

  • Toll ist was anderes.

    @ Uschi: Ich freue mich immer außerordentlich über Verträge die 1 zu 1 mit dem Entwurf übereinstimmen müssen und der Rechtspfleger darf den ganzen Vertrag lesen :mad:. Normalerweise sind 70% des Urkundentextes für die Eintragung nicht von Belang. Die Beschränkung nur vor einem bestimmten Notar ist nur schmückendes Beiwerk gewesen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Nur, damit ich nicht missverstanden werde: Ich finde so was eine Frechheit und würde auch als Notarin alles daran setzen, dass so eine Vollmacht nicht verwendet wird.

    Ich würde mir beim Grundbuchamt auch seeeehr lange Zeit lassen mit dem Vergleichen.

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