Belastung Miteigentumsanteil - Erwerb weiterer Miteigenumsanteil

  • Hallo zusammen,

    hätte Eure Einschätzung gerne zu folgendem Fall:

    In Abt. I stehen 4 Eigentümer mit je 1/4 Anteil. Nun erwirbt Eigentümer A (=Abt. I/1) den 1/4-Anteil vom Miteigentümer B (Abt. I/2), so dass A letztlich 2/4 (=1/2) Anteile hält.

    Ich wollte eigentlich die vorgetragenen Eigentümer A und B röten und einen neuen Vortrag für A unter I/5 machen mit 1/2 Anteil (mit Zusatz "Anstelle von Abt. I/1,2) .
    In Abt. II ist jedoch ein Leibgeding eingetragen am Anteil Abt. I/1 (= 1/4 - Anteil des A).

    Muss ich hier irgendwas beachten? Habe ich ein Problem wegen der Belastung?

    Bin am überlegen, ob ich A einfach zweimal vortrage, also den Eintrag Abt. I/1 (1/4 Anteil) bestehen lasse und einen weiteren Vortrag neu unter Abt. I/5 (1/4 Anteil) mache.

    Gem. Schöner/Stöber, Rn. 256 kann der Anteil eines Bruchteilsmiteigentümers aber stets nur mit einem einheitlichen Bruchteil bezeichnet werden; ein von einem Bruchteilsberechtigten dazu erworbener Anteil verliert durch Verschmelzung mit seinem bisherigen Anteil seine rechtliche Selbstständigkeit.

    Wenn das so ist, habe ich aber doch ein Problem mit dem Leibgeding, oder?


  • Bin am überlegen, ob ich A einfach zweimal vortrage, also den Eintrag Abt. I/1 (1/4 Anteil) bestehen lasse und einen weiteren Vortrag neu unter Abt. I/5 (1/4 Anteil) mache.

    So wird das bei uns jedenfalls gehandhabt, wenn die Anteile unterschiedlich belastet sind.


  • Gem. Schöner/Stöber, Rn. 256 kann der Anteil eines Bruchteilsmiteigentümers aber stets nur mit einem einheitlichen Bruchteil bezeichnet werden; ein von einem Bruchteilsberechtigten dazu erworbener Anteil verliert durch Verschmelzung mit seinem bisherigen Anteil seine rechtliche Selbstständigkeit.

    Wenn das so ist, habe ich aber doch ein Problem mit dem Leibgeding, oder?


    mE nicht, denn die Belastung bleibt unverändert auf dem 1/4 Anteil, auch wenn er nicht mehr gesondert gebucht ist.
    Das lässt sich jederzeit nachvollziehen.


  • Bin am überlegen, ob ich A einfach zweimal vortrage, also den Eintrag Abt. I/1 (1/4 Anteil) bestehen lasse und einen weiteren Vortrag neu unter Abt. I/5 (1/4 Anteil) mache.

    So wird das bei uns jedenfalls gehandhabt, wenn die Anteile unterschiedlich belastet sind.

    Hier auch.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Diese Buchung halte ich den Fällen, in denen es keine rechtlichen Besonderheiten -wie Vor- und Nacherbfolge an einem der beiden Anteile- geben kann, für falsch.

    Am 12.10.2010 habe ich dazu ausgeführt:

    „Bei dieser Art der Buchung, bei der der Miteigentümer in Abt. I an verschiedenen Stellen mit einem je einem Miteigentumsanteil eingetragen ist, besteht die Gefahr, dass entgegen § 1114 BGB diese isoliert gebuchten Miteigentumsanteile belastet werden, obgleich der ursprüngliche Miteigentumsanteil mit dem Hinzuerwerb eines weiteren Miteigentumsanteils -jedenfalls dann, wenn den Anteilen keine rechtliche Selbstständigkeit zukommen kann- zu einem einheitlichen Miteigentumsanteil „verschmolzen“ ist (BayObLGZ 1996, 41/48; BGH, ZfIR 2005, 70, zitiert bei Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1008 RN 5). Stelle ich die Eintragung mehrfachen Miteigentums fest, bei der es keine Besonderheiten gibt (etwa Surrogationserwerb mit Verfügungsbeschränkung), handhabe ich es so, dass ich den Miteigentümer mit den zusammengefassten Miteigentumsanteilen unter einer neuen laufenden Nr. vortrage. Text: Erwerbsgründe wie lfd. Nrn….; den Miteigentümer mit den zusammengefassten Miteigentumsanteilen neu vorgetragen am …“

    Wie glitzer ausführt, gibt es keine Probleme mit dem Leibgeding, weil die Belastung unverändert auf dem bisherigen 1/4 MEA bestehen bleibt und sich dies jederzeit nachvollziehen lässt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei dieser Gelegenheit würde ich "spaßeshalber" gleich mal nachsehen, ob auch alle Rechte, die das Leibgeding bilden, an einem Miteigentumsanteil lasten können.

    Die Bestellungsurkunde ist in einem anderen Grundakt. Ich schau lieber mal nicht nach... ;)


    Vielen Dank für Eure Antworten.

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