Moin,
folgender Fall: Es wurde ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner, einer GmbH, unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Denkbar wäre eine Zustellung an den Geschäftsführer der GmbH, der jedoch im EU-Ausland wohnhaft ist.
Meine Frage: Findet § 688 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 32 AVAG in dieser Konstellation (GmbH mit Sitz in Deutschland, Geschäftsführer im EU-Ausland) überhaupt Anwendung? Die Zustellung erfolgt ja nur "ersatzweise" an den GF, da an die GmbH nicht zugestellt werden konnte.
Danke & Gruß
DD