Antrag gem. § 15 GBO - wer beseitigt Eintragungshindernisse?

  • Nachdem jetzt der Sachverhalt seitens verschiedener Notariate hier öfter auftaucht, eine Frage All:

    Der Notar legt nach § 15 GBO mit Vollzugsantrag eine oder mehrere Urkunden vor (es waren Unterschriftsbeglaubigungen dabei und "reguläre" Urkunden). Das GBA beanstandet Eintragungshindernisse - per mail an das Notariat (ist hier üblich anstelle von Telefonaten, da z.B. einige der großen Notariate telefonisch schlecht zu erreichen sind und trotzdem der "kurze" Dienstweg gewahrt werden soll, heißt nicht gleich förmlich mit Zwischenverfügung beanstandet werden soll).

    Das Notariat leitet die Beanstandung an die Beteiligten weiter (mit kompletter mail-Adresse und Durchwahl des Rpfl --> Datenschutz? mail-Adressen sind persönliche Daten, v.a. mit Vor- und Nachname) mit der Bitte, die Vollzugshindernisse direkt mit dem GBA zu klären und ggf. zu beheben. Wahlweise auch mit der Begründung, es sei nur eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen worden und daher würde nichts weiter seitens des Notariats unternommen. Seitens der Beteiligten kommen dann natürlich mails an den Rpfl und/oder telefonische Rückfragen ... . Ab und zu sicher kein Thema - aber das passiert hier inzwischen gehäuft :(.

    Ist das andernorts auch üblich?

    Verstehe ich am § 15 GBO was falsch? M.E. ist der Notar der "Ansprechpartner" des GBA ... .

    Das Grundbuchamt hat nach ganz herrschender Meinung seine auf den Antrag des Notars hin ergehende Entscheidung allein diesem gegenüber bekannt zu machen (Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 33; RG 110, 361; KG NotZ 1933, 372; BGHZ 28, 109 = NJW 1958, 1532; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154). Eine Bekanntmachung gegenüber den Antragsberechtigten soll sogar wirkungslos sein (Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 33; KGJ 38, 196; OLG München JFG 18, 20, OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311; Schöner/Stöber Rn 186; Demharter GBO § 15 Rn 19; Bauer/v. Oefele/Wilke GBO § 15 Rn 28). ... (BeckOK GBO/Reetz GBO § 15 Rn. 60 - 61)?

    :confused:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Wenn Du Dir die förmliche Zwischenverfügung dadurch ersparst, dass Du dem Notar E-Mails übermittelst, aus denen vermutlich nicht hervorgeht, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse im Einzelnen erforderlich sind (s. dazu OLG München, Beschluss v. 10.02.2017 – 34 Wx 175/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true
    Rz. 12 mwN), dann darfst Du Dich eigentlich nicht wundern, dass Dich die Beteiligten direkt ansprechen. Mit einem Telefonat lässt sich dies mE eher steuern.

    Adressat einer Zwischenverfügung ist selbstverständlich der antragstellende Notar.

    Das setzt aber den Erlass eines förmlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses voraus (s. OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.10.2016, I-3 Wx 290/15, 3 Wx 290/15, Rz. 16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161028.html

    Im Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 65/16, 3 Wx 65/16, Rz 17,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170303.html
    führt das OLG aus: „ Der Senat vertritt in mittlerweile jahrelanger ständiger Rechtsprechung die Auffassung, an der festgehalten wird, dass nach dem Inkrafttreten des FamFG (auch) in Grundbuchsachen eine Zwischenverfügung - und nicht nur die Entscheidung über Nichtabhilfe und Vorlage im Falle einer Rechtsmitteleinlegung - in Form eines Beschlusses zu ergehen hat, der die Erfordernisse der §§ 38 Abs. 2 und 3, 39 FamFG wahrt. Diese Beschlussform wird durch die hiesige Zwischenverfügung verfehlt. ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn Du Dir die förmliche Zwischenverfügung dadurch ersparst, dass Du dem Notar E-Mails übermittelst, aus denen vermutlich nicht hervorgeht, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse im Einzelnen erforderlich sind (s. dazu OLG München, Beschluss v. 10.02.2017 – 34 Wx 175/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true
    Rz. 12 mwN), dann darfst Du Dich eigentlich nicht wundern, dass Dich die Beteiligten direkt ansprechen. Mit einem Telefonat lässt sich dies mE eher steuern.

    Wir ersparen uns das Telefonat - nicht die förmliche Zwischenverfügung (... die kommt nach, falls nix erledigt wird)
    a) weil die telefonische Erreichbarkeit diverser Notariate schlecht ist,
    b) weil damit eindeutig klar ist, was beanstandet wird und wie es zu beheben ist (aneinander vorbeireden geht nicht),
    c) weil das Notariat die Hindernisse quasi listenmäßig abarbeiten kann,
    d) weil der Rpfl die erledigten Beanstandungen quasi listenmäßig überprüfen kann.

    Und aus den mails geht eindeutig hervor, was zu tun ist, um die Hindernisse zu beheben - im Endeffekt sieht die mail aus wie einer vorweggenommene Zwischenverfügung.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Alias (7. Juni 2017 um 13:30)

  • Email ist nicht schlecht, unterbricht im Ggs. zum Telefonat nicht den Arbeitsfluss des angerufenen und beim Telefonat ist meist nur einer "vorbereitet" und die SolumStar-Eintrager können sinnvollerweise eigentlich nur zwischen zwei Fällen ans Telefon gehen ;)

    Klappt bei uns recht gut und die Notare leiten zwar auch weiter, aber bleiben der Ansprechpartner für Kunde und GBA.
    Wenn das anders sein soll, dann darf man eben nix von § 15 GBO in den Antrag schreiben, oder muss dem Kunden die Beglaubigung zur Selbsteinreichung aushändigen.

    Wer als Notar irgendwas vorlegt wo irgendwo, irgendwas von § 15 GBO steht macht sich dadurch zum alleinigen Ansprechpartner, egal für welche Art Kommunikation auch immer -Basta.

    Und die Sache mit der Zwischenverfügung, Zurückweisung verhält sich schlichtweg so, dass eine "richtige Entscheidung" oft weder vom Notar noch von den Beteiligten gewollt wird, wenn man nachfrägt.

  • Email ist nicht schlecht, unterbricht im Ggs. zum Telefonat nicht den Arbeitsfluss des angerufenen und beim Telefonat ist meist nur einer "vorbereitet" und die SolumStar-Eintrager können sinnvollerweise eigentlich nur zwischen zwei Fällen ans Telefon gehen ;)

    Richtig :daumenrau - genauso sehen wir das hier auch.

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  • Das Notariat leitet die Beanstandung an die Beteiligten weiter (mit kompletter mail-Adresse und Durchwahl des Rpfl --> Datenschutz? mail-Adressen sind persönliche Daten, v.a. mit Vor- und Nachname)

    Mich wundert, dass Du Dich darüber wunderst. Die Möglichkeit einer schnellen und kompletten Weiterleitung liegt doch in der Natur dieses Mediums.

  • Mich wundert bald gar nichts mehr :oops: - aber etwas mehr Verantwortungbewusstsein (oder soll ich Hirn sagen :( ) im Umgang mit personenbezogenen Daten würde ich schon erwarten, zumal in einem juristischen Umfeld ... .

    Gegen die schnelle Weitergabe der Beanstandungen an sich lässt sich nichts sagen. Auch das ist natürlich ein Vorteil von mails. Was mich v.a. wundert, ist die "Nichttätigkeit" :confused: ....

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    Einmal editiert, zuletzt von Alias (7. Juni 2017 um 16:51) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung überprüft der Notar weder den Text des Schriftstücks noch stellt er aufgrund einer U-Begl. einen Antrag nach § 15 GBO. Unterschriftsbeglaubigungen werden von Notar rein in Botenfunktion überreicht. Der Notar ist insoweit dann auch nicht Ansprechpartner für eine Zwischenverfügung.

    Die Weiterleitung einer Original-E-Mail des Grundbuchamtes mit persönlichen Daten des Rechtspflegers an Mandanten würde hier ein gewaltiges Donnerwetter für den Verursacher auslösen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung überprüft der Notar weder den Text des Schriftstücks noch stellt er aufgrund einer U-Begl. einen Antrag nach § 15 GBO. Unterschriftsbeglaubigungen werden von Notar rein in Botenfunktion überreicht. Der Notar ist insoweit dann auch nicht Ansprechpartner für eine Zwischenverfügung.

    ....

    Was weiß denn ich was der noch alles für wen alles beurkundet hat, dann darf er eben nicht "15" drauf schreiben, wenn er nix mehr damit zu tun haben will:cool:


  • Und aus den mails geht eindeutig hervor, was zu tun ist, um die Hindernisse zu beheben - im Endeffekt sieht die mail aus wie einer vorweggenommene Zwischenverfügung.

    mE ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, sich mit den Vertragsbeteiligten auseinanderzusetzen.

    Bei den uneinsichtigen Notaren würde ich anstatt der Mails eine richtige Zwischenverfügung fertigen.

    Um die Erledigung zu beschleunigen (und den Spieß umzudrehen), würde ich die Zwischenvfg. nachrichtlich den Vertragsbeteiligten übersenden mit dem Hinweis:
    "Bei Fragen zum Sachverhalt wenden Sie sich bitte an den beurkundenden Notar." :teufel:

  • Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung überprüft der Notar weder den Text des Schriftstücks noch stellt er aufgrund einer U-Begl. einen Antrag nach § 15 GBO. Unterschriftsbeglaubigungen werden von Notar rein in Botenfunktion überreicht. Der Notar ist insoweit dann auch nicht Ansprechpartner für eine Zwischenverfügung.

    ....

    Was weiß denn ich was der noch alles für wen alles beurkundet hat, dann darf er eben nicht "15" drauf schreiben, wenn er nix mehr damit zu tun haben will:cool:

    :daumenrau!

    Katzenfisch: Hat der Notar aber gemacht ... :nixweiss:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Was weiß denn ich was der noch alles für wen alles beurkundet hat, dann darf er eben nicht "15" drauf schreiben, wenn er nix mehr damit zu tun haben will:cool:

    Du solltest aber schon wissen, bei welchen notariellen Tätigkeiten der Notar über § 15 GBO die Eintragung beantragen kann.
    Wenn ich als Notar nur einen Antrag eines Beteiligten -den ich weder beurkundet habe oder unter dem ich eine Unterschrift beglaubigt habe- dem GBA vorlege, kann ich keinen Antrag nach § 15 GBO stellen. Und wenn nicht ich eine Erklärung als Notar beurkundet oder beglaubigt habe, kann ich über § 15 GBO ebenfalls keinen Antrag stellen.

    Das Antragsrecht des Notars musst Du schon prüfen. Geh nicht davon aus, dass jeder Notar, der einen Antrag nach § 15 GBO stellt auch prüft, ob er überhaupt antragsberechtigt ist.

    Sorry Kollegen.

  • Unsere Grundbuchämter hier im Umkreis nutzen nur selten per Telefon den kurzen Dienstweg. E-Mails von Rechtspflegern hinsichtlich von Beanstandungen habe ich bisher noch nicht gesehen. Da geht alles seinen gewohnten Gang. Zwischenverfügung mit Empfangsbekenntnis. Denn nur so ist eigentlich gewährleistet, dass dem Notar der Eingang vorgelegt wird. Aber auch da kann man sich nicht sicher sein.

    OT: Im Bezirk unserer Notarkammer sind in diesem Jahr Fälle bekannt geworden, in denen Notarangestellte Akten und Urkunden gefälscht, Posteingänge, z.B. Zwischenverfügungen, vernichtet haben sollen. Ob an diesen Vorwürfen etwas dran ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn aber die Kammer Warnhinweise an ihre Notare schickt, dürfte da etwas mächtig im Gebälk krachen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Was weiß denn ich was der noch alles für wen alles beurkundet hat, dann darf er eben nicht "15" drauf schreiben, wenn er nix mehr damit zu tun haben will:cool:

    Du solltest aber schon wissen, bei welchen notariellen Tätigkeiten der Notar über § 15 GBO die Eintragung beantragen kann.
    Wenn ich als Notar nur einen Antrag eines Beteiligten -den ich weder beurkundet habe oder unter dem ich eine Unterschrift beglaubigt habe- dem GBA vorlege, kann ich keinen Antrag nach § 15 GBO stellen. Und wenn nicht ich eine Erklärung als Notar beurkundet oder beglaubigt habe, kann ich über § 15 GBO ebenfalls keinen Antrag stellen.

    Das Antragsrecht des Notars musst Du schon prüfen. Geh nicht davon aus, dass jeder Notar, der einen Antrag nach § 15 GBO stellt auch prüft, ob er überhaupt antragsberechtigt ist.

    Sorry Kollegen.

    JA genau! Und wenn man das dann mal beanstandet darf man sich doof anreden lassen und dann wird das restliche Urkundskonglomerat von diesem Tage betreffend dieselben Beteiligten eingereicht aus dem sich dann die jeweiligen 15ner Berechtigungen herleiten lasssen, ....am Ar***!
    Oder noch besser im Vorlageanschreiben aus ALLEN Gründen als Notar beantragen und ich soll mir dann aussuchen, ob hier 15, Vollmacht oder Bote oder gar nichts oder alles zutrifft, wa?
    SICHER NICHT!:mad:

    Wenn hier 15 drauf steht ist auch 15 drin, wenn es aussieht wie eine Ente, watschelt wie Ente und quakt wie eine Ente, braucht man schon Gute Gründe um zu behaupten, dass es ein Huhn sei.

  • Liegen die Voraussetzungen des § 15 GBO nicht vor (wie z.B. bei Überreichung eines formlosen Erbenberichtigungsantrages), kann der Antrag nicht nach § 15 GBO gestellt werden, selbst wenn der Notar "nach § 15 GBO" schreibt. Der Notar kann -um in Deinem Bild zu bleiben- aus dem Huhn keine Ente machen.

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