Aufgebot § 927 BGB Eigentümer seit 1884 eingetragen

  • Hallo,

    ich bin in Aufgebotssachen noch nicht so ganz bewandert.....

    Folgender Fall:

    Die Gemeinde beantragt bezüglich einem Waldgrundstück das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wurde 1979 ein "neues Grundstück" zugeteilt, um das es jetzt geht. Hinsichtlich dem ursprünglichen Grundstück lautet der Eigentumseintrag auf 6 verschieden Orten, je nur mit Namen und Vornamen. Entweder steht noch dabei "an unbekannten Orten" oder "in Amerika". Der Eintrag datiert vom 30. Dezember 1884. Weitere Angaben sind in den Grundakten nicht vorhanden.

    Hinsichtlich dem Eigenbesitz trägt die Gemeinde, vertr. durch den Förster vor, dass er 1991 in seiner Funktion als Förster das Grundstück pflegt. Sein mittlerweile verstorbener Vorgänger war seit 1956 Förster und hat das entsprechende Grundstück ebenfalls gepflegt.

    Sie tragen vor, dass sie in der Gemeinde sämtliche älteren Mitbürger nach der eingetragenen Familie befragt haben, aber niemand kann damit etwas anfangen. Der ehem. Eigentümer eines Nachbargrundstückes hätte auch Nachforschungen betrieben, aber auch nichts rausgefunden.
    Der Förster versichert seine Angaben an Eides statt.

    Es ist ja davon auszugehen, dass die Eigentümer mittlerweile alle verstorben sind.
    Reicht diese Annahme aus?
    Und würde euch der Vortrag des Förster ausreichen oder würdet ihr noch weitere Unterlagen verlangen? Ich denke nicht, dass die Gemeinde an sich selbst Steuern o.ä. zahlt.....

    Vielen lieben Dank.

  • Eine späte Antwort. Ich finde den Fall spannend.

    Ich würde mir eine e. V. vom Forstamt geben lassen. Wenn der Eigentümer solange schon eingetragen ist, dann kann man vom Tod ausgehen. Zur Erbenermittlung scheint es keine verwertbaren Anhaltspunkte zu geben. (ich finde oft Erben in § 927 BGB-Verfahren). Ich glaube, dass man vermutlich hier schnell zum Aufgebot schreiten kann. Ich würde aber in der Tageszeitung das Aufgebot zusätzlich veröffentlichen.

    So, das sind meine ersten Gedanken hierzu.

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