Kosten des UBV

  • Was heißt das nun?
    Ist die Rechnung des UBV unwirksam und bekommt der Kläger weder die 200,00 EUR Pauschale noch die TG festgesetzt? :gruebel:


    Der berufsrechtliche Verstoß spielt für die Kostenerstattung keine Rolle. Wenn die Partei nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung schuldet, dann kann er auch nur diese geringere Vergütung erstattet verlangen (Onderka/N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 4b Rn. 13).

    Bolleff: Viel Spaß beim weiteren Popcorn futtern.;)

    :vorlaut:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • ok, die 200,00 EUR bekommt die Partei, aber nicht die TG, da der UBV ja als UBV aufgetreten ist und nicht als Vertreter nach § 5 RVG und daher nicht für den HBV die TG verdient hat - der wird sich freuen...:teufel:


    ...entweder das - oder die Rechnung ist "versehentlich" falsch ausgestellt worden. ;):D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ein prima Aufsatz zu dem Thema stammt von Hansens, AnwBl. 2011, 760, 762.

    grob zusammengefasst:

    Möglichkeit 1: Beauftragung des UBV durch den Mandanten (ggf. über dessen PBV):
    - sämtliche Terminsvertretergebühren (3401,3402 + Auslagen und USt) sind entstanden und erstattungsfähig (Obergrenze beachten: fiktive Reisekosten des PBV + Toleranz)
    - Nachweis: entweder ergibt sich die Beauftragung durch die Partei aus der Vollmacht (z.B. von dieser unterschrieben oder vom PBV "namens und in Vollmacht meines Mandanten")
    oder im Festsetzungsverfahren wird die Kostenrechnung nach § 10 RVG eingereicht (diese muss dann aber an die Partei selber als Auftraggeber adressiert sein)


    Möglichkeit 2: Beauftragung des UBV durch den PBV:
    - es entstehen keine TV-Gebühren, da der UBV als Erfüllungsgehilfe des PBV handelt, er verdient also die TG für ihn
    - erstattungsfähig ist dann die TG und die fiktiven Reisekosten, die der PBV zum Termin gehabt hätte
    - was die Anwälte untereinander vereinbaren (wie hier: 400,-€) ist deren Angelegenheit und spielt beim KFB keine Rolle


    lg

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (13. Juli 2017 um 12:02) aus folgendem Grund: siehe #31

  • Danke.
    Aus meiner Sicht ist die Rechnung aber immer unabdingbar, da sich aus dieser letztlich ergibt, was erstattungsfähig ist.
    Bei Beauftragung durch die Partei muss die Rechnung die TG enthalten sowie die 0,65 VG. Ansonsten gibt es diese Kosten nicht.
    Eine Vollmacht würde mir nicht reichen.
    Bei Beauftragung durch den HBV: die TG ist erstattungsfähig, die fikt RK aber nur, wenn der Rechnungsbetrag an den HBV höher ist als die 1,2 TG. Ansonsten gibt's nur die TG. Der überschießende Betrag ist dann bis zur Höhe der fikt. RK erstattungsfähig.

  • Aus Sicht des erstattungspflichtigen Gegners ist es an sich nicht zu verstehen, dass der von ihm im Zusammenhang mit dem UBV geforderte Betrag davon abhängt, durch wen dieser beauftragt wurde.

    Müsste man aufgrund der allgemeinen Kostenminderungspflicht nicht eigentlich nur den Teil in die Festsetzung einfließen lassen, der (ggf. fiktiv) bei Wahl der günstigeren Variante der Beauftragung des UBV entstanden ist bzw. wäre? :gruebel:

  • Aus Sicht des erstattungspflichtigen Gegners ist es an sich nicht zu verstehen, dass der von ihm im Zusammenhang mit dem UBV geforderte Betrag davon abhängt, durch wen dieser beauftragt wurde.

    Müsste man aufgrund der allgemeinen Kostenminderungspflicht nicht eigentlich nur den Teil in die Festsetzung einfließen lassen, der (ggf. fiktiv) bei Wahl der günstigeren Variante der Beauftragung des UBV entstanden ist bzw. wäre? :gruebel:


    M. E. nicht. Denn alles orientiert sich daran, welche fiktiven Kosten beim HBV angefallen wären, hätte er den Termin für die Partei persönlich wahrgenommen. Die Partei ist berechtigt, aber eben nicht verpflichtet, einen UBV neben ihrem HBV zu beauftragen. Dessen (HBV) Kosten bilden also die Grenze, innerhalb derer die Kostenminderungspflicht durch die Wahrnehmung berechtigter Belange der Partei zurückgedrängt wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aus Sicht des erstattungspflichtigen Gegners ist es an sich nicht zu verstehen, dass der von ihm im Zusammenhang mit dem UBV geforderte Betrag davon abhängt, durch wen dieser beauftragt wurde.

    Müsste man aufgrund der allgemeinen Kostenminderungspflicht nicht eigentlich nur den Teil in die Festsetzung einfließen lassen, der (ggf. fiktiv) bei Wahl der günstigeren Variante der Beauftragung des UBV entstanden ist bzw. wäre? :gruebel:


    M. E. nicht. Denn alles orientiert sich daran, welche fiktiven Kosten beim HBV angefallen wären, hätte er den Termin für die Partei persönlich wahrgenommen. Die Partei ist berechtigt, aber eben nicht verpflichtet, einen UBV neben ihrem HBV zu beauftragen. Dessen (HBV) Kosten bilden also die Grenze, innerhalb derer die Kostenminderungspflicht durch die Wahrnehmung berechtigter Belange der Partei zurückgedrängt wird.


    Das kann ich bei der im Beitrag 25 als "Möglichkeit 1" bezeichneten Variante nicht unbedingt erkennen. Hier fällt die 3401 für den UBV an, die für den HBV bei Wahrnehmung dieses Termins nicht gesondert entstanden wäre. Und von einer Begrenzung auf die Kosten des HBV steht da nichts.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Das kann ich bei der im Beitrag 25 als "Möglichkeit 1" bezeichneten Variante nicht unbedingt erkennen. Hier fällt die 3401 für den UBV an, die für den HBV bei Wahrnehmung dieses Termins nicht gesondert entstanden wäre. Und von einer Begrenzung auf die Kosten des HBV steht da nichts.

    Oder habe ich einen Denkfehler?


    Aber beim HBV wären evtl. weitaus höhere Reisekosten entstanden? Insofern begrenzt der BGH die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten des UBV ja auch auf max. 110 % dieser fiktiven Reisekosten des HBV (BGH, AGS 2015, 241 = Rpfleger 2015, 425).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Das kann ich bei der im Beitrag 25 als "Möglichkeit 1" bezeichneten Variante nicht unbedingt erkennen. Hier fällt die 3401 für den UBV an, die für den HBV bei Wahrnehmung dieses Termins nicht gesondert entstanden wäre. Und von einer Begrenzung auf die Kosten des HBV steht da nichts.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

    Stimmt, hatte ich nicht mit reingeschrieben, weil bei uns in solchen Fällen die Reisekosten des HBV eigentlich immer höher sind als die des UBV, ist aber natürlich trotzdem richtig. Die fiktiven Reisekosten des HBV bilden (zzgl. Toleranzgrenze von - lt. BHG - rund 10%) die Obergrenze für die erstattungsfähigen Gebühren des Terminsvertreters.


    Habe es oben mal ergänzt :)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich habe jetzt einen ähnlichen Fall vom OLG zurückbekommen. UBV hat eine Rechnung an den HBV geschrieben und darin eine 1,2 TB und eine 0,65 GV beantragt. Die 0,65 VG hatte ich auf die fikt. RK reduziert. Die Gegenseite hat Beschwerde eingelegt mit der Behauptung, da die Rechnung an den HBV adressiert sei, seien es keine Kosten des Rechtsstreits, da der Kläger diese nicht tragen müsse. Ich hatte nicht abgeholfen und bin vom OLG gehalten worden. Allerdings hat das OLG den Fall etwas gedreht und gesagt, dass die Klägerseite versichert hätte, dass der HBV den UBV im Namen des Klägers, also der Partei, beauftragt hätte. Nur, dann hätte die Rechnung doch auf die Partei lauten müssen...
    Ich hatte mit Vorbem 7 I S. 2 argumentiert und die über den gesetzlichen Gebühren (1,2 TG) liegenden Auslagen als Mehrkosten für die Beauftragung des UBV angesehen, die bis zur Höhe der fikt. RK erstattungsfähig sind. Darauf ist das OLG leider nicht eingegangen.

  • Allerdings hat das OLG den Fall etwas gedreht und gesagt, dass die Klägerseite versichert hätte, dass der HBV den UBV im Namen des Klägers, also der Partei, beauftragt hätte. Nur, dann hätte die Rechnung doch auf die Partei lauten müssen...


    Seltsame Begründung des OLG. Es reicht ja grds. die Glaubhaftmachung aus. Wenn ich in diesem Rahmen aber einerseits die (anwaltliche?) Versicherung hätte, zum anderen aber den gegenteiligen Urkundenbeweis (§ 416 ZPO): Was wiegt dann stärker? :) Na, ick verweise mal auf #23. :D Vermutlich hat das OLG den hier mitgelesen. ;):teufel:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Allerdings hat das OLG den Fall etwas gedreht und gesagt, dass die Klägerseite versichert hätte, dass der HBV den UBV im Namen des Klägers, also der Partei, beauftragt hätte. Nur, dann hätte die Rechnung doch auf die Partei lauten müssen...


    Seltsame Begründung des OLG. Es reicht ja grds. die Glaubhaftmachung aus. Wenn ich in diesem Rahmen aber einerseits die (anwaltliche?) Versicherung hätte, zum anderen aber den gegenteiligen Urkundenbeweis (§ 416 ZPO): Was wiegt dann stärker? :) Na, ick verweise mal auf #23. :D Vermutlich hat das OLG den hier mitgelesen. ;):teufel:


    Etwas OffTopic:

    Eigentlich wiegt immer das Beweismittel - hier die Urkunde - stärker als das Mittel der Glaubhaftmachung - hier anwaltliche Versicherung, denn Glaubhaftmachung ist nur einen geminderte Form.

    OnTopic:
    Daher verstehe ich die Entscheidung des OLG auch nicht ganz.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • wie AndreasH. und mein OLG verstehe ich oft auch nicht...:teufel::teufel:

    Das geht Dir nicht alleine so... :roll: :D

  • Hallo zusammen,

    mal wieder ein schöner Sachverhalt zum Grübeln... für mich zumindest :gruebel: :D

    Klägervertreter meldet folgende Kosten zum Kostenausgleich an:

    VG 3100, TG 3104 für den 2. Termin, Reisekosten zum 2. Termin (Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegeld), Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer

    Anbei eine Vergütungsaufstellung des UBV, welche enthält:

    VG 3401, TG 3402 für den 1. Termin, Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer

    Es gab in diesem Verfahren zwei Hauptverhandlungstage. An dem ersten nahm der UBV teil, am zweiten der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Der Beklagtenvertreter moniert nun, dass entweder die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten nebst Reisekosten oder alternativ die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien, da hierdurch ja Mehrkosten entstanden sind, für die die Beklagtenpartei nicht einzustehen hat. Die Vergleichsberechnung "Mehrkosten Terminsvertreter - fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten" ergibt, dass die Kosten des Terminsvertreters hinsichtlich des ersten Termins eigentlich zu erstatten seien. Allerdings entsteht ja später (unnötigerweise) die zweite Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei. Reisekosten (welche an sich m.E. wiederum erstattungsfähig wären) macht der Klägervertreter für den zweiten Termin jedoch gar nicht erst geltend.

    Ideen hierzu?

  • Klägervertreter meldet folgende Kosten zum Kostenausgleich an:

    VG 3100, TG 3104 für den 2. Termin, Reisekosten zum 2. Termin (Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegeld), Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer

    ...

    Reisekosten (welche an sich m.E. wiederum erstattungsfähig wären) macht der Klägervertreter für den zweiten Termin jedoch gar nicht erst geltend.


    :gruebel: Wie jetzt? :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wie sieht denn die Vergleichsberechnung aus, wenn man dem HBV mit 2-fachen Reisekosten berechnet? Wären diese Kosten höher als die jetzt geltend gemachten oder geringer?

    Grundsätzlich ist der Fall ja nicht ex post, sondern ex ante zu betrachten. Wenn also nicht vorhersehbar war, daß min. ein weiterer Termin notwendig sein wird, kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, daß die Kosten des TV dennoch voll erstattungsfähig sind, weil es sich insoweit zu diesem Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme um notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelte.

    Da das Recht der Partei, von ihrem RA in der mündlichen Verhandlung vertreten zu werden, kostenrechtlich nicht beschnitten werden kann, sind dessen Reisekosten dem Grundsatz nach auch erstattungsfähig und können m. E. (denn dann wäre das ja rückschauend betrachtet) jetzt nicht damit abgesetzt werden, zum 2. Termin hätte nunmehr aus Gründen der Kostengeringhaltung der UBV wieder beauftragt werden müssen. Denn das Kostengeringhaltungsgebot hat dort seine Schranken, wo es durch die berechtigten Belange der Partei verdrängt wird. Und das ist das Recht, durch den HBV in der mündlichen Verhandlung vertreten zu werden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!