Änderung § 40 GmbHG ab 26.06.2017, Prozentangaben

  • Wir stellen uns hier gerade die Frage, ob die Beteiligung je Gesellschafter in % bei jedem Eintrag des betroffenen Gesellschafters aufgeführt werden muss oder ob diese Angabe auch bei einem Vortrag des betroffenen Gesellschafters genügt.

    Genügt diese Darstellung (verkürzt aufgeführt):

    Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%
    Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%

    Oder ist die Beteiligung je Gesellschafter bei jedem Eintrag vorzutragen:

    Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%

  • Weder noch:

    "Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
    Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
    Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
    Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;

    Gesamtbeteiligung Gesellschafter A: 50%
    Gesamtbeteiligung Gesellschafter B: 50%"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die von tom vorgeschlagene Variante finde ich deutlich schöner, würde aber die 2. Variante von Grag akzeptieren, da diese dasselbe aussagt.

    Die 1. Variante würde ich dann akzeptieren, wenn die Anteile 1 und 3 sowie 2 und 4 untereinander stehen:

    " Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%
    Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
    Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%"

    Im Gesetz ist nirgends die Darstellung vorgeschrieben, Hauptsache die Gesamtbeteiligung findet sich in der Liste.

  • Nunmehr auch OLG Celle Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Az.: 9 W 133/177:

    Das Registergericht kann nach Ansicht des OLG Celle neben dem Musterprotokoll keine gesonderte Gesellschafterliste nach §40 GmbHG anfordern. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da trotz Änderung des §40 GmbHG die Vorschrift des §2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG ("Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.") unverändert geblieben ist.

  • Nunmehr auch OLG Celle Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Az.: 9 W 133/177:

    Das Registergericht kann nach Ansicht des OLG Celle neben dem Musterprotokoll keine gesonderte Gesellschafterliste nach §40 GmbHG anfordern. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da trotz Änderung des §40 GmbHG die Vorschrift des §2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG ("Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.") unverändert geblieben ist.

    Das war erwartbar...

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