(Wahrscheinlich)nochmal Freigabe und Abführungspflicht, § 35 II InsO

  • Guten Morgen, Forum, haben gerade eine Diskussion hier wie folgt:

    Nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit hat der Schuldner dann etwas abzuführen, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit über dem pfändbaren Betrag liegt, der in einem abhängigen Arbeitsverhältnis erzielbar wäre. Liegt er darunter, muss er nichts abführen(BGH, IX ZB 38/10). Letztlich besteht auch eine Klagebefugnis des verwalters hinsichtlich des fiktiven pfändbaren Betrages(BGH,IX ZR 43/12).

    Wie nun aber bringe ich das in Einklang mit der Entscheidung des BverfG vom 7.12.2016,2 BvR 1602/16, nach der der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Auskünfte über seinen aus der frei gegebenen selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinn zu erteilen? Wie wäre denn vor diesem Hintergrund nachprüfbar, ob bzw. welche der eingangs genannten Alternativen vorliegen?.....oder habe ich jetzt irgendwo einen Denkfehlerknoten....? Danke Euch, bc

  • Die Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 1602/16 betrifft den Fall des isolierten § 295 II InsO, nämlich die Selbstständigkeit in der WVP. Da der Treuhänder lediglich Klingelbeutel ist, siehe BGH vom 10.01.2013, IX ZB 163/11, Rn. 9, spielt es auch keine Rolle, wenn der Schuldner weniger abführt als er müsste. Jedenfalls nicht für den Treuhänder, denn der hat ja auch keine Befugnis, entsprechend einzuklagen. Folglich kann der lediglich feststellen, dass er nicht prüfen kann, möge ein Gläubiger, der sich berufen fühlt, einen entsprechenden Antrag nach § 296 InsO stellen, wenn er der Meinung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt.

    Anders jedoch im laufenden Verfahren, denn hier hat der Schuldner die Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO, muss also "Vermögensgegenstände" offenbaren, wenn auch nur eingeschränkt.

    Vergl. hierzu die Entscheidung des BGH vom 13.06.2013, IX ZB 38/10:

    a. Kann der Schuldner seiner Abführungspflicht nicht nachkommen, dann hat er den Gewinn offenzulegen, Rn. 21.

    b. Erfüllt der Schuldner seine Abführungspflicht, kann der IV die Bekanntgabe des Gewinns nicht verlangen, Rn. 22. Wozu auch, da die Höhe des Gewinns für das Verfahren keine Rolle spielt, da nur das fiktive Einkommen maßgeblich ist (außer den Schadenersatzanspruch gegen den IV wegen fehlerhafter Freigabe zu dokumentieren)?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    4 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (27. Juni 2017 um 14:30) aus folgendem Grund: g statt k

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!