Erstattungsfähigkeit Aktenversendungspauschale - mal wieder

  • Es wurde ja schon viel darüber diskutiert. Nun bin ichverhältnismäßig unerfahren was Kostensachen angeht, daher hoffe ich hier aufHilfe: Wir haben in der Kanzlei mehrere Verfahren von Krankenhäusern gegen Krankenkassen.In den Verfahren wird durch uns Akteneinsicht in die Verwaltungsakte und durchdie Gegenseite (die Krankenkassen) in die Patientenakte genommen.
    Nun habe ich festgestellt, dass das Sozialgericht in denVerfahren unterschiedlich entscheidet, was die Erstattungsfähigkeit derAktenversendungspauschale angeht: In einem Verfahren beispielsweise haben wir(bzw. das Krankenhaus) gegen die Krankenkasse gewonnen. Es wurde die Erstattungder Aktenversendungspauschale bei der Gegenseite beantragt. Dies wurdezurückgewiesen u. a. mit dem Hinweis, dass eine Erstattungsfähigkeit dannfraglich sein kann, wenn der RA – wie in unserem Fall – seinen Sitz am Gerichtsorthat und somit in der Lage gewesen wäre, die Akte bei Gericht abzuholen oder dorteinzusehen, ohne dass Mehrkosten entstehen würden.
    Nunmehr hat in einem anderen Verfahren die Gegenseite (Krankenkasse)gewonnen. Diese beantragte nun auch die Erstattung der Pauschale gegen uns mitdem Argument, dass es ihr bzw. dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen nichtzugemutet werden kann – obwohl beide auch ihren Sitz am Gerichtsort haben –, zuGericht zu gehen um die Akte dort abzuholen oder einzusehen. Das Gericht siehtdies offensichtlich genauso.
    Da wird doch mit zweierlei Maß gemessen, oder? Wie seht ihrdas?

  • Ich würde die AVP immer geben, weil ich mal gelesen habe, dass auch das persönliche Abholen durch einen Mitarbeiter des Anwalts/Partei diese Gebühr auslösen würde, was für mich auch nachvollziehbar ist, da es ja auch Arbeitszeit ist.

  • Ich würde die AVP immer geben, weil ich mal gelesen habe, dass auch das persönliche Abholen durch einen Mitarbeiter des Anwalts/Partei diese Gebühr auslösen würde, was für mich auch nachvollziehbar ist, da es ja auch Arbeitszeit ist.

    Die Aktenversendungspauschale erhebt das Gericht und nicht der Rechtsanwalt.

    Zur Ausgangsfrage:

    Das Verhalten der Gegenseite ist typisch. Ist man erstattungspflichtig, will man nicht zahlen. Hat die Gegenseite die Kosten zu tragen, möchte man das was in der anderen Konstellation abgelehnt wurde gern haben.

    Man kann sich grundsätzlich die Argumentation der Gegenseite zu eigen machen und sagen, dass es nicht zumutbar ist Mitarbeiter zur Abholung der Akte abzustellen. Probleme mit der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten hätte ich nicht.

  • Macht es für die Erstattungsfähigkeit der AVP einen Unterschied, ob die Übersendung der Akte vor Klageerhebung oder danach erfolgt ist? Vorliegend ist ein zivilrechtliches Verfahren wegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Der KV hat sich vor Klageerhebung die Ermittlungsakten/die Bußgeldakte zu Beweiszwecken übersenden lassen (die Notwendigkeit, in die Ermittlungsakte zu sehen, ist zur Vorbereitung eines nachfolgenden Verfahrens denke ich unbestritten) und möchte nun die AVP gegen den Gegner festgesetzt bekommen. Bin der Meinung, dass die AVP mit festzusetzen ist, allerdings wehrt sich die Gegenseite vehement dagegen.

    LG

  • Kommt drauf an. Das OLG Brandenburg (VersR 2006, 287) jedenfalls hat entschieden, daß Kosten nur dann ausnahmsweise als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind, wenn sie hinreichend prozessbezogen, also in unmittelbarer Beziehung zu einem und gerade im Hinblick auf diesen konkreten Prozess gemacht wurden. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung unbekannter Vorgänge, auf Grund derer sich die Partei überhaupt erst schlüssig werden will, ob für einen Prozess hinreichende Erfolgsaussicht/Verteidigungsaussicht bestehe, das heißt, ob überhaupt Klage erhoben werden solle bzw. eine Rechtsverteidigung angestrebt werden solle (Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., Rn. B 400). Damit soll verhindert werden, dass ein Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigungen in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstandenen Aufwand selbst zu tragen (BGH, Beschluß vom 17.12.2002, MDR 2003, 413).

    Ist dagegen der Kläger entschlossen, seine Ansprüche prozessual durchzusetzen, muß er aber zunächst feststellen, wer von mehreren in Betracht kommenden der richtige Anspruchsgegner ist, so sind Kosten, die er dafür aufwenden muß, erstattbar (Hellstab, a.a.O.).

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  • Kommt drauf an. Das OLG Brandenburg (VersR 2006, 287) jedenfalls hat entschieden, daß Kosten nur dann ausnahmsweise als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind, wenn sie hinreichend prozessbezogen, also in unmittelbarer Beziehung zu einem und gerade im Hinblick auf diesen konkreten Prozess gemacht wurden. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung unbekannter Vorgänge, auf Grund derer sich die Partei überhaupt erst schlüssig werden will, ob für einen Prozess hinreichende Erfolgsaussicht/Verteidigungsaussicht bestehe, das heißt, ob überhaupt Klage erhoben werden solle bzw. eine Rechtsverteidigung angestrebt werden solle (Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., Rn. B 400). Damit soll verhindert werden, dass ein Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigungen in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstandenen Aufwand selbst zu tragen (BGH, Beschluß vom 17.12.2002, MDR 2003, 413).

    Ist dagegen der Kläger entschlossen, seine Ansprüche prozessual durchzusetzen, muß er aber zunächst feststellen, wer von mehreren in Betracht kommenden der richtige Anspruchsgegner ist, so sind Kosten, die er dafür aufwenden muß, erstattbar (Hellstab, a.a.O.).


    Vielen Dank, mit der Entscheidung kann ich arbeiten!

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