Anfall der Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG in Bezug auf § 68 III Satz 2 FamFG

  • Hallo zusammen,

    wird man als Mittlerer mit den Tätigkeiten des gehobenen Dienstes betraut, hat man natürlich den Nachteil, dass ein Crashkurs zum RVG in Schwetzingen kein Rpfl-Diplom aufwiegen kann.
    Jetzt habe ich deshalb ein Frage an Euch. :gruebel:
    Es geht darum, ob im Beschwerdeverfahren eine Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG anfallen kann, wenn das Beschwerdegericht gem. § 68 III Satz 2 FamFG von einem Termin absieht.

    Laut einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 18.12.2012, 17 WF 165/12) fällt dem Verfahrensbevollmächtigten keine Terminsgebühr an, wenn das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht. Hierfür fehle es an der Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung sei daher nicht erfüllt.

    Bei Recherchen zu weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen wurde diese Auffassung mitunter bestätigt, so z.B. vom KG Berlin, andererseits wurde auch die gegenteilige Auffassung vertreten, zuletzt mit einer brandneuen Entscheidung des OLG Stuttgart, die jedoch mit Fehlern durchsetzt ist. (Ja, es geht in der Entscheidung tatsächlich um die Gebühr Nr. 3202 VV RVG und nicht um Nr. 3104 VV RVG! Da sind noch andere Fehler drin, weshalb ich
    der Entscheidung zusätzlich höchst skeptisch gegenüber eingestellt bin.) :wechlach:

    Hier der Link in Juris dazu:

    http://www.juris.testa-de.net/jportal/?quell…w.psml&max=true

    Nach Rückfragen bei mehreren Bezirksrevisoren wurde mitunter geäußert, es wäre eine Terminsgebühr angefallen. :confused:

    Dem kann ich mich nicht anschließen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV meines Erachtens nicht gegeben sind und somit die TG Nr. 3202 VV im Beschwerdeverfahren in solchen Fällen nicht anfallen kann.

    Wie seht Ihr das?
    Freu' mich auf Eure Rückmeldungen!

    Viele liebe Grüße & in freudiger Erwartung vorab schon mal meinen herzlichen Dank für Eure Unterstützung & Mühe.

    Reiner.


    "Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“

    Friedrich II. von Preußen :teufel:

  • Wie ist Dein Verfahren denn weitergelaufen? Wie hat's geendet? Wurde ursprünglich terminiert? Oder wurde einfach ohne mündliche Verhandlung (wie?) durchentschieden? Geht es bei Dir um eine Familienstreitsache?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Nach Abs. 1 zu Nr. 3202 VV gilt Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 VV RVG entsprechend. Überträgt man die dortige Regelung auf das Beschwerdeverfahren ist das Entstehen der Gebühr Nr. 3202 m. E. zu bejahen.

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