Verfügung bei Übergang

  • Huhu,

    ich würde mal gerne wissen, was bei euch verfügt wird, wenn ein Übergang auf die StK stattgefunden hat.

    Also hier verfüge ich die WE und lege die Akte dann weg.

    Ich habe aber jetzt auch gesehen, dass eine Kollegin die Gerichtskasse um Mitteilung bittet, wann Zahlung erfolgt ist und sofern die Einziehung nicht möglich war um dann zu prüfen, ob der Gegner als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird.

    Liebe Grüße

  • ich würde mal gerne wissen, was bei euch verfügt wird, wenn ein Übergang auf die StK stattgefunden hat.

    Also hier verfüge ich die WE und lege die Akte dann weg.

    So mache ich das auch.

    Ich habe aber jetzt auch gesehen, dass eine Kollegin die Gerichtskasse um Mitteilung bittet, wann Zahlung erfolgt ist und sofern die Einziehung nicht möglich war um dann zu prüfen, ob der Gegner als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird.

    Das ist aus meiner Sicht entbehrlich, weil die Landeskasse sich - zumindest hier - ohnehin mit einer Zweitschuldneranfrage meldet, wenn die Sollstellung nicht zum Erfolg führt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Und wenn ein Übergang stattgefunden, der von der einen Partei zur Einziehung verfügt ist hat und die andere Partei hat VKH mit Raten, macht ihr dann eine vorl. Einstellung hinsichtlich diesen Betrages und lasst euch die Akte noch einmal vorlegen um zu schauen, ob diesbezüglich noch Raten zu zahlen sind, wenn der Übergang nicht eingezogen werden konnte?

  • Auf die Zweitschuldneranfrage verlasse ich mich in meinem Beritt nicht. Die kommt nicht zwingend, die Arbeit bei der Justizzahlstelle ist halt auch Massengeschäft. Ich verfüge daher immer die Sollstellung und erbitte eine Zahlungsanzeige. Gleichzeitig verfüge ich eine (meist großzügerige) Wiedervorlage zur Überprüfung der PKH-Partei. Das PKH-Heft schließe ich erst, wenn das Geld da ist, die Prüfungsfrist ohne Zahlungsanordnungen vorbei ist oder eben Raten/Zahlungen bei der PKH-Partei eingezogen wurden.


    Und wenn ein Übergang stattgefunden, der von der einen Partei zur Einziehung verfügt ist hat und die andere Partei hat VKH mit Raten, macht ihr dann eine vorl. Einstellung hinsichtlich diesen Betrages und lasst euch die Akte noch einmal vorlegen um zu schauen, ob diesbezüglich noch Raten zu zahlen sind, wenn der Übergang nicht eingezogen werden konnte?

    Diesen Fall habe ich nicht oft, aber ich würde dann die Raten grundsätzlich erst einmal einstellen (siehe § 120 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Es sei denn, der Kostenschuldner ist hinlänglich bekannt als Nichtzahler.

  • Ich hänge mich mal hier an... wahrscheinlich liegt die Lösung wieder näher als gedacht

    Kläger hat PKH mit Raten, Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits, Streitwert 11.250,- Euro.

    Raten wurden bisher nicht eingezogen, habe nun direkt Einstellung der Ratenzahlung bewilligt und den Übergang der bereits ausbezahlten PKH-Vergütung festgestellt (in voller Höhe der Gebühren nach § 49 RVG). Einen Einzug der weiteren Vergütung beim Beklagten aufgrund § 59 RVG kann ich ja nicht veranlassen, da diese bisher nicht von der Landeskasse ausbezahlt wurde, beim Kläger jedoch auch nicht, da die Ratenzahlung ja wie beschrieben einzustellen war aufgrund § 120 Abs. 3 ZPO.

    Ist in diesem Fall Stand jetzt noch etwas zu veranlassen (außer evtl. Frist zur Überprüfung der Zahlung durch den Beklagten, um Ratenzahlung auf Klägerseite wiederaufzunehmen)? Der Anwalt könnte sich die Differenz ja nach § 126 ZPO festsetzen lassen, ein solcher Antrag liegt mir jedoch noch nicht vor...

    Wahrscheinlich steh ich einfach nur auf dem Schlauch

  • Nach der Rspr. ist einzustellen, für die StaKa gilt Abs. 3 Nr. 1, für die weitere Vergütung des RA Nr. 2. Er (d.RA) trägt das Ausfallrisiko beim Gegner allein deswegen, weil er ein Beitreibungsrecht hat, vgl. OLG Düsseld., 10 W 64/91, BGH, III ZR 101/88. (Ich finde es persönlich nicht richtig, dass eine seine WA-Vergütung allein deswegen verlieren kann, weil er für seine Partei gewonnen hat.)

    D.H. Jede Ratenzahlung einstellen, wenn der Ausfall vom zahlungspflichtigen Gegner nicht zu befürchten ist, der RA kann nach § 126 ZPO festsetzen lassen. Macht er es nicht, Pech gehabt. Zustellung der Einstell. an RA, weil er eigenes Beschwerderecht hat.

    Lässt er festsetzen, § 126 ZPO, Beitreibung erfolglos, Wiederaufnahme der Ratenzahlung. Haben sich die Verhältnisse bei der Ratenpartei geändert, geht er evtl. leer aus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nach der Rspr. ist einzustellen, für die StaKa gilt Abs. 3 Nr. 1, für die weitere Vergütung des RA Nr. 2. Er (d.RA) trägt das Ausfallrisiko beim Gegner allein deswegen, weil er ein Beitreibungsrecht hat, vgl. OLG Düsseld., 10 W 64/91, BGH, III ZR 101/88. (Ich finde es persönlich nicht richtig, dass eine seine WA-Vergütung allein deswegen verlieren kann, weil er für seine Partei gewonnen hat.)

    D.H. Jede Ratenzahlung einstellen, wenn der Ausfall vom zahlungspflichtigen Gegner nicht zu befürchten ist, ....


    Woran mache ich das fest? :gruebel: Eine Glaskugel hat ja nun niemand.

  • Um etwas nicht zu wissen, brauche ich doch keine Glaskugel. Hat man keine positiven Anhaltspunkte für eine Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstr., ist die Zahlung ungewiss. Der benannte BGH dazu: "Der Ungewißheit, ob der Anspruch gegen den anderen Verfahrensbeteiligten durchsetzbar ist, trägt es dadurch Rechnung, daß es die nur vorläufige Einstellung der Zahlungen vorsieht. Stellt sich heraus, daß die Kosten anderweit nicht beitreibbar sind, muß die bedürftige Partei die Ratenzahlungen wieder aufnehmen..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Um etwas nicht zu wissen, brauche ich doch keine Glaskugel. Hat man keine positiven Anhaltspunkte für eine Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstr., ist die Zahlung ungewiss. Der benannte BGH dazu: "Der Ungewißheit, ob der Anspruch gegen den anderen Verfahrensbeteiligten durchsetzbar ist, trägt es dadurch Rechnung, daß es die nur vorläufige Einstellung der Zahlungen vorsieht. Stellt sich heraus, daß die Kosten anderweit nicht beitreibbar sind, muß die bedürftige Partei die Ratenzahlungen wieder aufnehmen..."


    Das klingt ja nun schon anders als "D.H. Jede Ratenzahlung einstellen, wenn der Ausfall vom zahlungspflichtigen Gegner nicht zu befürchten ist.."

    Bei dieser Formulierung müsste man nämlich eine Prognose treffen und nur dann einstellen, wenn der Ausfall nicht zu befürchten ist.

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