Guten Morgen,
folgender Fall:
Hinterlegt ist ein Betrag in Höhe von 35.000,00 €, Hinterlegungsgrund: hinterlegt ist das restliche Meistgebot, da keine Einigung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Auszahlung erfolgen konnte
Empfangsberechtigt: A, B, C
Auf das Recht zur Rücknahme wurde verzichtet.
Nun sind hinsichtlich des Empfangsberechtigten B der Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden:
1) Gläubiger A pfändet wegen Summe 45.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung/Hinterlegung der zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle xy, unter dem Az. xy hinterlegten Geldbeträge, auch bezüglich der Beträge, die erst in Zukunft hinterlegt werden
2) Gläubiger B pfändet wegen Summe 50.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zugunsten des Erbanteils des bei dem Amtsgericht xy hinterlegten Betrages von rund 36.000,00 € bis 37.000,0 € ( Az. xy)
3) Gläubiger C pfändet wegen Summe 8.254,52 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung des Erbenanspruches aus Versteigerung des -auch- zu Gunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht xy, Az. xy hinterlegten Geldbetrages ( 37.000,00 €)
Erblasser: xy
Nunmehr liegt vor ein Antrag auf Auszahlung von 1197,60 € der Stadt vor, die anbei ihre Pfändungs- und Überweisungsverfügung schicken, welche jedoch zuvor nie zugestellt worden ist, mithin nicht wirksam gepfändet wurde. ( Kann die Stadt eigentlich selbst zustellen oder muss die Stadt ebenfalls den GV beauftragen?)
Dann gibt Empfangsberechtigte A den hinterlegten Betrag zur Auszahlung gemäß der Erbanteile frei und bittet auf Überweisung ihres Anteils ( angegeben mit 1/2) auf ein Konto.
Ein Erbschein liegt dem HintG nicht vor und die Erbquoten sind auch sonst nicht bekannt.
Ich würde nun so vorgehen:
- Auszahlungsbewilligung von Gläubiger A hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern, der an die Stelle des Empfangsberechtigten B tritt. Da durch diese Pfändung der dem Empfangsberechtigten B zustehende Teil definitiv erschöpft wird, würde ich von den übrigen Gläubiger nicht mehr die Bewilligung verlangen.
- Auszahlungsbewilligung von Empfansgberechtigten C hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern
Sodann könnte ich 1/2 des hinterlegten Betrages an die Empfangsberechtigte A auszahlen, sehe ich das richtig?
P.S.: Ich bin ganz neu in Hinterlegungssachen
Liebe Grüße und Danke schonmal