Hinterlegung restliches Meistgebot - Pfändung Auszahlungsanspruch

  • Guten Morgen,

    folgender Fall:

    Hinterlegt ist ein Betrag in Höhe von 35.000,00 €, Hinterlegungsgrund: hinterlegt ist das restliche Meistgebot, da keine Einigung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Auszahlung erfolgen konnte

    Empfangsberechtigt: A, B, C

    Auf das Recht zur Rücknahme wurde verzichtet.

    Nun sind hinsichtlich des Empfangsberechtigten B der Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden:

    1) Gläubiger A pfändet wegen Summe 45.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung/Hinterlegung der zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle xy, unter dem Az. xy hinterlegten Geldbeträge, auch bezüglich der Beträge, die erst in Zukunft hinterlegt werden

    2) Gläubiger B pfändet wegen Summe 50.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zugunsten des Erbanteils des bei dem Amtsgericht xy hinterlegten Betrages von rund 36.000,00 € bis 37.000,0 € ( Az. xy)

    3) Gläubiger C pfändet wegen Summe 8.254,52 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung des Erbenanspruches aus Versteigerung des -auch- zu Gunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht xy, Az. xy hinterlegten Geldbetrages ( 37.000,00 €)

    Erblasser: xy

    Nunmehr liegt vor ein Antrag auf Auszahlung von 1197,60 € der Stadt vor, die anbei ihre Pfändungs- und Überweisungsverfügung schicken, welche jedoch zuvor nie zugestellt worden ist, mithin nicht wirksam gepfändet wurde. ( Kann die Stadt eigentlich selbst zustellen oder muss die Stadt ebenfalls den GV beauftragen?)

    Dann gibt Empfangsberechtigte A den hinterlegten Betrag zur Auszahlung gemäß der Erbanteile frei und bittet auf Überweisung ihres Anteils ( angegeben mit 1/2) auf ein Konto.

    Ein Erbschein liegt dem HintG nicht vor und die Erbquoten sind auch sonst nicht bekannt.

    Ich würde nun so vorgehen:

    - Auszahlungsbewilligung von Gläubiger A hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern, der an die Stelle des Empfangsberechtigten B tritt. Da durch diese Pfändung der dem Empfangsberechtigten B zustehende Teil definitiv erschöpft wird, würde ich von den übrigen Gläubiger nicht mehr die Bewilligung verlangen.

    - Auszahlungsbewilligung von Empfansgberechtigten C hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern

    Sodann könnte ich 1/2 des hinterlegten Betrages an die Empfangsberechtigte A auszahlen, sehe ich das richtig?

    P.S.: Ich bin ganz neu in Hinterlegungssachen ;)

    Liebe Grüße und Danke schonmal

  • Nach dem SV ist die Hinterlegung schon fehlerhaft. Hinterlegt wurde wohl entweder Erlösüberschuss oder eine Zuteilung auf ein Eigentümerrecht (gibt es im K-Verfahren beides, muss mE auch getrennt hinterlegt werden).

    Prüfe die Zustellungen der Pfändungen, es ist mE an Verwaltung zuzustellen, die es dann an die HL-Stelle weiterleitet, sowie den konkreten Pfändungstext. Im Stöber Forderungspfändung steht da was schönes, auch zu den Unterschieden, ob vor oder nach Verteilungstermin in K gepfändet werden soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich zieh mir mal den Teilungsplan bei und schaue nach. :) Der Formulierung ,, da keine Einigung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Auszahlung erfolgen konnte'' würde ich entnehmen, dass es sich um Erlösüberschuss handelt.

    Und die Zustellungen sind über die Verwaltung an die HL Akte weitergeleitet worden.

  • Nach dem SV ist die Hinterlegung schon fehlerhaft.

    Warum? Klassische Hinterlegung eines Erlöses für jemanden, der sich entweder nicht meldet oder in diesem Fall eine Gläubigergemeinschaft, die sich nicht einig ist.

    Zur Sache: Ich würde den Pfändungsgläubiger A sowie den Empfangsberechtigten C gleich fragen, ob sie der ganzen Sache zustimmen (Freigaben in den von A vorgeschlagenen Quoten), anstatt nur nach einer Freigabe zugunsten von A anzufragen. Dann ist die Sache nämlich komplett erledigt.

  • Nach dem SV ist die Hinterlegung schon fehlerhaft.

    Warum? Klassische Hinterlegung eines Erlöses für jemanden, der sich entweder nicht meldet oder in diesem Fall eine Gläubigergemeinschaft, die sich nicht einig ist.

    ...

    Richtig, das ist der klassische Hinterlegungsgrund. (Nach dem Verteilungstermin. Also Erlösüberschuss oder Zuteilung auf ein Eigentümerrecht, beides möglich, beides kann hinterlegt werden und ist, falls beides nebeneinander auftritt, mE auch getrennt zu hinterlegen.)

    Nur wurde der hier gem. SV nicht angegeben. Gem SV wurde das "restliche Meistgebot" hinterlegt. Und das ist die Hinterlegung des Bargebots (bzw Rest falls Sicherheitsleistung) durch den Ersteher VOR dem Verteilungstermin, um die 4%-ige Verzinsung zu sparen.

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  • Den Teilungsplan hast Du als Hinterlegungsstelle aber nicht und brauchst ihn ja auch nicht, da sich alles aus dem Hinterlegungsantrag ergeben sollte, wer hat was warum und zu wessen Gunsten hinterlegt.

    Steht im HL-Antrag des Versteigerungsgerichts echt "restliches Meistgebot"? Würde ich mit denen mal abklären, auch für die Zukunft. Kommt bei der aktuellen Marktlage ja öfter vor.

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  • Huhu,

    nochmal meine Frage:

    Ich habe nun übereinstimmende Auszahlungsbewilligungen aller Empfangsberechtigten vorliegen, sowie der entsprechenden Bewilligung des erstrangigen Pfändungsgläubigers.
    Die Summe der gepfändeten Forderung übersteigt auch den gesamten hinterlegten Betrag.

    Brauche ich nun auch die Einwilligungserklärungen der nachrangigen Pfändungsgläubiger?

    Liebe Grüße

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