Dienstpostenbewertung in Mecklenburg-Vorpommern

  • Mit Erlass vom Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Mai 2017, hat das JM M-V in einer Dienstpostenbewertung die im Amtsgericht in Rechtssachen anfallenden Dienstposten folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet (s. im Einzelnen hierzu auch http://www.rechtspfleger-mv.de/):

    A 13: Unternehmensinsolvenz, Immobiliarvollstreckung (Zwangsversteigerung, -verwaltung)
    A 12: Nachlass, Familiensachen (elterl. Sorge, Vormundschaften, Pflegschaften u.a.), Verbraucherinsolvenz, Betreuungen, Finanzermittlungen/Vermögensabschöpfung
    A 11: Strafvollstreckung (StA), Straf- und Owi-Sachen inkl. Kostenfestsetzung (Amtsgerichte), Grundbuch, Handelsregister, Schiffsregister, Vereinsregister/sonstige Register, Mobiliarvollstreckung
    A 10: Zivilsachen, Streitwertberechnung (FG), zentrale Rechtsantragsstelle, fachbezogene Rechtsantragsstelle, Kostenfestsetzung
    A 9: Beratungshilfe, PKH-Angelegenheiten

    Die den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 zugeordneten Dienstposten werden gebündelt.

    Für uns ist von großem Interesse, ob es in den anderen Bundesländern auch bereits Dienstpostenbewertungen für Rechtspflegeraufgaben gibt und zu welchen Ergebnissen/Zuordnungen die gekommen sind.

  • Mit Erlass vom Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Mai 2017, hat das JM M-V in einer Dienstpostenbewertung die im Amtsgericht in Rechtssachen anfallenden Dienstposten folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet (s. im Einzelnen hierzu auch http://www.rechtspfleger-mv.de/):
    ...


    Zitat

    4. Beförderung

    Zitat
    Zitat

    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die bewertungsmäßige Zuordnung eines Dienstpostens zu einer besttimmten Besoldungsgruppe verleiht dem jeweiligen Inhaber im Regel-fall keinen Anspruch auf Beförderung oder Einweisung in eine Plan-stelle dieser Besoldungsgruppe.


    Ob das nicht eher Wunschdenken ist...
    [/FONT][/FONT]

  • Die Verwaltungsvorschrift über die Bewertung der Dienstposten in Baden-Württemberg (Az. 2104/0170 vom 09.06.2015) kann man auf http://www.landesrecht-bw.de bekommen.

    Ist m.E. recht ausführlich und nachvollziehbar sowie auch relativ gerecht. Obwohl, allen wird man es nie Recht machen können.

    Im Land Berlin hängen wir noch etwas hinterher.

    Dulce et decorum est pro patria mori.

  • Kann mir bislang nicht vorstellen, wie so eine Dienstpostenbewertung in der Praxis funktionieren soll.

    Wenn man z. B. nur im Grundbuch A 13 (theoretisch) erreichen kann, müsste dies dazu führen, dass viele in diesem Bereich arbeiten wollen. Klagen dann interessierte Rechtspfleger wegen des GVP, der sie stattdessen für die Tätigkeit in der weniger lukrativen Beratungshilfe einteilt? :gruebel:

  • Kann mir bislang nicht vorstellen, wie so eine Dienstpostenbewertung in der Praxis funktionieren soll.

    Wenn man z. B. nur im Grundbuch A 13 (theoretisch) erreichen kann, müsste dies dazu führen, dass viele in diesem Bereich arbeiten wollen. Klagen dann interessierte Rechtspfleger wegen des GVP, der sie stattdessen für die Tätigkeit in der weniger lukrativen Beratungshilfe einteilt? :gruebel:


    Bisher gab es hierzu wohl im GB-Bereich noch keine Veranlassung. Glaub aber auch nicht, dass es da überhaupt Klagebedarf gibt.
    Bei den ZGBÄ besteht ein sehr hoher Personalbedarf und derzeit gibt es außer den wenigen alten Hasen ja fast nur Kollegen in A9/A10. Freiwillig wollen zu den teilweise doch sehr abgelegenen und vor allem überlasteten ZGBÄ auch für die theoretische Möglichkeit auf A13 nur die wenigsten...

    Derzeit werden im OLG-Bezirk für 4 ZGBÄ eine unbestimmte Anzahl von A13-Dienstposten ausgeschrieben. Was meine Vermutung bestärkt, dass es mehr unbesetzte Dienstposten als potenzielle Bewerber gibt.

  • Hallo,

    Thüringen hat eine normative Bündelbewertung für Rechtspfleger vorgenommen (§ 16 ThürBesG):

    "Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden."

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Kann mir bislang nicht vorstellen, wie so eine Dienstpostenbewertung in der Praxis funktionieren soll.

    Wenn man z. B. nur im Grundbuch A 13 (theoretisch) erreichen kann, müsste dies dazu führen, dass viele in diesem Bereich arbeiten wollen. Klagen dann interessierte Rechtspfleger wegen des GVP, der sie stattdessen für die Tätigkeit in der weniger lukrativen Beratungshilfe einteilt? :gruebel:


    Bisher gab es hierzu wohl im GB-Bereich noch keine Veranlassung. Glaub aber auch nicht, dass es da überhaupt Klagebedarf gibt.
    Bei den ZGBÄ besteht ein sehr hoher Personalbedarf und derzeit gibt es außer den wenigen alten Hasen ja fast nur Kollegen in A9/A10. Freiwillig wollen zu den teilweise doch sehr abgelegenen und vor allem überlasteten ZGBÄ auch für die theoretische Möglichkeit auf A13 nur die wenigsten...

    Derzeit werden im OLG-Bezirk für 4 ZGBÄ eine unbestimmte Anzahl von A13-Dienstposten ausgeschrieben. Was meine Vermutung bestärkt, dass es mehr unbesetzte Dienstposten als potenzielle Bewerber gibt.


    Wie ich in Beitrag 7 schrieb, es geht mir nicht um Grundbuch, sondern allgemein um unterschiedlich bewertete Dezernate an einem Gericht.

    Und da dürften bei einer Dienstpostenbewertung vielleicht doch Konflikte bei der Geschäftsverteilung auftreten? :gruebel:

  • Kommentar zur Dienstpostenbewertung in MV:
    Die Reaktionen auf den Erlass zur Dienstpostenbewertung in Mecklenburg-Vorpommern sind nach meiner Meinung insgesamt eher dürftig bis enttäuschend und entsprechen damit paradoxerweise auch dem dürftigen Niveau des Erlasses selbst. Zu dieser Einschätzung muss man insbesondere dann kommen, wenn man das Zustandekommen des Erlasses näher beleuchtet. Vor der Bekanntgabe des aktuellen Erlasses wurde seitens des JM ein Entwurf in den Geschäftsbereich zur Stellungnahme gegeben. Nach hiesigen Recherchen haben alle hier Beteiligten (Behörden) konstruktive Kritik geübt und ggf. auch Verbesserungsvorschläge gemacht. Kein aus der Praxis vorgetragenes Argument wurde anschließend bei der Entscheidungsfindung des Justizministeriums von Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt.
    Hier muss man zwangsläufig zu der Vermutung kommen, dass das Ergebnis der Dienstpostenbewertung von Anfang an von „oben“ vorgegeben war. Das verwundert wiederum nicht, reiht sich dieses praktische Beispiel doch nahtlos in die Historie der Personalpolitik der Justizverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern seit der Wiedervereinigung ein.
    Und diese Politik lautet seit Jahrzehnten:

    • MV ist ein armes Land,
    • „der demografische Wandel“ wirkt sich zusätzlich ungünstig auf die Finanzkraft des Landes aus,
    • Sparen ist somit unabdingbar.


    Beim Personal konnte und kann man diesbezüglich am einfachsten ansetzen.
    Beispiele hierfür sind waren u.a.:

    • Wegfall des Urlaubsgeldes,
    • Kürzung des Weihnachtsgeldes,
    • Personalabbau im mittleren Justizdienst,
    • überwiegend niedrige Eingruppierung von Angestellten in anspruchsvollen Justizabteilungen (z.B. Grundbuch) und
    • aktuell eine bewusst niedrig angesetzte Dienstpostenbewertung (u.a. auch hier der Grundbuchbereich)


    Bemerkenswert (aber auch typisch) ist im vorliegenden Fall, dass die Justizverwaltung ihre eigenen Mitarbeiter teilweise vor den Kopf stößt und sich somit selbst beschränkt.
    Dieses wurde u.a. auch in einer der oben erwähnten Stellungnahmen aus dem Geschäftsbereich zum Ausdruck gebracht. Zitat: „Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu allen mir aus anderen Bundesländern bekannten Dienstpostenbewertungen, die Bewertungen von Rechtspflegeraufgaben nach A 13 vorsehen. Ebenso hat der Verordnungsgeber zugelassen, das in der Justizverwaltung die Planstellenausstattung für Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familien- und Nachlasssachen tätig sind, im Bereich der Stellen der Wertigkeit A 11 bis A 13 höher als in anderen Verwaltungen möglich ist (Art. 2 Nr. 2 StOÄndV, § 1 BesStOLVO M-V). Warum nunmehr die Justizverwaltung selbst hiervon offensichtlich keinen Gebrauch machen will und sich vielmehr selbst beschränkt, vermag sich mir nicht zu erschließen.“
    Zumindest fraglich bleibt auch die Rolle der Personalvertretung, insbesondere des HPR beim JM-MV. Der HPR hat anscheinend ohne Absprache mit Bezirkspersonalräten bzw. örtlichen Personalräten, Kraft seiner eigenen Kompetenz den Erlass gebilligt.

    Mein Fazit:

    1. Ein weiterer Baustein einer teilweise arrogant wirkenden, destruktiven und schlecht begründeten Personalpolitik des Justizministeriums von Mecklenburg-Vorpommern (die politisch von CDU und SPD zu verantworten ist).
    2. Die andauernde Demotivation der Justizmitarbeiterinnen und Justizmitarbeiter schreitet weiter voran.
    3. Föderalismus kann auch extrem nachteilig sein.
    4. Ich stimme @ Frog zu – (Konflikte bei der Geschäftsverteilung)
  • @Ontario62 
    Zur Rolle der Personalvertretung:
    Woraus ergibt sich deiner Meinung nach denn, dass die Dienstpostenbewertung der Mitbestimmung des HPR unterliegt? Die Dienstpostenbewertung ist funktionsbezogen und unterliegt dem freien Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Beschluss vom 05. Oktober 2011 – 6 P 19/10 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2017 – OVG 61 PV 6.16 –, juris, der hier übertragbar sein dürfte). Gem. § 62 Abs. 1 PersVG MV sind aber nur Maßnahmen (also Personen-bezogene Handlungen oder Entscheidungen) mitbestimmungspflichtig. Im Übrigen passt dann auch keiner der im § 68 Abs. 1 PersVG MV genannten Mitbestimmungsfälle.

  • SiGI: "Woraus ergibt sich deiner Meinung nach denn, dass die Dienstpostenbewertung der Mitbestimmung des HPR unterliegt?"
    Das habe ich nicht gesagt und auch nicht gemeint. Der zugrunde liegende Erlass des JM erfüllt keinen Tatbestand, der einer personalrechtlichen Mitbestimmung unterliegen würde. Das ist gut für die (schlechte) Personalpolitik der Regierung und schlecht für das betroffene (gute) Personal. Es ist nur ein weiteres Indiz für die Behauptung, dass hier planmäßig das eigenen Personal benachteiligt wird. In diesem Zusammenhang ist die Rolle, die der Hauptpersonalrat wahrnehmen konnte und wahrgenommen hat fragwürdig, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung mit den anderen Personalvertretungen.

  • Wer kann sich denn noch an Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erinnern? :confused:

    Und nicht jeder kann A12/A13 werden. Ist doch nichts Neues und gibt es woanders ganz genauso. Ebenso wie es in einer kleinen Stadtverwaltung weniger Beförderungsposten als in einer Großstadtverwaltung gibt, ist das halt ebenso in der (Justiz-)Verwaltung eines Landes, in dem kaum einer wohnt und das fortwährend schrumpft. Das Personalkostenbudget richtet sich nun mal nach den Bedürfnissen der Verwalteten und nicht der Verwaltenden. Nebenbei: In MV sollen m. W. n. auch mehr als die Hälfte aller Finanzämter geschlossen werden.

    Jeder ist seines Glückes Schmied und wer meint, dass der ÖD bzw. die Justiz unerträglich ist, ist frei, sich anderswo umzuschauen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Exec: " ...ist das halt ebenso in der (Justiz-)Verwaltung eines Landes, in dem kaum einer wohnt und das fortwährend schrumpft."

    .... dafür ist MV eines der schönsten Bundesländer der Welt ....und weniger Menschen hat auch was Gutes!

    Sonst stimmen Deine Aussagen prinzipiell. Dafür gibt es ja bereits die Länderbefugnis zur Ausgestaltung der jeweiligen Landesbesoldungsgesetze. Deshalb kann die Besoldung länderspezifisch höher oder tiefer festgelegt werden. Darum geht es mir hier aber nicht. Hier geht es um die erstmalige Erstellung einer Dienstpostenbewertung für den Beruf des Rechtspflegers, insbesondere auf welche Art und Weise diese Bewertung durch die eigene Personalverwaltung im Justizressort zusammengestellt wurde. Es geht dabei auch um nicht erklärbare Differenzen hinsichtlich der Bewertung identischer Dienstposten in anderen Bundesländern (z.B. Grundbuchrechtspfleger - Bewertung in M-V=A11 / Bewertung in alten Bundesländern =A13?)

  • Ebenso wie es in einer kleinen Stadtverwaltung weniger Beförderungsposten als in einer Großstadtverwaltung gibt, ist das halt ebenso in der (Justiz-)Verwaltung eines Landes, in dem kaum einer wohnt und das fortwährend schrumpft. Das Personalkostenbudget richtet sich nun mal nach den Bedürfnissen der Verwalteten und nicht der Verwaltenden.

    Es geht aber nicht um die Zahl von Beförderungsposten, sonst hieße das Thema nicht Dienstpostenbewertung, sondern Stellenobergrenzen. Und es ist auch keine Frage des Personalkostenbudgets oder irgendwelcher persönlicher Bedürfnisse, wie bestimmte abstrakte Tätigkeiten in einem zur Verfügung stehenden Rahmen eingestuft werden.

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