• Hallo!

    Folgender Fall liegt mir vor.

    Die Betreute wohnt im Heim. Die Heimkosten werden vom Sozialhilfeträger bezahlt. Im letzten Bericht waren ca.3000 Euro Vermögen da.

    Im Moment hat sie wohl gerade etwas Geld angespart.
    Der Betreuer ( der Sohn )schreibt mir nun, dass sie gerne ihrer Tochter Geld leihen möchte für eine Renovierung in derem Haus.
    Bin der Meinung, dass das nicht so einfach geht.
    Es müsste ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, den ich genehmigen muss.

    Aber zuerst muss doch dem Sozialhilfeträger gemeldet werden, dass Geld über der Schongrenze vorhanden ist.

    Was meint ihr?

  • Ob der Betreuer dem Sozialamt etwas melden muss, hat der Betreuer in eigener Verantwortung zu prüfen. Du als Betreuungsgericht hat m.E. diesbezüglich keine Verpflichtung (gegenüber dem Sozialamt). Allenfalls ein Hinweis erscheint angezeigt. Dann aber wird das Sozialamt Regress nehmen und das mit dem Darlehen ist gegessen.

    Selbstverständlich kann ansonsten der Betreuer einem Dritten ein Darlehen gewähren.

    Auf ist ein Darlehensvertrag abzuschließen. Das Darlehen muss m.E. auch verzinslich sein. Und das Darlehen ist abzusichern (Hypothek oder Grundschuld -am besten erstrangig- auf dem Grundstück der Tochter). Die Darlehensgewährung ist -als andersartige Geldanlage- genehmigungspflichtig.

  • Wenn die Betroffene für sich soweit noch klar ist und das selbst entscheiden kann, würde ich als Betreuer bzw. als Vertragsbeteiligter einen entsprechenden Vertrag als Absicherung aufsetzen, unter dem beide unterschreiben und der Betreuer damit so gar nichts zu tun hat (vorbehaltlich dessen, dass hier kein Einwilligungsvorbehalt besteht).

    Ansonsten so wie Yarra.

    Einmal editiert, zuletzt von Plüschlinger (31. Juli 2017 um 13:18) aus folgendem Grund: Falsch ausgedrückt, natürlich nicht ich als Rechtspfleger.

  • Zitat

    Wenn die Betroffene für sich soweit noch klar ist und das selbst entscheiden kann, würde ich...

    Als zuständiger Rechtspfleger würde ich gar nichts aufsetzen und damit Rechtsberatung leisten und die Verantwortung übernehmen.
    Vermutlich, näheres weiß man nicht aus der unzureichenden Fallschilderung, leidet die Betroffenen an einer Demenz und kann nicht wirksam selbst verfügen. Aus diesem Grund fragt der Betreuer bei Gericht nach.

    Der Betreuer ist wohl dem Sozialamt gegenüber verpflichtet, einen Vermögensstand (über 5.000.- €) anzuzeigen. So kenne ich die Bescheide. Das soll er mal tun.

    Ansonsten (keine Demenz o.ä. , kein Einwilligungsvorbehalt) kann die Betreute selbst verfügen. Eventuell besteht auch ein Fall i.S. des § 1796 BGB.

  • Zitat

    Als zuständiger Rechtspfleger würde ich gar nichts aufsetzen und damit Rechtsberatung leisten und die Verantwortung übernehmen.
    Vermutlich, näheres weiß man nicht aus der unzureichenden Fallschilderung, leidet die Betroffenen an einer Demenz und kann nicht wirksam selbst verfügen. Aus diesem Grund fragt der Betreuer bei Gericht nach.


    Natürlich nicht der Rechtspfleger, sondern ICH als Betreuer bzw. als Vertragspartei.

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