Berechtigter für Rest nicht bekannt

  • Die K-Abteilung hat den Versteigerungserlös (3000 €) aus dem Recht III 1 für die X-Bank mit Verzicht auf Rücknahme hinterlegt, da die Bankverbindung nicht bekannt war. Die Bank beantragt die Herausgabe von 1000 €, der weitere Betrag soll an die nachrangigen Gläubiger verteilt werden. :gruebel:

    Hat jemand eine Idee dazu? Mir fällt ein:

    a) Die Bank muss die Herausgabe des gesamten Betrages beantragen, versuchen, bei der K-Abt. mögliche Berechtigte zu ermitteln und an die auszahlen oder neu hinterlegen.

    b) die K-Abt. anfragen, an wen der Restbetrag auszuzahlen wäre, wer also weiterer Berechtigter im Hinterlegungsverfahrens ist. Die würde ich dann anschreiben.

  • mit der Hinterlegung für die Bank unter Verzicht auf die Rücknahme ist für die K-Abt. die Sache abgeschlossen.
    Die K-Abt- hat in dieser Höhe im Teilungsplan die Bank als Berechtigten festgestellt. Wenn die Bank weniger hätte beanspruchen wollen, hätte sie dies im Termin zur Aufstellung des Teilungsplanes erklären müssen.

    So liegt es an der Bank, was mit dem noch hinterlegten Betrag passiert. Sie wird ermitteln müssen, wem der Betrag zusteht und zwar nicht nach dem Teilungsplanes des Versteigerungsgerichts, sondern vielmehr auf Grundlage der mit dem Eigentümer geschlossenen Sicherungsabrede/Zweckerklärung zum dinglichen Recht.

  • Wie würdest Du das dann praktisch umsetzen? Nach Antrag auszahlen und die Bank wegen des Restes anschreiben? Unter Umständen rührt sie sich dann nicht mehr und mir würde die Handhabe fehlen, sie zu zwingen. Oder erst anschreiben, dass die Angelegenheit von ihr zu klären ist und sie mir die Berechtigten mitteilen muss? Wenn an die Berechtigten z.B. mangels Einigung nicht ausgezahlt werden kann, müsste dann nicht die Bank die Herausgabe an sich beantragen und einen eigenen neuen Hinterlegungsantrag stellen?

  • Ich würde der Bank die 1.000 auszahlen und darauf hinweisen, dass der Restbetrag, wenn nicht rechtzeitig eine Auszahlungsantrag gestellt wird, dem Land verfällt (zumindest in Hessen, §§ 22, 27, 28, 30 HessHintG) und die Hinterlegung nur zu Ihren Gunsten erfolgt ist und du mit einem Teilungsplan nichts zu tun hast. Wenn Sie was vom TP wissen will, soll sie sich an die K-Abteilung wenden. Die Schreiben dann in etwa das, was WinterM sagte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das kann die Bank machen...NACHDEM sie die Auszahlung beantragt hat. Sie kann natürlich bei dem Auszahlungsantrag jedwede Bankverbindung angeben, als auch vom berechtigten Dritten. Aber auch hierzu muss SIE ermitteln. Dass sie dir sagt, das Geld steht dem X zu, zahl mal an den (am besten noch ohne IBAN), geht mE nicht.

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  • Nein, ich meine ja auch, wenn die Bank das Geld an die Berechtigten nicht weiterleiten kann oder nicht genau sagen kann, an wen was ausgezahlt werden soll, z.B. weil sich mehrere Berechtigte nicht einig sind oder keine Bankverbindung angeben oder so. Dann kann die Bank ja gemäß § 372 BGB hinterlegen.

  • Ich kann doch aber nur hinterlegen, was ich habe. Also muss die Bank erstmal ihren Anspruch an die restlichen 2.000 geltend machen. Ob dann tatsächlich ausgezahlt oder gleich umgebucht wird, mal dahingestellt.

    Zudem muss sie doch angeben, zu wessen Gunsten hinterlegt werden soll.

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  • Man kann die Bank nicht zwingen, einen Auszahlungsantrag über den vollen Betrag zu stellen. Genausowenig kann man sie zu irgendwelchen Ermittlungen zwingen. Wenn die Bank also nur die Auszahlung von 1.000 € beantragt, werden ihr die 1000 € ausgezahlt, und der Rest bleibt hinterlegt. Ein Hinweisschreiben wie geschildert würde ich auch machen, danach z.d.A.


  • ...der weitere Betrag soll an die nachrangigen Gläubiger verteilt werden. :gruebel:

    ...

    Es ging "nur" um diesen Betrag, so geht das eben nicht.

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