Verfahren bzgl. Einziehung des Taterlangten

  • Ich hätte mal eine andere Frage zur Einziehung:

    Ich vollstrecke Jugendstrafe am AG. Die Vollstreckung habe ich eingeleitet, der VU sitzt jetzt ein. Damit geht die Vollstreckung gem. § 85 II JGG auf den Jugendrichter am Haftort über (anderes AG).

    Im Kommentar zu § 85 JGG konnte ich nichts dazu finden, ob damit nur die Vollstreckung der Jugendstrafe oder die Vollstreckung insgesamt, d. h. auch diejenige der Einziehung gem. § 73c StGB gemeint ist.

    Gibt es schon Erfahrungen/Entscheidungen dazu?

    Im Handbuch zur Vermögensabschöpfung (5.Auflage) von Peter Savani habe ich gestern gelesen, dass es sinnvoll sei, wenn auch die Einziehung abgegeben wird (Seite 258) um eine einheitliche Vollstreckung aller Sanktionen zu gewährleisten. Ich hab es mich aber noch nicht getraut


  • Im Handbuch zur Vermögensabschöpfung (5.Auflage) von Peter Savani habe ich gestern gelesen, dass es sinnvoll sei, wenn auch die Einziehung abgegeben wird (Seite 258) um eine einheitliche Vollstreckung aller Sanktionen zu gewährleisten. Ich hab es mich aber noch nicht getraut

    Das habe ich auch schon gelesen. Aber das würde ja eine konstitutive Abgabe voraussetzen. Mir stellt sich eher die Frage, ob der Übergang mit § 85 II kraft Gesetzes erfolgt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo zusammen!

    Solle jemand nun schon Erfahrungen mit der "einheitlichen" Abgabe der Vollstreckung inkl. Eiziehungsvollstreckung haben, würde mich das auch sehr interessieren.

    Ich habe allerdings auch noch folgenden Fall:
    Es wurde die Einziehung eines Geldbetrages aus BtM-Verkäufen gem. §§ 73, 73c StGB, sowie die Einziehung des sichergestellten BtMs gem. §74 StGB angeordnet.
    Wie verhält es sich hier? Ich werde doch wohl nur den Gelbetrag einziehen und in der Landekasse behalten. Es ist ja wohl nicht gewollt, dass ich die "Geschädigten"/Käufer über eine Auskehrung informiere?!
    Und das BtM bleibt wo es ist?! Oder ist dort noch Bedarf für Veranlassungen?

  • Hallo zusammen!

    Solle jemand nun schon Erfahrungen mit der "einheitlichen" Abgabe der Vollstreckung inkl. Eiziehungsvollstreckung haben, würde mich das auch sehr interessieren.

    Ich habe allerdings auch noch folgenden Fall:
    Es wurde die Einziehung eines Geldbetrages aus BtM-Verkäufen gem. §§ 73, 73c StGB, sowie die Einziehung des sichergestellten BtMs gem. §74 StGB angeordnet.
    Wie verhält es sich hier? Ich werde doch wohl nur den Gelbetrag einziehen und in der Landekasse behalten. Es ist ja wohl nicht gewollt, dass ich die "Geschädigten"/Käufer über eine Auskehrung informiere?!
    Und das BtM bleibt wo es ist?! Oder ist dort noch Bedarf für Veranlassungen?

    In BtM-Sachen gibt es keine Geschädigten.

  • [h=3]Hallo zusammen,[/h] 
    ich hab hier ein Verfahren vorliegen, in welchem der VU 3Wochen Dauerarrest bekommen hat. Zusätzlich wurde die Einziehung desWertersatzes in Höhe von knapp 15.000€ angeordnet. Das Verfahren wurde an unserGericht abgegeben, ohne Einleitung der Vollstreckung.

    Die 3 Wochen Dauerarrest, sind durch die U-Haft erledigt. Ichwürde jetzt die Vollstreckung einleiten.

    Kann ich das Verfahren danach wieder abgeben, da dieVollstreckung erledigt ist und die Vermögensabschöpfung ist von dem anderen AGzu vollstrecken? Oder muss ich auch die Nebenfolge vollstrecken?

    LG

  • Den Schuh würde ich mir nicht anziehen. Da der Arrest schon erledigt ist, keine Zuständigkeit des AG's am Ort der Arrestanstalt. Die Vollstreckung hat durch das gem. § 84 JGG zuständige Gericht zu erfolgen.

  • Hallo

    Ich habe auch ein Problem mit der Einziehung. Bei mir geht es insgesamt um 3 Geschädigte mit unterschiedliche Ansprüchen.
    Der zusammengerechnete Wert wurde gem. §73,73c StGB eingezogen.
    Nun wurden bei der Festnahme des Angeklagten verschiedene Bargeldbeträge sichergestellt, die ich aber einem Geschädigten zuordnen kann.
    Darf ich das, oder muss ich das wenn alle 3 Geschädigte angemeldet haben quoteln?
    Ist es sinnvoll 3 Sollstellungen mit den jeweiligen Beträgenan den Verurteilten zu schicken?
    Der befindet sich in Haft. Und ich denke nicht, dass mehrals die bereits sichergestellten Beträge zu holen ist.

    Gruß

  • Hallo Linchen,

    du schreibst, dass es eine Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB gab. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist damit erfolgt. Zunächst einmal musst du das Ganze losgelöst von den Verletzten als einen reinen staatlichenZahlungsanspruch (der im Sinne des § 459g StPO vollstreckt wird) betrachten.

    Ich würde zunächst in das sichergestellte Geld, das im Ermittlungsverfahren gesichert wurde, reinvollstrecken.

    Ich nehme an, dass dann noch eine Differenz übrig bleibt, die du tatsächlich im Wege der Vollstreckung (Zahlungsaufforderung, Mahnung, BaFin, VAK, Ausschreibung, Durchsuchung) beitreiben musst.

    Sobald du das Geld, das im Ermittlungsverfahren gesichert wurde, für den Staat vereinnahmt hast, solltest du die Mitteilung an die Verletzten im Sinne des §459i StPO fertigen.
    Nach Ablauf der Frist des § 459k Abs. 1 StPO ist ein "Kassensturz "fällig": Sofern du weniger in deiner "Kasse" hast, als angemeldete Forderungen der Verletzten, kannst du im Wege des § 459k Abs. 2 StPO an diese auskehren. Beachten musst du, dass du das nur dann selbst entscheiden darfst, wenn sich für dich aus der Einziehungsanordnung der Auskehrungsanspruch des Verletzten und der Verletzte selbst "ohne weiteres" ergibt. Ist dies nicht der Fall, musst du die Sache dem Gericht zur Zulassung vorlegen.

    Reicht der Betrag nicht aus, um alle angemeldeten Forderungen zu befriedigen, musst du einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VU stellen, §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 S. 1 StPO.
    Sofern du allerdings weniger als 2.500,- EUR in deiner „Kasse“ hast, droht die Abweisung mangels Masse; sofern du hinsichtlich o. g. ausstehender Differenz eine Ratenzahlung ggü. dem VU bewilligt hast, hast du keine fällige Forderung. In beiden Fällen machst du dann Gebrauch von § 111i Abs. 2 S. 2 StPO: Du siehst von der Stellung eines Insolvenzantrages ab. Und wie wird der vorhandenen Betrag dann verteilt? Lösung: § 459m Abs. 1 S. 4 StPO. Du landest mit deinem beigetriebenen Betrag im "2 Jahres-Topf" des § 459m StPO: Der Betrag ist im Wege der Priorität an Verletzte auszukehren. Nicht quotal. Der Verletzte benötigt allerdings jetzt einen Titel (Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Titel im Wege des § 794 ZPO). Bei der Auskehrung im Wege des § 459m Abs. 1 S. 4 gilt das Gesagt zu "ohne weiteres".

    Ich habe jetzt mal die denkbaren Möglichkeiten angesprochen, da ich deine konkreten Zahlen nicht kenne.

    Hinsichtlich der Zahlungsaufforderung an den VU sollte man eine Rechnung über den Gesamtbetrag versenden. Ich übersende in diesen Fällen immer eine Rechnung über den vollständigen Einziehungsbetrag. Sobald du den sichergestellten Betrag vereinnahmt hast, kannst du ihn in Anrechnung bringen. Theoretisch kannst du auch gleich nur die Differenz eintreiben. Je nach dem, wie du arbeitest. Wenn du es im Wege eines Programms über ein Zahlungssystem (GSV oder ähnliches) machst, musst du immer den Gesamtbetrag nehmen.

    Viele Grüße
    cadi

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Das sichergesellte Geld wurde bereits vereinnahmt (Zahlungsanzeige). Der Restbetrag ist noch deutlich höher wie 2.500,00 € und der VU sitzt in Haft. InsoVerf. lohnt daher nicht.

    Mittlerweile habe ich eine Anfrage des einen Geschädigten, wann er mit der Zahlung des sichergestellten Geldes rechnen kann. Wie gesagt, kann man das sichergestellte Bargeld diesem Geschädigten bzw. diesem Einbruch zuordnen.

    Aber scheinbar gehört das Geld doch zur Gesamtmasse? Dann warte ich wohl erstmal besser die Anmeldungen sämtlicher Geschädigten ab.

  • Es ist unerheblich, ob man das Geld einem Verletzten zuordnen kann. Du hast eine Einziehungsanordnung nach § 73c StGB und nicht nach § 73 StGB (wahrscheinlich ist hier, dass die Grundentscheidung nicht stimmt, wie oft, aber das ist für die Vollstreckung unerheblich). Wie du sagst: Das Geld gehört daher zur Gesamtmasse. Jetzt musst du versuchen, die Differenz beizutreiben und du musst eine Mitteilung im Sinne des § 459i StPO machen.

    Wahrscheinlich wirst du weniger als 2500,- EUR zusammen haben, sodass du mit den 690 EUR (+ X) in § 459m Abs. 1 S. 4 StPO landest (über §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 S. 2 StPO).

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall, bei dem ihr mir hoffentlich weiter helfen könnt:

    -Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB angeordnet
    -VU ist Jugendlicher
    -Kostenbeamtin hat das Ganze bereits dem VU in Rechnung gestellt
    - eine Zahlung ist natürlich nicht erfolgt
    -ich habe dann den Gerichtsvollzieher losgeschickt, dieser hat die Vermögensauskunft abgenommen, VU wohnt bei ihren Eltern, bezieht Arbeitslosengeld II, es ist nichts pfändbar außer ggfs. Rückerstattung von Lohnsteuer/Kirchensteuer

    Wie gehe ich hier am Besten jetzt weiter vor?

  • In meinen Fällen mache ich zusätzlich noch eine BaFin-Abfrage und pfände dann auch alle Bankverbindungen, die noch bestehen.

    Auch bei Schuldnern mit Sozialleistungen habe ich die Erfahrung gemacht, dass diese aufgrund von Kontopfändungen auf einmal eine Ratenzahlung vereinbaren wollen. Eine geringe Rate (meist 10-20 EUR) ist besser als keine. Auch dann, wenn ein gepfändetes Konto bereits als P-Konto geführt wird oder nach der erfolgten Pfändung in ein P-Konto umgewandelt wird, entstehen manchmal geringfügig pfändbare Beträge, die dann an uns überwiesen werden (auch bei Sozialleistungsempfänger möglich!!!).

    Ich würde es einfach testen (vorausgesetzt der Jugendliche verfügt über eigenes Konto, das auf seinen Namen läuft).

    Wenn das noch immer nicht zum Erfolg führt, würde ich tatsächlich Gebrauch von § 459c StPO machen und die Sache in 6-12 Monaten von vorne angehen... Zwischenzeitlich bin ich aber auch in solchen "hoffnungslosen" Fällen dazu übergegangen, die Einziehungsforderung gem. §§ 459g Abs. 3, 131 Abs. 1 StPO auszuschreiben. Es kam nun schon oft vor, dass sich die Polizei daraufhin gemeldet hat (z. Bsp., wenn der VU am Flughafen ist und die EU verlässt oder im Rahmen von Verkehrskontrollen; eine Abfrage über INPOL wird seitens der Polizei dann immer gemacht und die Ausschreibung so entdeckt).

    Nach den Neuregelungen gibt es noch eine weitere Möglichkeit: § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 2 StPO: Wenn die Vollstreckung unverhältnismäßig ist, ordnet das Gericht das Unterbleiben der Vollstreckung an.
    Bisher habe ich dazu 2 rechtskräftige Entscheidungen erwirk: In beiden Fällen war der VU schwer krank und hoch verschuldet.
    Es gibt bisher kaum Entscheidungen dazu. Gerade bei einem Jugendlichen würde ich ggf. versuchen, eine solche zu erwirken. Unverhältnismäßig (also ungerecht) ist die Vollstreckung hier ggf. , weil der Jugendliche sich noch keine Existenz aufbauen konnte und ihm dies durch ständige Vollstreckungsmaßnahmen nicht gerade erleichtert wird.

  • Moin, eingezogen wurden 500,00 EUR. Der VU hatte 2 Handys gestohlen und für jeweils 250 EUR verkauft. Der Betrag wurde an uns gezahlt.
    Einer der zwei Geschädigten (ein großer Handyverkäufer) meldet nunmehr seinen Anspruch in Höhe von knapp 700,00 EUR an, da das Handy zum Zeitpunkt des Diebstahls mehr wert gewesen sei etc.

    Wie geh ich jetzt vor? Die Anspruchsberechtigung ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Urteil (laut Urteil pro Handy 250 EUR eingezogen).. Muss ich den Antrag nun ablehnen?

    MFG

  • Der Geschädigte dürfte sich doch aus dem Urteil oder der Akte ergeben.
    Ist Dein Handyverkäufer ein Geschädigter, kann er die 250 € für sein Handy bekommen. Will er weiteren Schadensersatz, kann er den VU gerne zivilrechtlich selber in Anspruch nehmen.

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