Verfahren bzgl. Einziehung des Taterlangten

  • Hallo,
    vielleicht kann mich das Forenschwarmwissen hier erhellen....
    In einem Urteil in einer Jugendstrafsache wird das Taterlangte von xx,-- Euro eingezogen.

    Was mache ich jetzt in der Vollstreckung damit? Eine Mitteilung an die Geschädigte über die Rechtskraft der Anordnung ist erfolgt, der VU ist zur Zahlung des Betrages aufgefordert worden.

    Der Geschädigte möchte jetzt Antragsformulare für das weitere Verfahren und eine genaue Erläuterung wie das Verfahren weitergeht, übersandt haben.

    Leider konnte ich an der Fobi zu dem Thema nicht teilnehmen...
    Kann mir jemand grundsätzlich sagen,
    a) was nach der Einziehung zu veranlassen ist und
    b)was ein Geschädigter innerhalb welcher Fristen beantragen kann und
    c) ab welchem Zeitpunkt eine Auskehrung des Betrages an den Geschädigten möglich ist, sofern dieser an die Gerichtskasse gezahlt wurde und ein entsprechender Antrag des Geschädigten vorliegt?

  • Hallo Doro,

    ich muss jetzt auch endlich mal der ersten Sache tätig werden. Wie habt ihr das mit der Zahlungsaufforderung an den Verurteilten gemacht? Einfaches Anschreiben unter Angabe Betrag und Bankverbindung? Und wurde das von dir als Rpfl. gemacht oder gar vom Kostenbeamten? Da geht es ja schon los.

    Wir hatten auch keine Gelegenheiten an einer Fortbildung teilzunehmen. Wussten nicht einmal, dass welche stattfinden.

  • Ich würde mich hier jetzt auch gerne mit einklinken.

    Ich habe bereits mehrere Akten davon auf dem Tisch gehabt, und diese dann wegen der Einziehung kurz mal verfristet. Hat den schon jemand eine Art Musterschreiben bzgl. der Zahlungsaufforderung an den Verurteilten?
    Wie wird denn das bei euch mit der Kontoverbindung gehandhabt? Wenn nur das Erlangte eingezogen wird, ohne Geschädigten, dann auf das Konto der Landesjustizkasse? Oder direkt vom Amtsgericht?

    Und wenn es einen oder mehrere Geschädigte gibt, müsste das dann auf ein anderes Konto, da dies ja dann irgendwann einmal zur Auszahlung kommen soll?

    Fragen über Fragen...:gruebel:

  • Grundsätzlich muss zunächst geprüft werden, ob es sich hier um eine Einziehung von Taterträgen oder um die Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer Einziehungsanordnung nach den §§ 73ff. StGB und den §§ 74ff. StGB. Nur bei der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist man im Bereich der Vermögensabschöpfung und damit ggf. bei Vermögensdelikten im Rückübertragungs- oder Auskehrungsverfahren für die Verletzten.

    Sofern die Einziehung eines Gegenstandes im Sinne der §§ 73 bis 73b, 76a Abs. 1 StGB erfolgt ist (Urteil, SB, selbst.Anordnung), muss zunächst geprüft werden, welcher Fall des § 75 Abs. 1 StGB vorliegt: Wird der Staat mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung sofort Eigentümer oder nicht.
    Sofern es sich um ein Vermögensdelikt handelt (es sind Verletzte vorhanden),muss sodann eine Mitteilung im Wege des § 459i StPO erfolgen. Da eine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 459j Abs. 1 StPO) muss diese Mitteilung zugestellt werden. Mitteilung über Bundesanzeiger ist möglich.
    Gem. §§ 459h Abs. 1, 459j Abs. 1 StPO kann der Verletzte nach erfolgter Mitteilung seinen Anspruch auf Herausgabe (z. Bsp. bei gestohlenen Gegenständen) oder auf Rückübertragung (z. B. bei betrügerisch erlangtenGegenständen) bei der Vollstreckungsbehörde (StA, Gericht) binnen sechs Monaten anmelden (deshalb ist die Prüfung im Sinne des § 75 Abs. 1 StGB notwendig, denn es muss klar sein, ob eine Herausgabe oder Rückübertragung stattfindet.).
    Wenn sich der Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe/Rückübertragung ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung (Urteil, SB, selbst. Anordnung) ergibt, veranlasst der Rechtspfleger diese, § 459j Abs. 2 S. 1 StPO. Ergibt sich ein solcher Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 S. 2 StPO. Ob nun der Rechtspfleger oder der Richter entscheidet: Es gilt immer § 459j Abs. 3 StPO: Vor Herausgabe/Rückübertragung muss der Einziehungsbetroffene gehört werden.
    Auch nach Ablauf der Frist des § 459j Abs. 1 StPO kann der Verletzte seinen Anspruch bei der Vollstreckungsbehörde geltend machen, aber: Nun braucht er einen Titel (Endurteil oder sonstigen Titel nach § 794 ZPO), § 459j Abs. 5 StPO.
    Grundsätzlich sieht die Strafvollstreckungsordnung vor, dass verfallene (jetzt eingezogene) Gegenstände, wenn das Land mit Rk Eigentum an ihnen erwirbt, verwertet werden. Bei einer Einziehung nach den §§ 73 bis 73b,76a Abs. 1 StGB darf das nicht innerhalb der Frist des § 459j Abs. 1 StPO erfolgen. Denn das würde den gesetzlich normierten Anspruch des Verletzten auf Herausgabe oder Rückübertragung des Gegenstandes vereiteln. Sofern der Verletzte innerhalb der Frist des § 459j Abs. 1 StPO seinen Anspruch nicht angemeldet hat, kann die Verwertung erfolgen. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) kann seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch noch Jahre später geltend machen (dann mit Titel -> § 459j Abs. 5 StPO). Einen Endzeitpunkt für diese Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor. In diesem Falle müsste dem Verletzten der Erlös aus dem verwerteten Gegenstand herausgegeben werden.

    Sofern die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne der §§ 73c oder 76a Abs. 1 StGB erfolgt ist und diese Einziehungsanordnung (Urteil, SB, selbst. Anordnung) aufgrund eines Vermögensdelikts ausgesprochen wurde, muss unverzüglich eine Mitteilung im Wege des § 459i StPO erfolgen. Da eine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 459k Abs.1 StPO), muss diese Mitteilung zugestellt werden. Mitteilung über Bundesanzeiger ist möglich.
    Gem. §§ 459h Abs. 2, 459k StPO kann der Verletzte nach erfolgter Mitteilung seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei derVollstreckungsbehörde (StA/Gericht) anmelden.
    Wenn sich der Anspruch des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, veranlasst der Rechtspfleger die Auskehrung an den Verletzten, § 459k Abs. 2 S. 1 StPO. Ergibt sich ein solcherAnspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung, bedarf es derZulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 S. 2 StPO. Ob nun der Rechtspfleger oder der Richterentscheidet: Es gilt immer auch § 459k Abs. 3 StPO: Vor der Auskehrung an den Verletzten muss der Einziehungsbetroffene gehört werden.
    Auch nach Ablauf der Frist des § 459k Abs. 1 StPO kann der Verletzte seinen Anspruch bei der Vollstreckungsbehörde geltend machen, aber: Nun braucht er einen Titel (Endurteil oder sonstigen Titel nach §794 ZPO), § 459k Abs. 5 StPO.
    Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Ermittlungsverfahren aufgrund der Vollziehung eines Vermögensarrests Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen gesichert werden konnten oder, dass diese Vermögenswerte erst in Vollziehung der Einziehungsanordnung gesichert werden konnten (das ergibt sich aus dem Wortlautdes § 459h Abs. 2 StPO). In beiden Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Verwertungserlös aus den Gegenständen für das Auskehrungsverfahren hinsichtlichder Verletzten zur Verfügung steht.
    Wenn im Ermittlungsverfahren aufgrund eines Vermögensarrests Vermögenswerte gesichert wurden, müssen diese mit rechtskräftigerEinziehungsanordnung gem. §§ 459g Abs. 2, 459 StPO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6Abs. 1 JBeitrG verwertet werden: Gepfändete körperliche Gegenstände müssen nun verwertet werden, gepfändete Forderungen müssen zur Einziehung überwiesen werden, im Grundbuch eingetragenen Arresthypotheken müssen in eine Zwangssicherungshypothek umgeschrieben werden und draus muss dann dieZwangsversteigerung beantragt werden. Diese Maßnahmen passieren parallel zur Mitteilung nach § 459i StPO.
    Nach Ablauf der Frist des § 459k Abs. 1 StPO erfolgt ein Kassensturz: Gegenüber gestellt wird der Verwertungserlös und die angemeldetenForderungen der Verletzten.

    Bsp.1 : Einziehung des Wertes von Taterträgen laut Urteilstenor:50.000 EUR, Verwertungserlös der gesicherten Gegenstände: 30.000 EUR, angemeldete Forderungen: 20.000 EUR. Nach dem Gesetz liegt nun ein sogenannter„Deckungsfall“ vor: Es kann an die Verletzten im Sinne des § 459k Abs. 2 StPO ausgekehrt werden (siehe oben).

    Bsp. 2: : Einziehung des Wertes von Taterträgen laut Urteilstenor: 50.000 EUR, Verwertungserlös der gesicherten Gegenstände: 30.000EUR, angemeldete Forderungen: 40.000 EUR. Nach dem Gesetz liegt nun einsogenannter „Mangelfall“ vor. Weiteres Vorgehen: Vollstreckungsbehörde(StA/Gericht) stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Einziehungsbetroffenen, §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 S. 1 StPO. Folge: Sicherungsrecht am Erlös erlischt, § 111i Abs. 1 S. 1 StPO, dieser steht dem Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse zur Verfügung. Die Verletzten müssen ihre Forderung nun zur Insolvenztabelle anmelden.

    Bsp. 3: Einziehung des Wertes von Taterträgen laut Urteilstenor:50.000 EUR, Verwertungserlös der gesicherten Gegenstände: 500 EUR, angemeldete Forderungen: 40.000 EUR. Nach dem Gesetz liegt auch hier der sogenannte „Mangelfall“ vor. Weiteres Vorgehen: Vollstreckungsbehörde (StA/Gericht) sieht von dem Insolvenzantrag ab, da dieser wohl mangels Masse ohnehin abgewiesen würde, § 111i Abs. 2 S. 2 StPO. Wie sind nun die Verletzten zu entschädigen? Lösung: § 459m Abs. 1 S. 4 i. V. m S. 1 bis 3 StPO: Im Wege des Prioritätsprinzips. Titel ist nun erforderlich. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtspfleger von der Antragstellung absieht, kann nur innerhalb von zwei Jahren an den Verletzten ausgekehrt werden. In diesem Beispiel konnten bisher lediglich 500 EUR vollstreckt werden. Die Differenz in Höhe von 49.500,- EUR ist noch offen. Der Rechtspfleger muss zunächst eine Zahlungsaufforderung inHöhe dieses Betrages dem VU übersenden. GGf. mahnen. Wenn ergebnislos: ZV-Maßnahmen einleiten: Bafin mit ggf. anschließender Kontopfändung, Vollstreckungsauftrag an GV nebst Auftrag zur Abnahme der VAK. nach den Neuregelungen kann hinsichtlich der ausstehenden Forderung auch eine Ausschreibung erfolgen oder beim Verurteilten durchsuchtwerden. Sofern der Rechtspfleger hier erfolgreich vollstreckt, kann der Verletzte auch diesbezüglich eine Auskehrung verlangen, § 459m Abs. 2 Alt. 2 StPO. Hier gilt die zweijährige Frist nicht.

    Ganz wichtig ist: Sofern die Einziehung des Wertes von Taterträgen tenoriert wurde, handelt es sich zunächst um einen staatlichen Anspruch, der grundsätzlich für den Staat vollstreckt wird. Die Vollstreckung findet daher in ähnlicher Weise, wie bei der Vollstreckung einer Geldstrafe statt. Allerdings scheidet bei der Vollstreckung der Nebenfolge die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe aus. Hinzu kommt bei der Vollstreckung der Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet: Der Rechtspfleger kann zum Aufspüren von Vermögenswerten einen Durchsuchungsbeschluss beantragen (nach StPO, so wie der Sta im Ermittlungsverfahren) und kann eine Ausschreibung machen hinsichtlichder noch ausstehenden Forderung, § 459g Abs. 3 StPO. Parallel zur Vollstreckung und Beitreibung des staatlichen Einziehungsanspruch läuft das oben dargestellte Auskehrungsverfahren für die Verletzten.

    Einmal editiert, zuletzt von cadi (29. September 2017 um 09:18)

  • Vielen Dank für die Ausführungen.

    Hinsichtlich des Passus "Wenn sich der Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe/Rückübertragung ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung (Urteil, SB, selbst. Anordnung) ergibt, veranlasst der Rechtspfleger diese, § 459j Abs. 2 S. 1 StPO."

    stellt sich mir allerdings die Frage der Zuständigkeit des Rechtspflegers der Strafabteilung. Woraus soll sich diese ergeben? :gruebel:

  • Habe da eine Frage:

    Wie sieht bei euch denn diese Mitteilung nach § 459i StPO an den Geschädigten aus?
    Habt ihr da eine Art "Vordruck"? Oder verfügt ihr einfach "SE m. d. B. um Mitteilung an Geschädigten nach § 459i StPO bzgl. des Eintritts der Rechtskraft der Einziehungsanordnung mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses hier anzumelden ist" ?

  • Gibt es den allgemein irgendwo? Könnte man sonst eine Ablichtung davon sehen?
    Wir haben hier leider gar nichts und würden uns sicherlich freuen, so etwas mal zu sehen..

  • Hallo zusammen,
    zu dem Thema würde ich mich gerne mit einer Frage einklinken :)

    Ich habe vorliegend eine Einziehung des Wertes des Erlangten gem. 73 l, 73c, 73 d StGB. 1 Geschädigter, der bereits aufgrund Mitteilung angemeldet hat.

    Betr. dem VU ist seit dem 01.7.17 ein Insolvenzverfahren anhängig. Prüfungstermin war bereits am 12.9.17. Gleichwohl hat der VU Ratenzahlung beantragt. Gesichert wurde nichts.

    Nun stehe ich hier etwas auf dem "Schlauch".:gruebel: Kann ich die Einziehung nun einfach weiter betreiben (also Ratenzahlungen bewilligen) oder verweise ich den Geschädigten auf das laufende Insolvenzverfahren? :gruebel: (oder übersende ich dem Insolvenzverwalter die Anmeldung?) ????? :gruebel:Wie würde es aussehen mit einem Antrag nach § 459 g Abs. 5 StPO? :confused::confused::confused:

    Da mir hier absolut Erfahrungswerte fehlen und ich leicht verzweifelt bin wäre ich über Tipps wahnsinnig dankbar :)

  • Ich würde hier die Ratenzahlung bewilligen. Auch im Insolvenzverfahren bleibt dem VU ein Selbstbehalt. Und ob er sich davon Alkohol und Zigaretten kauft oder bei Dir Raten zahlt, geht den Insolvenzverwalter nichts an.

  • Sofern der Insolvenzschuldner aus dem unpfändbaren Teil Raten bezahlt (§ 36 InsO), können diese Raten auf die Einziehungsanordnung angerechnet werden. § 111i Abs. 1 S. 1 StPO findet hier daher keine Anwendung. D. h., dass die bezahlten Raten in diesem Fall nicht an den Insoverwalter auszukehren sind.

    Wurde der Verletzte aufgrund der Mitteilung gem. § 459i StPO auf die Auswirkungen im Insolvenzfall bereits hingewiesen? Ich würde dem Verletzten auf jeden Fall mitteilen, dass er für die Dauer des Insolvenzverfahrens nur im Wege der Insolvenzquote Befriedigung erlangen kann (also nicht im Wege des Auskehrungsverfahrens nach der StPO) und das nur geht, wenn er seine Forderung zur Tabelle anmeldet.

    Die Einziehungsforderung kann nur dann zur Tabelle angemeldet werden, wenn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert, § 174 Abs. 3 InsO.
    Gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Einziehungsforderung eine nachrangige Forderung.

    Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es einen Übererlös gibt und es das Insolvenzgericht versäumt, den Vollstreckungsrechtspfleger hinsichtlich des Überschusses anzuschreiben, greift über § 459h Abs. 2 S. 2 StPO die Vorschrift des § 111i Abs. 3 StPO. Dieser Überschuss kann dann gemäß § 459m Abs. 1 StPO an Verletzte mit Titel ausgekehrt werden.

    Wenn kein Überschuss vorhanden ist (was der Normalfall sein dürfte), wird der Einziehungsanspruch nach erteilter Restschuldbefreiung (vgl. § 302 Nr. 2 InsO) weiter vollstreckt. Die Quotenzahlung, die an den Verletzten aus dem Strafurteil/SB erging, ist von der Einziehungsforderung abzuziehen (vgl. § 459g Abs. 4 StPO).

    Fraglich ist allerdings, ob dieser Wertungswiderspruch dem Gericht der Hauptsache angezeigt werden sollte im Hinblick auf eine Entscheidung gem. § 459g Abs. 5 Alt. 2 StPO.
    Denn: Ggü. dem Verletzten gilt der Einziehungsbetroffene im Sinne der InsO als befreit (§ 301 InsO). Dass der Staat die (deckungsgleiche) Forderung grundsätzlich weiterhin beitreiben darf, nur weil die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, erscheint widersprüchlich.

  • Würde mich gerne mit einer Frage hier anhängen.

    Bei meinem AG (!) ist der Strafbefehl erlassen worden gegen einen Erwachsenen. Es wurde Geld eingezogen.
    Ich als Rpfl des AG bekomme nun die Akte von der StA mdB um Ausschluss der Vollstreckung nach § 459g StPO.

    Ich sah keine Zuständigkeit des Rechtspflegers beim AG (451 StPO, 31 RpflG) und sendete die Sache an die StA zurück.

    Nun bekomme ich die Akte wieder.

    Ich zweifle. Wer ist zuständig?

  • Hallo,

    ich muss mich hier auch mal mit einklinken. Ich habe vorliegend auch einen Fall des § 73 StGB. Angeordnet ist die Einziehung eines Geldbetrags aus einem Betrugsdelikt.

    Habe ich jetzt richtig recherchiert, dass zur Einleitung der Einziehung zunächst das Schreiben an den Geschädigten erfolgt? Oder fordere ich den VU zeitgleich zur Einzahlung des Geldbetrages auf? Und wäre jemand so lieb mir ein Muster für das Schreiben an den Geschädigten zukommen zu lassen? Ich bearbeite nun seit über fünf Jahren Strafsachen am Amtsgericht, hatte einen solchen Fall bislang aber noch nicht (oder ist das neues Recht und mir ist das deshalb so unbekannt?).

    Danke!

  • Hallo Rpfl2012,

    die Zahlungsaufforderung an den VU erfolgt zeitgleich mit den Mitteilungen an die Geschädigten.

    Für die Mitteilungen hab ich mir ein Muster von den StA-Rpfl. geben lassen.

    Das Recht zur Einziehung wurde im Sommer geändert. Ist also schon ein halbes Jahr her.

  • Hallo,

    ich muss mich hier auch mal mit einklinken. Ich habe vorliegend auch einen Fall des § 73 StGB. Angeordnet ist die Einziehung eines Geldbetrags aus einem Betrugsdelikt.

    Habe ich jetzt richtig recherchiert, dass zur Einleitung der Einziehung zunächst das Schreiben an den Geschädigten erfolgt? Oder fordere ich den VU zeitgleich zur Einzahlung des Geldbetrages auf? Und wäre jemand so lieb mir ein Muster für das Schreiben an den Geschädigten zukommen zu lassen? Ich bearbeite nun seit über fünf Jahren Strafsachen am Amtsgericht, hatte einen solchen Fall bislang aber noch nicht (oder ist das neues Recht und mir ist das deshalb so unbekannt?).

    Danke!

    Wegen der Frist muss das Schreiben an den Geschädigten förmlich zugestellt werden.

  • Hallo Rpfl2012,

    wenn es tatsächlich eine Einziehung nach § 73 StGB ist, darfst du dem VU keine Zahlungsaufforderung schicken. § 73 StGB bedeutet, dass es sich um eine originäre Einziehung handelt. Das bedeutet, dass das Geld im Ermittlungsverfahren aufgrund von § 111b StPO beschlagnahmt wurde und auch noch vorhanden ist.

    Da es sich hier um einen Betrug handelt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass das aus der jeweiligen Tat Erlangte (=der konkrete Geldschein) wirklich vorhanden ist. Handelt es sich hier wirklich um die Einziehung nach § 73 StGB? Oder um eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73, 73c StGB? Nur eine Wertersatzeinziehung begründet einen Zahlungsanspruch des Staates, der gemäß § 459g Abs. 2 StPO zu vollstrecken ist.

    Leider ist es im Moment so, dass die Einziehungsentscheidungen, die nach dem neuen Recht ergehen, oft nur bei maximaler Auslegung (oder nur nach Vorlage im Sinne des § 458 StPO an das Gericht) für uns Rechtspfleger überhaupt vollstreckbar sind, da hier noch sehr sehr viel schief läuft.

    Ist es wirkliche eine Einziehung nach § 73 StGB muss nur eine Mitteilung an die Verletzten erfolgen gem. § 459i StPO und im Anschluss daran ggf. eine Rückübertragung der Geldscheine gem. §§ 459h Abs. 1, 459j StPO.

    Zu 90 % gibt es aber keine Betrugssachverhalte, bei denen das konkret durch die Tat Erlangte noch vorhanden ist, um gem. § 73 StGB eingezogen zu werden.

    Du schreibst, dass ein Geldbetrag eingezogen wurde. Das lässt auf eine Wertersatzanordnung im Sinne des § 73c StGB schließen...

  • Ich hätte mal eine andere Frage zur Einziehung:

    Ich vollstrecke Jugendstrafe am AG. Die Vollstreckung habe ich eingeleitet, der VU sitzt jetzt ein. Damit geht die Vollstreckung gem. § 85 II JGG auf den Jugendrichter am Haftort über (anderes AG).

    Im Kommentar zu § 85 JGG konnte ich nichts dazu finden, ob damit nur die Vollstreckung der Jugendstrafe oder die Vollstreckung insgesamt, d. h. auch diejenige der Einziehung gem. § 73c StGB gemeint ist.

    Gibt es schon Erfahrungen/Entscheidungen dazu?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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