Anfechtung der Erbausschlagung, Erbunwürdigkeit

  • Guten Morgen,
    ich hätte gerne Eure Meinung zu folgendem Fall:
    Bekomme eine Akte aus dem Jahre 2007 vorgelegt. Damals hatte sich die Polizei gemeldet und Nachlasssicherung angeregt. Eine Frau war erschossen worden, der Ehemann wurde unter dringendem Tatverdacht festgenommen.
    Es waren zwei minderjährige Kinder vorhanden. Diese haben dann die Erbschaft durch das Jugendamt als Vormund ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet sei. Die Ausschlagung wurde genehmigt. Die Eltern waren vorverstorben, ein Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen, ein Bruder trotz Benachrichtigung nicht.
    Jetzt wird mir die Anfechtung der Erbausschlagung (aufgenommen durch das Wohnsitzgericht) durch das Jugendamt für die beiden Kinder vorgelegt. Durch die Commerzbank AG wurde ein Betrag von 50.000 € zugunsten der unbekannten Erben der Verstorbenen hinterlegt. Der damalige Vormund habe sich daher über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt.
    Ich vermute, dass demnächst ein Erbscheinsantrag folgen wird.
    Die Anfechtung der Ausschlagung gilt gem. § 1957 BGB als Annahme, für die Annahme einer Erbschaft ist daher keine Genehmigung des Vormundschaftsgericht erforderlich.
    Mir stellt sich die Frage, ob ich das Jugendamt auf die Möglichkeit hinweisen sollte, hinsichtlich des Ehemanns (der ja Miterbe geworden ist) Erbunwürdigkeit geltend zu machen. Man müsste natürlich erst nachfragen, ob der Ehemann tatsächlich verurteilt worden ist.
    In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Frist gem. § 2340, 2082 BGB. Hier müsste man jedoch wohl sagen, dass die Erben erst jetzt (wieder) Erben geworden sind und daher die Frist erst mit der Anfechtung der Ausschlagung beginnt, oder ? Das wäre auch Sache des Prozessgerichts dies zu klären.
    Vielen Dank für Eure Meinungen.

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