Teilweiser Rücknahmeverzicht

  • Der Schuldner will schuldbefreiend hinterlegen nach § 372 BGB wegen Gläubigerungewissheit. Er erklärt zum Rücknahmeverzicht:

    "Ich verzichte nicht auf die Rücknahme, soweit Kosten durch die Hinterlegung entstehen, z.B. aufgrund § 15 HintG NRW."

    In NRW entstehen keine Gerichtskosten für die Hinterlegung § 15 HintG NRW verweist auf § 374 BGB, also die Unterrichtung der Gläubiger von der Hinterlegung.

    Geht so ein teilweiser Rücknahmeverzicht? (Ich vermute mal, dass der Schuldner mir nach Mitteilung der Benachrichtigung an die Gläubiger eine Rechnung für die Nachweise präsentiert und sagt, dass er hinsichtlich diese Betrages den Antrag zurücknimmt und insoweit die Auszahlung an sich beantragt.)

    Für die Berechtigten ist aber zum Zeitpunkt der Hinterlegung und der Benachrichtigung nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Rücknahmeverzicht erfolgt ist.:gruebel:

  • Ich kann deiner Vermutung leider gedanklich nicht folgen.

    Der Schuldner leistet nur schuldbefreiend, wenn er auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Dann wird er m. E. so gestellt, als ob er zu diesem Zeitpunkt an den richtigen Gläubiger gezahlt hat.
    Ob der Annahmegrund "Gläubigerungewissheit" vorliegt, hast du vor Annahme der Hinterlegung ja geprüft.
    Also können doch gar keine Kosten auf den Schuldner zukommen.

  • Spontan: soweit der Hinterleger keinen Rücknahmeverzicht erklärt, hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung. Da Hinterlegungsgrund aber ja gerade der ist, dass der Hinterleger ansonsten nicht schuldbefreiend leisten kann, beißt sich hier die Katze in den Schwanz.
    Entweder, der ganze Betrag soll schuldbefreiend hinterlegt werden, oder nicht. Und wenn nicht, hat der Gläubiger insoweit m. E. keinen Hinterlegungsgrund.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Spontan: soweit der Hinterleger keinen Rücknahmeverzicht erklärt, hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung. Da Hinterlegungsgrund aber ja gerade der ist, dass der Hinterleger ansonsten nicht schuldbefreiend leisten kann, beißt sich hier die Katze in den Schwanz.
    Entweder, der ganze Betrag soll schuldbefreiend hinterlegt werden, oder nicht. Und wenn nicht, hat der Gläubiger insoweit m. E. keinen Hinterlegungsgrund.

    Die schuldbefreiende Wirkung bzw. deren Nichteintreten hat nichts mit dem Hinterlegungsgrund zu tun. Der Hinterlegungsgrund ist weiterhin die Gläubigerungewissheit.

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