Aufgebot Brief durch Abtretungsgläubiger ohne Briefübergabe

  • Hallo zusammen!

    Ich soll einen Antrag für ein Aufgebot zur Kraftloserklärung eines GS-Briefes aufnehmen.

    Der Antragsteller A kann mir eine aktuelle Abtretungserklärung der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin B vorlegen sowie eine Erklärung von dieser, dass der Brief in deren Hause verloren gegangen ist. Eine Briefübergabe kann daher faktisch nicht stattgefunden haben.

    Ich habe Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Abtretungsgläubiger A geäußert, da die Abtretung mangels Briefes nicht wirksam vollzogen sein kann. Die Abtretungsgläubigerin A legt mir nun eine Erklärung der eingetragenen Gläubigerin B vor, in welcher diese pauschal ihre Zustimmung zur Einleitung eines Aufgebotsverfahrens erteilt.

    Reicht dies Eurer Meinung nach zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens durch die Abtretungsgläubigerin A aus? Die Zustimmungserklärung an sich ändern doch m.E. an der formalen Antragsberechtigung nichts....

    Bin für Denkanstöße dankbar!!!

    Liebe Grüße

  • Ohne die Zustimmungserklärung kommt man hier zur gewillkürten Prozessstandschaft.

    Beschluss des KG vom 15.12.2014, 12 W 65/14:

    "Allerdings ist die Beteiligte zu 1) bei dieser Konstellation berechtigt, das noch formal der Beteiligten zu 2) zustehende Recht, im Wege des Aufgebotsverfahrens die Kraftloserklärung des Briefs zu verlangen, in gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend zu machen, weil die Beteiligte zu 2) selbst kein Interesse mehr am Fortbestand des Grundpfandrechts hat und nur noch die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Wohnungseigentums ein rechtliches Interesse an der Grundschuld bzw. deren Löschung geltend macht. Der zugunsten der Beteiligten zu 1) wirkende Titel auf Abtretung der Grundschuld und auf Zustimmung zur Eintragung im Grundbuch schließt insofern die Ermächtigung der Beteiligten zu 2) gemäß § 185 BGB ein, den Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen z. B. OLG München, 34 Wx 117/10, Beschluss vom 05.11.2010, Rn. 20 f. bei juris; OLG Düsseldorf, 3 Wx 247/12, Beschluss vom 13.12.2012, Rn. 22 bei juris; Kammergericht, 12 W 30/10, Beschluss vom 25.10.2010, Rn. 16 ff. bei juris)."

    Mit der Zustimmung ohnehin.

  • Danke für die Antwort!!!

    Ich hatte nichts dazu gefunden, ob die gewillkürte Prozessstandschaft auch bei einer Abtretung gilt....

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