Zur Abwechslung mal wieder GbR

  • GbR mit zwei Gesellschaftern ist eingetragen. Einer stirbt. Es liegt Erbschein vor, wonach er von 3 Personen beerbt wird. Schriftlicher Gesellschaftsvertrag von 1985 nur noch in Kopie vorhanden. Danach wird

    "beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt"

    Ein Erbe bewilligt/beantragt für sich und in Vollmacht ("alle Angelegenheiten, die den Nachlaß betreffen....Grundbesitz und Geschäftsanteile....übertragen...") für die anderen beiden "das Grundbuch entsprechend der Erbfolge zu berichtigen". Es wird versichert, dass die zwei eingetragenen die einzigen Gesellschafter waren und die Erben jetzt anstelle des einen Gesellschafter seien....

    Reicht da jetzt die Berichtigungsbewilligung der Erben und des anderen Gesellschafters oder braucht man sogar eidesstattliche Versicherungen, dass der alte Vertrag noch so besteht (wie OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - 34 Wx 106/15; es ist eine Vermietungsgesellschaft, die im Vertrag auch bestimmt hat, dass alle Eigentümer der WEG-Anlage -100 Einheiten- Gesellschafter werden können) und die Nachlaßakte (es könnten ja auch Vermächtnisnehmer vorhanden sein)???

  • Zuallerest würde ich in die Nachlassakte Einsicht nehmen, ob bezüglich des GbR-Anteils des Erblassers Vermächtnisse angeordnet wurden.

    Falls nein, würde ich neben den Berichtigungsbewilligungen der drei Erben und des verbliebenen Gesellschafters - wie üblich - eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, dass der GbR-Vertrag 1985 der einzige ist und dass er nicht geändert wurde. Nach Sachlage wird allerdings nur der überlebende Gesellschafter diese eV abgeben können, weil die drei Erben des verstorbenen Gesellschafters früher gar nicht an der GbR beteiligt waren.

    Die Vollmacht dürfte inhaltlich wohl ausreichen, auch wenn die Erben nicht in Erbengemeinschaft in die GbR eintreten. Denn den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters betrifft die Grundbuchberichtigung wohl in jedem Fall.

  • Danke, dann fordere ich mal die Nachlaßakte an. Bin gespannt, ob die mir die Akte da ganz oben vom Norden runterschicken.... Angeblich ist jetzt eine Registerpflicht für die GbR in Planung. Mal sehen was daraus wird.

  • Ich vermute, dass die Diskussion um die Registerpflicht der grundbesitzenden GbR (s dazu den auf dem 71. Deutschen Juristentags in Essen 2016 unter der Rubrik: „Wirtschaftsrecht-Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts ?“ unter 5 d gefassten Beschluss: „d) Der Erwerb in öffentlichen Registern einzutragender Rechte sollte nur eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich sein = angenommen 38:8:6)“
    http://www.djt.de/fileadmin/down…esse_gesamt.pdf
    und die Abhandlung von Westermann, „Reformüberlegungen zum BGB-Gesellschafts- und Vereinsrecht“, NZG 2017, 921 ff) durch das seit dem 1.10.2017 zu führende Transparenzregister wieder in Gang gekommen ist, weil die GbR -anders als noch in § 18 I 1 S. 1 RefE des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen- mangels Eintragung nicht unter die die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz fällt (s. dazu unter anderem: Longrée/Pesch, „Das neue Transparenzregister in der Praxis“, NZG 2017, 1081 ff.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • falscher eintrag

    Einmal editiert, zuletzt von Della (24. April 2018 um 14:31) aus folgendem Grund: wollte eigentlich zu einem anderen GbR-Beitrag

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