Hallo Zusammen,
ich stehe gerade auf dem Schlauch.
Ich habe eine Nachlasspflegschaft, welche bereits im Juli 2017 aufgehoben wurde.
Erst jetzt kommt der Verfahrenspfleger mit seiner Vergütungsabrechnung für die Vergütung des Nachlasspflegers usw.
Der Nachlass war die ganze Zeit mittellos und es wird daher aus der Staatskasse gezahlt.
Ich hätte jetzt gesagt, dass der Anspruch auf Vergütung mit Aufhebung erlischt. Dies unabhängig davon, ob die 15 Monate ab Entstehung bereits vergangen sind oder nicht. Dies ergibt sich meiner Meinung nach allein schon aus der Konsequenz nach Aufhebung keine Verfügung mehr über eventuell vorhandenen Nachlass zu haben (ja ok, man könnte sich an den Erben wenden bzw. ggf. aus der Hinterlegung freigeben, dies ist aber ja sicherlich nicht Sinn und Zweck), vielmehr aber frage ich mich, weshalb dann alle Nachlasspfleger den Antrag gemäß §§ 1915, 1835, 1836 BGB, § 2 VBVG auf Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft stellen. Das macht doch dann gar keinen Sinn!?
Selbst die Verfahrenspfleger sind bei uns dazu übergegangen diese Anträge zu stellen(hier jedoch nicht, sonst hätte ich das Problem hier nicht).
Ich hoffe ihr könnt mich vom Schlauch runter holen