internationale Zuständigkeit Erbschein- Vorlagebeschluss Kammergericht Berlin 10.01.2

  • Will heißen: Man muss auch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden - und teils himmelweiten - Unterschiede im Immobiliarsachenrecht und - hieraus folgend - im Grundbuchrecht berücksichtigen, wenn sich die Frage erhebt, ob man eine laxere Rechtsordnung der verlässlicheren überstülpt.


    Das hat man doch schon in dem Moment getan, als man die EuErbVO zu geltendem Recht hat werden lassen, trotz ihrer offensichtlichen Mängel.
    Beispiele:
    - keine Rechtswahl auf derzeitigen Aufenthaltsstaat möglich, was eine vernünftige Nachlassplanung bei beruflich mobilen Personen in gemischtnationalen Ehen so gut wie unmöglich macht,
    - keine Gerichtsstandswahl durch Erblasser möglich
    - keine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts möglich, wenn über den Ort des letzten Aufenthalts oder die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Gerichten verschiedener Staaten unterschiedliche Auffassungen bestehen,
    - keine Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für das Land, in dem die Vermögenswerte (im wesentlichen) belegen sind durch alle Erben, wenn nicht das Recht dieses Staates auch vom Erblasser gewählt wurde (was widerum nur geht, wenn der Erblasser ein Bürger dieses Staates war),
    - keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ausländische Erbnachweise anzuerkennen sind bzw. ob sie inländischen Nachweisen funktionell (Gutglaubensschutz) gleichstehen.

    Und da im EU-Gesetzgebungsverfahren diese Mängel mal nicht so eben durch Änderung behoben werden können, müssen wir uns halt jetzt auf das einrichten, was wir haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ME umfassend und zutreffend:

    Wilsch, „Die EuGH-Rechtsprechung zu den Vindikationslegaten und die Auswirkungen auf das deutsche Grundbuch- und Nachlassverfahren- zugleich Besprechung von EuGH, Urteil vom 12. 10. 2017 – Rs C-218/16- ZfIR 2018, 253 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Vermutlich sind in diesen guten Aufsatz begrüßenswerterweise diverse hier im Forum geschriebene Dinge eingeflossen. Bezüglich einzelner Dinge bin ich allerdings nach wie vor anderer Meinung. So gibt es etwa nach meiner Ansicht keine Bewilligungslösung, weil die Buchposition nicht auf den Erben, sondern auf den Legatar übergegangen ist, was nach der dinglichen Wirkung des Legats ja auch gar nicht anders sein kann. Und auch im Erbschein hat das Legat nichts verloren, weil es - entgegen Wilsch - überhaupt nicht um die Verlautbarung einer "Verfügungsbeschränkung" geht, sondern schlicht darum, dass der Legatsgegenstand kraft erbrechtlicher Sonderrechtsnachfolge überhaupt nicht zu dem auf den Erben übergehenden Nachlass gehört und der Erbschein noch nie die Aufgabe hatte, darzustellen, was zum Nachlass gehört und was nicht. Unter dieser Prämisse kann es auch weiterhin nicht Aufgabe des Erbscheins sein, die Nichtzugehörigkeit zum Nachlass darzustellen. De lege ferenda kann man hierüber diskutieren, aber de lege lata ist die Sache eindeutig.

  • EuGH Urteil vom 21. Juni 2018 in der Rs. C-20/17, Oberle


    Art. 4 ErbRVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.


    http://curia.europa.eu/juris/document…rt=1&cid=788001

    Rn. 42

    Demzufolge erfasst die Zuständigkeitsregel des Art. 4 auch solche Verfahren, die nicht zum Erlass einer judiziellen Entscheidung führen.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (22. Juni 2018 um 13:05)

  • Das ist wohl noch nicht automatisch mitentschieden, da nicht klar ist, was mit "judiziell" gemeint ist. Es könnte auch so gemeint sein, dass nicht kontradiktorische Entscheidungen erfasst sind (also Erbscheinsverfahren). Ist die Eröffnung des Testaments überhaupt eine Entscheidung?
    Vermutlich würde der EuGH es aber so sehen...leider.

  • Die Testamentseröffnung ist keine Entscheidung (i.S.d. Art. 3 I lit. g ErbRVO). Darauf kommt es aber nicht an. Die Zuständigkeitsregelung der Art. 4 ff. gilt in allen Nachlassverfahren, ungeachtet davon, ob sie durch eine Entscheidung abgeschlossen werden oder nicht. Deswegen muesste man in der Rs. Oberle nicht entscheiden, ob es sich beim deutschen Erbschein um eine Entscheidung in Sinne der Verordnung handelt.

  • Andere Ansicht der Wortlaut von Art. 4: Für Entscheidungen in Erbsachen. Der EuGH hat die Brücke geschlagen zwischen streitigen und nicht-streitigen. Die Erteilung eines Erbscheins ist insoweit ohne Weiteres eine Entscheidung. Die bloße Eröffnung des Testaments kann man nicht ernsthaft als solche bezeichnen. Nur die Ablehnung der Eröffnung ist eine Entscheidung. Kommt mir bitte nicht mit autonomer Auslegung, da auch bei "autonomer Auslegung" Entscheidung mehr bedeuten muss als "Verfahren".
    Freilich neigt der EuGH ersichtlich dazu, auch Eröffnungen unter Art. 4 zu fassen. Das ist unrichtig. Die EUErbVO kennt den Unterschied zwischen "Verfahren" (Art. 8) und Entscheidung (Art. 4). Entscheidung muss also etwas anderes sein als Verfahren ein Mehr.

    Mir ist es schwer verständlich, wie man mit juristischen Argumenten eine Gleichsetzung befürworten kann. Die "systematische Auslegung" mit Art. 13 ist ebenfalls verfehlt, weil wiederum keine "Entscheidung" maßgeblich ist, eine Ausnahme von Art. 4 also gar nicht vorliegt, vielmehr eine eigenständig klarstellende Regel einer sonst bestehenden Lücke der Verordnung. Art. 13 schreibt ja auch nicht etwa "Entscheidungen über die Entgegennahme der Erklärungen". Wirkliche Systematik ist es dagegen, zwischen "Entscheidung" (Art. 4) und "Verfahren" (zB Art. 8) zu differenzieren.

    Hier wird also das gewünschte Ergebnis contra legem. Der EuGH ist (auch in Entscheidungen, die ich vom Ergebnis richtig finde) eines der argumentativ schwächsten Gerichte gemessen an seinem Einfluss. Keinerlei Zitate aus dem Schrifttum/nationaler Rechtsprechung. Ja, ich kenne auch das Pseudoargument, dass ja der GA dies erledige und dass der EuGH "ja dann aus allen Mitgliedstaaten zitieren müsste". Mitnichten. Wenn eine Fundstelle inhaltlich treffend und gut formuliert ist, wird sie zitiert. Jeder Mitgliedstaat hat es ja selbst in der Hand, eine hinreichend tatkräftige scientific community zu generieren, die dann anständig schreibt. Diejenigen, die gute Beiträge produzieren, sollen nicht herangezogen werden, weil manche anderen Mitgliedsstaaten eine solche Kultur nicht fördern und es deshalb nicht auf die Reihe bekommen?
    Literaturzitate sind übrigens mitnichten eine deutsche Besonderheit. Der SCOTUS zitiert regelmäßig Literatur, wenn sie gut und passend ist.
    Schwach auch der Verweis auf die Anmerkung des GA in Fn. 64. Die Entscheidung sollte aus sich selbst heraus lesbar sein.

  • andydomingo: „Entscheidungen in Erbsachen” findet man nur in der deutschen Sprachversion. Das Zuständigkeitssystem des Art. 4 ff. ist nicht auf die Erteilung von Entscheidungen begrenzt, was sich mittelbar aus Art. 8, 12 und Art. 15 ErbRVO ergibt. Aus meiner Sicht war dies von Anfang an klar. Zweifel diesbezüglich, die man in Deutschland hatte, wurden – hinsichtlich der Zuständigkeit – in Oberle ausgeräumt. Zu der Kultur des juristischen Diskurses im Bereich der ErbRVO möchte ich mich hier nicht äußern.

  • Wie ist denn nun die Oberle-Entscheidung in # 44 bzgl. Nachlassvermögen in Deutschland und Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu verstehen ?
    Gegenständlich beschränkter Erbschein für "deutsches" Vermögen nun weiter möglich oder nicht ?

    Und wie verhält sich das mit der subsidiären Zuständigkeit gem. § 10 II der EU-ErbVO ?

    Ein Tenor , der etwas auslegt , ist man hierzulande schließlich nicht gerade gewöhnt.
    Bin mal wieder verwirrt.

  • Die deutsche Sprachfassung ist gleichwertig mit den anderen. Und derartige Dinge müssen sich mE unmittelbar, nicht bloß mittelbar ergeben.
    Wie dem auch sei: Verstöße gegen die internationale Zuständigkeit hindern die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung nicht, vgl. Art. 40. Ich hatte auch einen Fall, in welchem bei einer Rechtswahl zum ausländischen Recht (und überhaupt wo alles auf ausländisches Recht deutete, nur nicht der gewöhnliche Aufenthalt) das ausländische Gericht "einfach" seine Zuständigkeit im Einverständnis mit den "Hauptverfahrensbeteiligten" (nicht sämtlichen 28 Vermächtnisnehmern!, was aber wohl Art. 7 verlangen würde) bejahte. Vermutlich wird dies häufiger passieren.

  • Wolf: nicht wenn ein anderer Verordnungsmitgliedstaat nach Art. 4 ErbRVO zuständig ist. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat liegt, ist Art. 10 ErbRVO anwendbar. In solch einem Fall ist die Erteilung eines gegenständlich beschränken Erbscheins nach Art. 10 Abs. 2 ErbRVO nicht ausgeschlossen.
    In einem Erbscheinsverfahren muss man einfach, wie in jedem Nachlassverfahren, die internationale Zuständigkeit bejahen. Diese ist in Art. 4 ff. ErbRVO geregelt.

    andydomingo: weil alle Sprachfassungen gleichwertig sind, kommt es auf die grammatische Auslegung nur einer Sprachfassung nicht an. Selbst wenn es Zweifel gab, herrscht aber jetzt Klarheit. Causa finita. Eine kritische Anmerkung von Dir zur Oberle-Entscheidung werde ich persoenlich wirklich gern lesen. Die FamFG-Normen als Quelle der internationalen Zuständigkeit in Nachlasssachen haben wir aber aus dem Tisch. War nur ein untauglicher Versuch des bundesdeutschen Gesetzgebers, das Unionsrecht umzugehen.
    Zum Glück berechtigt selbst eine klare Verletzung der internationalen Zuständigkeit nicht zur Ablehnung der Anerkennung. Dies bedeutet aber nicht, dass man als Nachlassgericht bewusst verfahren kann, ohne die Zuständigkeit von Amts wegen geprüft zu haben (Art. 15 ErbRVO).

  • Wolf: nicht wenn ein anderer Verordnungsmitgliedstaat nach Art. 4 ErbRVO zuständig ist. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat liegt, ist Art. 10 ErbRVO anwendbar. In solch einem Fall ist die Erteilung eines gegenständlich beschränken Erbscheins nach Art. 10 Abs. 2 ErbRVO nicht ausgeschlossen.
    In einem Erbscheinsverfahren muss man einfach, wie in jedem Nachlassverfahren, die internationale Zuständigkeit bejahen. Diese ist in Art. 4 ff. ErbRVO geregelt.

    Das hört sich für mich jetzt erst mal so an , als dass der gegenständlich beschränkte Erbschein für einen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - außer dem Vorliegen "Drittstaat" - gestorben ist.
    Mir will nur der § 10 II der VO nicht in den Kopf , weil dieser im Gegensatz zu Abs. I m.E. keinen Drittstaat ( mehr ) voraussetzt.
    Schließlich legt der EuGH nur Art. 4 aus und nicht den 10.:confused:

  • Das hört sich für mich jetzt erst mal so an , als dass der gegenständlich beschränkte Erbschein für einen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - außer dem Vorliegen "Drittstaat" - gestorben ist.

    Genau. Wieso kann man das nicht akzeptieren. Kein gegenständlich beschränkter Erbschein bei fehlender deutscher Zuständigkeit. Ist doch eine eindeutige Aussage. Und auch kein Problem für den Erben. Er bekommt ein ENZ. Und den Bezug zum Ausland hat doch der Erblasser bewusst gesetzt.

    Wieso so diskutiert man jetzt schon wieder ein Hintertürchen? Kann man die Entscheidung nicht einfach akzeptieren?

    Wer wird denn heute noch einen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen? Die Richter der zweiten Instanz?

  • Das hört sich für mich jetzt erst mal so an , als dass der gegenständlich beschränkte Erbschein für einen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - außer dem Vorliegen "Drittstaat" - gestorben ist.

    Genau. Wieso kann man das nicht akzeptieren. Kein gegenständlich beschränkter Erbschein bei fehlender deutscher Zuständigkeit. Ist doch eine eindeutige Aussage. Und auch kein Problem für den Erben. Er bekommt ein ENZ. Und den Bezug zum Ausland hat doch der Erblasser bewusst gesetzt.

    Wieso so diskutiert man jetzt schon wieder ein Hintertürchen? Kann man die Entscheidung nicht einfach akzeptieren?

    Wer sagt denn , dass ich nicht akzeptieren kann ?
    Mir fehlt nur noch die Verknüpfung zu § 10 II der VO

  • [QUOTE=Wolf;1147238
    Mir fehlt nur noch die Verknüpfung zu § 10 II der VO[/QUOTE]

    Ist nicht die Verknüpfung, dass es nur ein zuständiges Nachlassgericht für Verfahren in Anwendung der Verordnung geben soll, wenn der gewöhnliche Aufwnthalt des Erblassers in einem Mitgliedsstaat liegt?

  • Art. 10 Abs. 2 ErbRVO setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat. Es ist also der Fall eines Argentiniers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Argentina und einer Immobilie in Deutschland. Nicht ein innereuropäischer Fall. Beim gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verordnungsmitgliedstaat sind Art. 4 bzw. Art. 7 ErbRVO einschlägig. In solch einem Fall ist nur EIN Mitgliedstaat für das Nachlassverfahren zuständig. Es ging genau darum, dass die Erben keine Parallelverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (wie früher) durchführen müssen.
    Im Fall Oberle hätte man mit dem französischen Erbschein aus Lothringen arbeiten sollen (die sind nichts anders als BGB-Erscheine) bzw. mit einem französischen ENZ, statt auf einen gegenständlich beschränken Erbschein aus Berlin zu beharren. Die Möglichkeit der Erteilung von gegenständlich beschränken Erbscheinen im Fall in dem ein anderer Verordnungsmitgliedstaat zuständig ist, würde man in der Praxis schnell in eine Pflicht umwandeln.

  • Mit der EuGH-Entscheidung leben wir dann eben.
    Bzgl. der Eröffnung gilt: Die Angaben in der Sterbeurkunde sind im Regelfall maßgeblich. Wohnsitz bedeutet im Regelfall gewöhnlicher Aufenthalt. Abweichungen sind statistisch selten. Die bloße theoretische Möglichkeit (Beispiel Zweitwohnsitz) hat außer Acht zu bleiben, wenn derartige Anhaltspunkte dem Nachlassgericht nicht bekannt sind.

    Es fehlen jegliche Anhaltspunkte in der Verordnung dafür, was mit den Testamenten denn zu geschehen hat, die in einem "falschen" Staat liegen. Das spricht gegen Silesianmans Auffassung. Die Verordnung schweigt; zu einem solch bedeutsamen Thema hätte sie gewiss Stellung genommen, wenn es tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, auch Testamentseröffnungen zu erfassen. "Elephant in the mousehole" nennt man das auch - und ziemlich undemokratisch, wenn man jetzt einen ganzen Normenkomplex unkodifiziert sich "ausdenkt", warum denn doch die Testamente zu versenden seien, um den "Geist der Verordnung" zu verwirklichen.

  • Zusammenfassend (nichts neues, die Diskussion hatten wir schon):
    Die Hauptauslegungsmethode im Bereich der Auslegung des Unionsrechts ist die funktionale Auslegung. Das Ziel des Unionsrechtsgebers wurde klar definiert (ein Recht, ein Forum) und wurde auch umgesetzt. Art. 4 ff. stellen ein geschlossenes System der Zuständigkeiten. Sie umfassen alle Nachlassverfahren.

    Alle Testamente muss das „europäische Nachlassgericht“ in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnen. Es lässt sich machen, notfalls mit Verwendung des Beweisaufnahmeverordnung.
    In Polen habe ich übrigens schon Notarkollegen empfohlen, Ausfertigungen von Testamenten auf Anfrage eines deutschen Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung nach Deutschland zu übersenden. Es war nicht gewöhnlich, denn der Notar in Polen würde die Testamentseröffnung normallerweise selbst vornehmen, man hat es aber entsprechend meiner Empfehlung gemacht. Klar, viele praktische und technische Probleme wird es geben. Daran lässt sich aber nicht arbeiten, wenn der Gegenüber alles in Frage stellt.
    Im Bereich der Erbrechtsverordnung vergolden wir derzeit leider Zeit indem wir uns in den ersten 10 Jahren vor EuGH nachweisen, was vereinbart wurde.

    Das Argument der demokratischen Legitimation würde ich gar nicht verwenden. Denn die Antwort darauf wird nicht besonders nett sein: Wann und wie haben die Polen, die Franzosen, die Spanier usw. die Bundesregierung oder den deutschen Bundestag zu einer einseitigen Änderung des gemeinsam auf der Unionsebene Ausgearbeiteten demokratisch legitimiert? Ich kann nur erneut darauf hinweisen, wie schlecht so etwas im EU-Ausland ankommt, wenn das KG in einer EuGH-Vorlage „den Willen des deutschen Gesetzgebers“ als Argument hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts verwendet. Wie ein Elefant im Porzellanladen und völlig kontraproduktiv. Freundlicher lässt es sich nicht formulieren.

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