2 RAs nacheinander beigeordnet - wie anrechnen?

  • Hallo,
    folgender Fall: Klage A gegen B. B wurde PKH bewilligt und RA C beigeordnet. C hat dann seine Vergütung beantragt. Dann wurde die Beiordnung von RA C aufgehoben und RA D beigeordnet - ohne Einschränkungen. Nun macht auch D seine Gebühren geltend und bekommt sie festgesetzt.
    Die Klage wird abgewiesen, A hat die Kosten zu tragen. Nun stellt RA D einen Kfa nach § 126 ZPO über die WahlRA-Gebühren abzüglich der ausgezahlten PKH-Vergütung. Was ist mit der an RA C ausgezahlten PKH-Vergütung? Die müsste doch auch noch in Abzug gebracht werden, da A ansonsten zu viel zahlen müsste. Aber dann würde RA C nicht seine vollen WahlRA-Gebühren bekommen.
    Wie seht ihr das?

  • Warum wurde die Beiordnung von RA C aufgehoben? War es ein notwendiger Anwaltswechsel? Wenn ja, dann müsste A auch ohne PKH die Kosten beider Anwälte übernehmen. In diesem Fall würde ich den Übergang der Vergütung des RA C nach § 59 RVG aber nicht im KFB nach § 126 ZPO feststellen, sondern durch eine gesonderte Verfügung und dann einfach zu Soll stellen. So kommt RA D auch nicht zu kurz.

    Wenn es aber kein notwendiger Anwaltswechsel war, dann muss A die zusätzlichen Kosten nicht tragen. Dann müsste man m. E. versuchen, bei B die Kosten einzufordern, falls er mal wieder zahlungsfähig wird (Überprüfung nach § 120 a ZPO).

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Darauf habe ich auch abgezielt. :)
    Die Aufhebung der Beiordnung von RA C ist aufgrund größerer Differenzen zwischen C und B erfolgt und daher liegt aus meiner Sicht kein notwendiger RA-Wechsel vor. Also bleibt die Staatskasse auf den Kosten für C sitzen und die Anrechnung auf die WahlRA Kosten für RA D kann nur in Höhe der an RA D gezahlten PKH-Vergütung erfolgen.
    Schön, dass ich mit dieser Meinung nicht alleine stehe, denn meine eine BezREv sah das anders und meinte, dass die Staatskasse nicht auf der PKH-Vergütung für RA C hätte sitzen gelassen werden können. Ich denke aber schon, da die Staatskasse ja an die Stelle der Partei tritt und wenn die zwei RAs beiordnet und damit beauftragt, ohne, dass der RA-Wechsel notwendig war, hat sie halt Pech gehabt.

  • Kein schönes Ergebnis für die Staatskasse, aber es war Aufgabe des Richters/der Kammer, vor Änderung der Beiordnung dies zu überdenken. :cool:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Die Staatskasse bleibt ja auch nicht auf diesen Kosten sitzen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von B wesentlich verbessern...


  • Die Aufhebung der Beiordnung von RA C ist aufgrund größerer Differenzen zwischen C und B erfolgt und daher liegt aus meiner Sicht kein notwendiger RA-Wechsel vor.

    Wenn das so ist, möchte ich mal den leider viel zu selten beachteten § 54 RVG ins Spiel bringen.
    Hat nämlich der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung des weiteren Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den neuen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

    Danach gilt es zu ergründen, worauf die "größeren Differenzen" zwischen B und C beruhen.

    Begeht der Rechtsanwalt nach der Beiordnung eine objektive Pflichtwidrigkeit, die sich idR aus den aus dem zivil- und berufsrechtlichen Pflichtenkreis folgenden Geboten und Verboten ableiten wird, genügt jede Art der Vorwerfbarkeit also auch leichte Fahrlässigkeit, um ein Verschulden zu bejahen (so Klees in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 54 Rn 10 ff.).

    Kündigt der Anwalt das Mandat und macht dies die Aufhebung seiner Beiordnung erforderlich, trifft den Anwalt die Darlegungslast, dass die Aufhebung nicht auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (so
    Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts).

    Möglicherweise hat Dein BezRev sogar Recht, dass die Landeskasse nicht auf den Kosten des C sitzen bleiben sollte - weil dem C gar keine Vergütung zusteht.

  • Öhem - ohne Einschränkungen beigeordnet. Da dürfte es dann ziemlich wurscht sein, was man munkelt oder wie gut man Kommentare zitieren kann.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Öhem - ohne Einschränkungen beigeordnet. Da dürfte es dann ziemlich wurscht sein, was man munkelt oder wie gut man Kommentare zitieren kann.


    :daumenrau Die Vergütung an C wurde ja auch schon ausgezahlt. Und wenn ich den Beschluss über die Aufhebung richtig interpretiere, lag es eher am Mandanten als am RA, dass das Verhältnis so zerrütte war, dass dem RA eine weitere Vertretung nicht mehr zumutbar war - so jedenfalls der Beschluss.


  • Öhem - ohne Einschränkungen beigeordnet. Da dürfte es dann ziemlich wurscht sein, was man munkelt oder wie gut man Kommentare zitieren kann.

    Ja ... und? Was hat die uneingeschränkte Beiordnung damit zu tun?

    Nach dem Sachverhalt war C der zuerst beigeordnete RA, selbstverständlich ist er uneingeschränkt beigeordnet.
    Das ändert nichts daran, dass er auch bei einer uneingeschränkten Beiordnung bei schuldhafter Pflichtverletzung seinen Vergütungsanspruch verlieren kann.


  • Öhem - ohne Einschränkungen beigeordnet. Da dürfte es dann ziemlich wurscht sein, was man munkelt oder wie gut man Kommentare zitieren kann.


    :daumenrau Die Vergütung an C wurde ja auch schon ausgezahlt. Und wenn ich den Beschluss über die Aufhebung richtig interpretiere, lag es eher am Mandanten als am RA, dass das Verhältnis so zerrütte war, dass dem RA eine weitere Vertretung nicht mehr zumutbar war - so jedenfalls der Beschluss.

    Dass die Vergütung schon ausgezahlt wurde, ist zunächst kein Hindernis. Auf Erinnerung des Bezirksrevisors kann das Vergütungserstattungsverfahren überprüft werden ...

    Wenn sich hier allerdings schon aus dem Beschluss zur Aufhebung der Beiordnung ergibt, dass der Mandant die Zerrüttung verschuldet hat, hat sich die Sache erledigt.


  • Dass die Vergütung schon ausgezahlt wurde, ist zunächst kein Hindernis. Auf Erinnerung des Bezirksrevisors kann das Vergütungserstattungsverfahren überprüft werden ...

    Wenn sich hier allerdings schon aus dem Beschluss zur Aufhebung der Beiordnung ergibt, dass der Mandant die Zerrüttung verschuldet hat, hat sich die Sache erledigt.



    Sehe ich so. Schon aufgrund der Formulierung, dass es dem RA die Vertretung nicht mehr zumutbar sei und der Mandat das Mandat gekündigt hätte (was er gar nicht kann...), kann man herauslesen, dass der Mandant die treibende Kraft war.

  • Hallo,

    Ich glaube, mein Fall ist eigentlich recht einfach, aber ich bin mit dem Ergebnis nicht so recht glücklich.

    Dem Beklagten wird Anwalt A beigeordnet. Irgendwann im Laufe des Verfahrens erfolgt ein Schriftsatz mit Mandatsniederlegung ohne Angabe von Gründen, sodann meldet sich Anwalt B als neuer Vertreter des Beklagten und beantragt ebenfalls Beiordnung.
    Ein förmlicher Aufhebungsbeschluss der Beiordnung von A erfolgt nicht, aber eine Beiordnung von B ohne Einschränkungen.

    Jetzt beantragen beide Anwälte PKH-Vergütung in voller Höhe (VG, TG, alles drum und dran, haben aber auch beide einen Termin wahrgenommen). Die Partei hat natürlich verloren, also bezahlt es auch (vorerst) die Staatskasse.
    Ich muss wahrscheinlich beide Anwälte in voller Höhe auszahlen ohne Notwendigkeitsprüfung des RA-Wechsels, da ja Beiordnung ohne Einschränkungen erfolgte, ne? :(

  • Hallo,

    Ich glaube, mein Fall ist eigentlich recht einfach, aber ich bin mit dem Ergebnis nicht so recht glücklich.

    Dem Beklagten wird Anwalt A beigeordnet. Irgendwann im Laufe des Verfahrens erfolgt ein Schriftsatz mit Mandatsniederlegung ohne Angabe von Gründen, sodann meldet sich Anwalt B als neuer Vertreter des Beklagten und beantragt ebenfalls Beiordnung.
    Ein förmlicher Aufhebungsbeschluss der Beiordnung von A erfolgt nicht, aber eine Beiordnung von B ohne Einschränkungen.

    Jetzt beantragen beide Anwälte PKH-Vergütung in voller Höhe (VG, TG, alles drum und dran, haben aber auch beide einen Termin wahrgenommen). Die Partei hat natürlich verloren, also bezahlt es auch (vorerst) die Staatskasse.
    Ich muss wahrscheinlich beide Anwälte in voller Höhe auszahlen ohne Notwendigkeitsprüfung des RA-Wechsels, da ja Beiordnung ohne Einschränkungen erfolgte, ne? :(

    Eine Notwendigkeitsprüfung erfolgt bei der Festsetzung nach § 45 RVG nicht. Die Staatskasse übernimmt im Rahmen der Beiordnung die Kosten der Partei. Von daher halte ich dein Ergebnis für richtig.
    Die Entscheidungen des Richters über die Beiordnungen will ich jetzt mal nicht kommentieren.:mad:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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