Eigentumswohnung nicht selbst genutzt

  • Hallo zusammen,
    ich habe vorliegend einen Antrag vorliegen auf Beratungshilfe. Die Antragstellerin verfügt jedoch über eine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung. Diese ist ja nach einschlägiger Rechtssprechung für die Beratungskosten einzusetzen. Nun besteht jedoch noch der Kredit über den Kaufpreis, sodass auch wenn sie es einsetzen würde, kein Vermögen zur Zahlung der Anwaltskosten gegeben wäre.
    Lehne ich den Antrag nun trotzdem ab mit Begründung der Wohnung oder ist die Beratungshilfe zu gewähren, da Sie ja dennoch über kein Vermögen verfügt?

    Danke im Voraus.
    Liebe Grüße
    Phantom

  • Ob ein Kredit besteht ist grundsätzlich egal, dieser wäre zahlungsratentechnisch zwar für das einzusetzende Einkommen, nicht aber für das Vermögen interessant.

    Für das einzusetzende Vermögen ist die Belastungssituation des Eigentums von Bedeutung. Einsetzung des Vermögens bedeutet in der Realität ja nicht zwangsläufig Verkauf und Verwendung des Erlöses, sondern kann auch z.B. Belastung bedeuten: Es wäre der Betroffenen also zuzumuten, das Eigentum zu belasten, um einen Kredit für Rechtsanwaltskosten zu bekommen. Zum Verkaufen wird hier keiner gezwungen.

    Bei der möglichen Belastung ist es eben so, dass das immer dann zumutbar ist, wenn es nicht schon bis zum Dach belastet ist und somit nur unzumutbare Finanzierungsbedingungen entstünden.

    Fazit: Du musst den Wert der Wohnung mit der Höhe der zur Kreditsicherung genutzten Grundschuld vergleichen.

  • Da sollte die Antragstellerin aber schon nachweisen, dass der Verkehrswert unter dem abzulösenden Darlehen liegt bzw. wie hoch denn die Rückzahlung an die Bank inkl. Vorfälligkeitsentschädigung wäre.
    Einfach zu sagen: "Die Wohnung ist noch belastet, deswegen ist das kein Vermögen." greift da zu kurz.
    Es kann höchstens noch sein, dass eine Verwertung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Aber das müsste man anhand der Belastung, des Verkehrswertes, etc prüfen.

    Ich gehe aufgrund deiner Fragestellung rein auf die Verwertbarkeit bezogen davon aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Mieteinahmen und ggf sonstigem Einkommen die Bewilligung zulassen würde?

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Die Eigentumswohnung wurde für 100.000€ gekauft und ist auch mit einer Grundschuld über 100.000€ belastet.

    Wann wurde diese gekauft? Wann wurde das Darlehen aufgenommen?
    Gegebenenfalls bestehen bereits Rückgewähransprüche der Antragstellerin aufgrund teilweise Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens (ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine unmittelbare Zahlung auf die Grundschuld erfolgte). Auch das wäre bei der Frage, wie hoch das Eigentum belastet ist, im Hinterkopf zu behalten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...

    Die Eigentumswohnung wurde für 100.000€ gekauft und ist auch mit einer Grundschuld über 100.000€ belastet.

    Das ist irrelevant. Es sind auch 10/15/18 % Zinsen eingetragen, die ja keiner bezahlt. Maßgeblich ist das abgesicherte Darlehen. Wenn die Wohnung vor 30 Jahren gekauft wurde, sind die 100.000 noch immer eingetragen, das Darlehen aber zurückgezahlt.
    Außerdem ist den Darlehensraten als Ausgabe (sind die überhaupt anrechenbar, wenn es nicht eigengenutzt ist?) die eingenommene Miete anzurechnen. Und wenn sie aktuell nicht vermietet wäre, ist es genau das, was zumutbar und einzusetzen ist. Oder sie kann das zumindest bereits teilweise zurückgezahlte Darlehen wieder "auffüllen".
    Und falls die Wohnung mietfrei vermietet wäre, zB an den studierenden Sohn, wäre mE eine fiktive Miete anzunehmen. Es kann nicht sein, dass auf Kosten der Allgemeinheit, die ja dann die Beratungshilfe übernehmen würde, der Sohn mietfrei wohnen kann. Gibt natürlich noch andere Konstellationen, der Grundgedanke bleibt aber.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Irrelevant ist die Höhe der Grundschuld m.E. nicht, ich hatte aber oben vergessen dazuzuschreiben, dass es natürlich auch darauf ankommt, wie hoch die Belastung tatsächlich noch valutiert.
    Wenn auf den Kredit schon seit 5 Jahren gezahlt wurde, ist genug Spielraum für eine neue Ausnutzung da.

    Problematisch (und ggf unzumutbar) wäre es eben, wenn bei einem Kaufpreis von 100.000 € Grundschulden von über 150.000 € vorliegen.
    Zu einer exakten Entscheidung können wir dir hier nicht raten, sondern nur auf die Grundsätze eingehen. Und der Grundsatz sagt, dass unter Würdigung der Gesamtumstände eine Verwertung (egal welche Verwertungsart) zumutbar sein muss.

    Bezüglich der Anrechnung der Miete oder ggf. fiktiven Miete stimme ich Araya zu, allerdings ist das wiederum eine Frage des einzusetzenden Einkommens und nicht des Vermögens.

  • Eine weitere Frage, die ich mir beim Einsatz von nicht genutztem Wohneigentum immer stelle, ist: Inwieweit ist es für den Eigentümer überhaupt möglich, einen weiteren Kredit zur Finanzierung der Anwaltskosten zu erhalten.
    Bei geringem Einkommen und/oder hoher vorrangiger Belastung dürfte er kaum eine Bank finden, die sich da noch hinten dran hängt...
    Aber wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt, wird er ja wohl Mieteinnahmen haben, die man einsetzen kann.

  • Irrelevant ist die Höhe der Grundschuld m.E. nicht, ich hatte aber oben vergessen dazuzuschreiben, dass es natürlich auch darauf ankommt, wie hoch die Belastung tatsächlich noch valutiert.
    Wenn auf den Kredit schon seit 5 Jahren gezahlt wurde, ist genug Spielraum für eine neue Ausnutzung da.

    Problematisch (und ggf unzumutbar) wäre es eben, wenn bei einem Kaufpreis von 100.000 € Grundschulden von über 150.000 € vorliegen.
    Zu einer exakten Entscheidung können wir dir hier nicht raten, sondern nur auf die Grundsätze eingehen. Und der Grundsatz sagt, dass unter Würdigung der Gesamtumstände eine Verwertung (egal welche Verwertungsart) zumutbar sein muss.

    Bezüglich der Anrechnung der Miete oder ggf. fiktiven Miete stimme ich Araya zu, allerdings ist das wiederum eine Frage des einzusetzenden Einkommens und nicht des Vermögens.

    Ich bezog mich auf den eingetragenen Betrag der Grundschuld. Dieser wird ja nicht geändert, wenn die Raten gezahlt werden (mal abgesehen davon, dass die Grundschuld forderungsunabhängig ist und seltenst auf die Grundschuld sondern auf das Darlehen gezahlt wird). Das gilt auch, wenn der Wert unter der Grundschuld liegt. Deswegen kommt es auf das Darlehen und dessen Valutenstand an.

    Wenn die Raten regelmäßig gezahlt werden, sollte eine Krediterweiterung für die paar Euro für den Anwalt problemlos sein.

    Egal ob als Einkommen undoder Vermögen, nichtselbstgenutztes Grundeigentum ist einzusetzen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine weitere Frage, die ich mir beim Einsatz von nicht genutztem Wohneigentum immer stelle, ist: Inwieweit ist es für den Eigentümer überhaupt möglich, einen weiteren Kredit zur Finanzierung der Anwaltskosten zu erhalten.
    Bei geringem Einkommen und/oder hoher vorrangiger Belastung dürfte er kaum eine Bank finden, die sich da noch hinten dran hängt...


    Sehe ich auch so.

    Aber wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt, wird er ja wohl Mieteinnahmen haben, die man einsetzen kann.


    nicht zwingend

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