Übergang nach § 59 RVG durch fingierten Antrag nach § 103 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:
    Die Parteien haben im Verfahren beide VKH. Der Antragsteller hat nach der Kostenentscheidung nur 6 % der Kosten zu tragen, der Antragsgegner 94 %.
    Die Auszahlung der VKH für den Antragsteller Vertreter ist schon erfolgt.

    Nun muss ich ja prüfen , ob für die Landeskasse ein Übergangsanspruch nach § 59 RVG vorliegen könnte, was i diesem Fall sicher ist, nur die Frage wie hoch der ist, ist nicht klar.
    Das kann ich ja nur, sobald ich von beiden Parteien einen Antrag auf Ausgleichung nach § 103 ZPO ff vorliegen haben.

    Der Antragsgegner Vertreter hat den Antrag schon eingereicht, beim Antragsteller frage ich jetzt seit April auf allen erdenklichen Wegen an, aber er reicht einfach nichts ein und begründet aber auch nicht das Ausbleiben.

    Was kann ich jetzt machen?

    Kann ich den Antrag des AST Vertreters fingieren, damit ich den Übergangsanspruch berechnen kann oder kann ich den Anwalt irgendwie dazu zwingen den Antrag zu stellen.
    Denn auf den Übergangsanspruch verzichten kann ich ja nicht.
    Aber eigentlich kann ich ja nicht zum Nachteil des Antragsgegners den Antrag fingieren. Aber wenn ich ohne den Antrag den Anspruch berechne, kommt kein Übergangsanspruch raus.
    Irgendwie stecke ich damit in einem Teufelskreis.

  • Leider liegt für das Verfahren der Wert bei über 13.000,00 €.
    Das heißt es macht schon einen gewaltigen Unterschied wenn ich den Antrag der VKH Vergütung für die Berechnung nach § 104 ZPO zur Grunde lege. Das wäre doch zu Nachteil für die Landeskasse oder nicht.
    Kann ich den Anwalt denn irgendwie dazu zwingen endlich den Antrag zu stellen?

  • Hallo,

    ich habe in diesen Fällen eine fiktive Berechnung der Wahlanwaltsgebühren vorgenommen und auf dieser Grundlage eine Ausgleichung durchgeführt und den Übergang auf die Staatskasse festgestellt.
    Diese Berechnung habe ich den Anwälten übersandt zur Kenntnis/Stellungnahme und mitgeteilt, dass der errechnete Betrag der Partei zum Soll gestellt wird.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who


  • Kann ich den Antrag des AST Vertreters fingieren, damit ich den Übergangsanspruch berechnen kann oder kann ich den Anwalt irgendwie dazu zwingen den Antrag zu stellen.
    Denn auf den Übergangsanspruch verzichten kann ich ja nicht.
    Aber eigentlich kann ich ja nicht zum Nachteil des Antragsgegners den Antrag fingieren. Aber wenn ich ohne den Antrag den Anspruch berechne, kommt kein Übergangsanspruch raus.
    Irgendwie stecke ich damit in einem Teufelskreis.

    Geweissermaßen musst Du den Antrag des Antragsteller fingieren.

    I.A.2.4.1 der (wohl bundeseinheitlichen) AV Vergütungsfestsetzung:

    "Die oder der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). Zu diesem Zweck hat sie oder er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann sie oder er die
    Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat sie oder er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen.[...]"

    So stellt Du jedenfalls den übergegangenen Anspruch fest, um ihn gegen die unterlegene Partei ansetzen zu können.
    Sollte sich für den Antragsteller darüber hinaus ein erstattungsfähiger Betrag ergeben, kannst Du den allerdings ohne entsprechenden Antrag nicht gegen den Gegner festsetzen.


  • Nach Aktenlage: Würde für mich bedeuten, dass ich den Antrag der VKH Festsetzung auch als 106er Antrag nutzen würde. Das ist die Aktenlage. Mehr habe ich nicht. Offensichtlich will der Ast.V. auch nicht mehr einreichen, siehe unzählige Aufforderungen.

    Ich bleibe bei meiner Auffassung in #2 und würde so den Übergang berechnen

  • Übergang berechnen nach Akte, Wahlanwaltskosten für An-st. nach Tabelle, An-geg. konkret nach Antrag.

    § 106 ZPO, An-st.: 0,- EUR eigene Kosten, An-geg. konkret, gg. An-st. festsetzen.

    D.H. der fehl. Antrag geht allein zu seinen Lasten. Ggf. später mal nachfestsetzen, dürfte aber kein Prob. sein.

    Man kann keinen 106er - Antrag fingieren, noch auslegen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gibt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Übergang berechnen nach Akte, Wahlanwaltskosten für An-st. nach Tabelle, An-geg. konkret nach Antrag.

    § 106 ZPO, An-st.: 0,- EUR eigene Kosten, An-geg. konkret, gg. An-st. festsetzen.

    D.H. der fehl. Antrag geht allein zu seinen Lasten. Ggf. später mal nachfestsetzen, dürfte aber kein Prob. sein.

    Man kann keinen 106er - Antrag fingieren, noch auslegen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gibt.

    :daumenrau Wie Wobder. Ich hatte Ende letzten Jahres auch so einen Fall, bei dem ich dann nach Aktenlage festgesetzt und den Übergangsanspruch festgestellt habe. Der KFA der Gegenseite kam tatsächlich nachgekleckert, aber das ließ sich mit einem klarstellenden Beschluss und kurzer Besprechung mit dem KB wegen des geänderten Übergangsanspruchs alles lösen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hallo,

    in meiner (Vertretungs-) Akte haben beide Parteien VKH, A trägt 55% der Kosten, B 45%.

    Keine der Parteien hat einen Antrag nach 106 ZPO gestellt, es wurde nur die VKH-Vergütung angemeldet, jeweils mit Antrag auf Wahlanwaltsvergütung.
    Die VKH-Vergütung für den Anwalt von Partei A war aufgrund von Reisekosten höher.

    Da keine Seite auf diverse Aufforderungen, einen Antrag nach 106 ZPO zu stellen reagiert hat, habe ich jetzt einfach mal mit den Anträgen aus dem VKH-Heft gerechnet.
    Wenn ich die als VKH-Vergütung ausgezahlten Beträge nehme, ergibt sich ein kleiner Übergangsanspruch, rechne ich mit der Wahlanwaltsvergütung ergibt sich kein Übergangsanspruch.
    Was lege ich jetzt zugrunde ? Oder habe ich einen Denkfehler und merke es nicht ?

  • ... Da keine Seite auf diverse Aufforderungen, einen Antrag nach 106 ZPO zu stellen reagiert hat, habe ich jetzt einfach mal mit den Anträgen aus dem VKH-Heft gerechnet.
    Wenn ich die als VKH-Vergütung ausgezahlten Beträge nehme, ergibt sich ein kleiner Übergangsanspruch, rechne ich mit der Wahlanwaltsvergütung ergibt sich kein Übergangsanspruch.
    Was lege ich jetzt zugrunde ? ...

    Die Wahlanwaltsvergütungen sind maßgeblich. Das sind auch die Beträge, die von den Beteiligten im Verfahren nach § 106 ZPO anzumelden gewesen wären.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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