Mitteilung über das Gebrauchmachen einer Genehmigung (bzgl Ausschlagung)

  • Ich bedaure es sehr, dass der Gesetzgeber es nicht ausreichen lässt, dass zur Wirksamkeit der Ausschlagung eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung existiert. Ich sehe es ebenfalls so wie der weit überwiegende Teil, dass die Eltern auch von der Genehmigung Gebrauch machen müssen. Selbst wenn ich der Mindermeinung angehören würde, dass es keiner Gebrauchmachung bedürfte, würde ich die Eltern trotzdem immer darauf hinweisen, dass die hM eine andere ist und es letztlich auf die Meinung des zuständigen Nachlassrechtspflegers ankommt. Sonst würde man sie wirklich sehenden Auges ins Messer laufen lassen.

    Allerdings kontrolliere ich das Gebrauchmachen nicht. Zunächst ist es Sache der Eltern. Erst wenn die Frist versäumt wird und das Nachlassgericht dies mitteilt, eröffne ich regelmäßig ein Rechtspflegersorgerechtsverfahren nach § 1667 BGB und fordere nochmals die Nachlassakte und ggf. weitere Unterlagen an, um das derzeitige Ausmaß der Schulden zu eruieren.

    Bei vergleichsweise niedrigen Schulden belasse ich es bei einer schriftlichen Belehrung der Eltern über die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung. Bei höheren Schulden habe ich auch schon mal Ergänzungspflegschaft angeordnet zur Regulierung der Nachlassauseinandersetzung und Haftungsbegrenzung.

    Aus meiner Vollstreckertätigkeit heraus weiß ich auch, dass viele Gläubiger ihre Forderungen in solchen Konstellationen aus praktischen Erwägungen ausbuchen und nichts weiter unternehmen - gerade bei öffentlichen Gläubigern. Daher müssen die Kinder oft nicht die Suppe auslöffeln, die ihnen ihre Eltern eingebrockt haben.

    Wenn der Gesetzgeber meint, dass die mündigen Eltern ihren Verpflichtungen schon nachkommen, dann halte ich mich da zurück. Persönlich glaube ich aber schon, dass viele Eltern mit dem Prozedere überfordert sind.

    Wenn die Eltern bei mir persönlich den Genehmigungsantrag stellen, weise ich sie auch ausdrücklich auf das Prozedere hin. Aber meist kommen die Sachen ja schriftlich rein.... Bei der Übersendung des Genehmigungsbeschlusses werden alle Eltern auch nochmals schriftlich belehrt. Was hilft das aber, wenn die Eltern die Post nicht öffnen, kein Deutsch können oder schlicht intellektuell überfordert sind?!
    Ich sehe mich aber nicht als von Amts wegen tätige Reparaturorgan dürftiger Gesetze.

  • Fraglich ist für mich in erster Linie, ob ein Gebrauch machen von der Genehmigung überhaupt erforderlich ist.

    Bei der Erbausschlagungserklärung handelt es sich eindeutig um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Auf dieses wird nach wohl herrschender Meinung die Vorschrift des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (entsprechend oder analog :gruebel:) angewandt. Eine überzeugende Begründung, warum das erforderlich sein soll, habe ich noch nicht gelesen. Das Nachlassgericht ist m. E. nicht "der andere Teil" i. S. des § 1829 BGB. Mittlerweile sehen das vereinzelte Stimmen in Literatur (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1945 BGB, Rn. 14) und Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 83 T 572/05 –, juris) auch so.

    Auch wenn die hM damit nicht ins Wanken gerät, trotzdem ein weiterer Gedankengang hierzu:
    Was ist denn, wenn man einmal formal betrachtet, die rechtskräftige Vorgenehmigung zur beabsichtigten Ausschlagungserklärung vorlegt? Nichts. Die Ausschlagung wird im Zeitpunkt der Erklärung vor dem Nachlassgericht wirksam. Also warum soll es dann anders sein, wenn die Vorgenehmigung ausnahmsweise "nachträglich" dem gesetzlichen Vertreter erteilt wurde und dem amtsempfangsbedürftigen Erklärungsempfänger bekannt wird?

    ...Wenn die familiengerichtliche Genehmigung gar nicht erst beantragt worden wäre, käme dies auf dasselbe Ergebnis wie das Nichtgebrauchmachen...

    Wie bitte? Wo steht das, dass ich hierfür einen Antrag benötige? § 22a Abs. 1 FamFG?!

  • ...

    Die Frage, ob man die Gebrauchmachung "kontrolliert", wird vielleicht verständlicher, wenn man die Problematik um den grundbuchrechtlichen Bezug ergänzt. Zumindest dann, wenn ein Pfleger (und für diesen ggf. ein doppelbevollmächtigter Notar) handelt, kann man die Pflegschaft nicht aufheben, bevor die Gebrauchmachung erfolgt ist. Aber auch im Übrigen sollte das Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht (bei Nachlasspflegschaften) schon interessieren, ob die von ihm genehmigten Rechtsgeschäfte auch wirksam geworden sind. Die Überlegung, dass das Genehmigungsverfahren als solches - formal betrachtet - mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beendet ist, hat damit nach meiner Ansicht nichts zu tun.

    Ja natürlich wird das ganze klarer, wenn ich die Problematik auf eine Grundbuchsache anwende, weil dann habe ich auch tatsächlich einen zweiseitigen Vertrag, auf den § 1829 BGB Anwendung findet.

    Im Übrigen halte ich Ihre Kritik für unverschämt und unangebracht, ich verwahre mich dagegen!

  • Ich hatte geschrieben:

    Wenn man an offenbar unausrottbaren unzutreffenden Mindermeinungen festhält, sollte man dies nicht auf dem Rücken der Leute austragen. Ich halte nichts davon, die Leute ins Messer laufen zu lassen. Aber das kann jeder (auch haftungsrechtlich) mit sich selbst ausmachen, aber dann bitte, ohne hinterher zu jammern.

    Und dazu stehe ich auch.

  • Die von mir im Rahmen der Themen erstellten Antworten stellen lediglich Anregungen bzw. Hinweise dar, die dem Themenersteller Hilfestellung bei der Beantwortung seiner Frage geben soll. Dieser Meinung kann man sich anschließen, sie ignorieren oder sich kritisch mit ihr auseinandersetzen. Eine darüber hinausgehende Bewertung meiner Tätigkeit und Haltung steht Ihnen nicht zu. Ich bitte dies zukünftig zu unterlassen.

  • Nur mal eine Frage:

    Der Kindesvater erhält eine rechtskräftige Genehmigung, diese reicht er jedoch nicht ein. Stattdessen übersendet er lediglich eine Fotokopie davon.

    Ausreichend?

    Oder muss er zwingend die ihm übersandte Ausfertigung zum Nachlassgericht bringen?

  • Strenggenommen reicht es m.E., wenn der KV sagt "Ich habe die Genehmigung und mache davon Gebrauch". Über die Form der Gebrauchmachung gibt es viele verschiedene Meinungen, aber eine konkrete Formvorschrift bzw. die Frage, ob die Genehmigung als solche überhaupt dem anderen Teil (bzw NLG) gegenüber vorgelegt werden muss, ist nicht gegeben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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